An dieser Stelle findest du den Text-to-Speech Player

Um den TTS Player darzustellen, brauchen wir deine Zustimmung.

externen Inhalt aktivieren Um eingebettete Inhalte anzuzeigen, ist Ihre jederzeit widerrufliche Einwilligung (über den Schalter oder über “ Widerruf Tracking und Cookies “ am Seitenende) zur Verarbeitung personenbezogener Daten nötig. Dabei können Daten in Drittländer wie die USA übermittelt werden (Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO). Mit dem Aktivieren des Inhalts stimmen Sie zu. Weitere Infos finden Sie hier.

Ein Berliner Mieter verlangte von seinen Untermietern 962 Euro, obwohl er selbst nur 460 Euro Miete zahlte – mehr als das Doppelte. Nun prüft der Bundesgerichtshof (BGH), ob eine solche „gewinnbringende Untervermietung“ zur fristgerechten Kündigung führen darf.

Wer für einige Zeit ins Ausland geht oder knapp bei Kasse ist, holt sich manchmal einen Untermieter ins Haus

Wer für einige Zeit ins Ausland geht oder knapp bei Kasse ist, holt sich manchmal einen Untermieter ins Haus

Foto: Monika Skolimowska/dpa

Bei der heutigen Verhandlung gab es noch kein finales Urteil. Der BGH äußerte allerdings Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Sinn einer Untervermietung sei, dass der Mieter die Wohnung halten könne, während er etwa im Ausland sei, erklärte der Vorsitzende Richter Ralph Bünger in Karlsruhe. Die Untervermietung solle den Mieter finanziell entlasten.

Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen mit Untervermietungen finanzielle Gewinne erzielt werden dürfen, wird nun geklärt. Ein Urteil wird für den 28. Januar erwartet.

Mehr zum ThemaRäumungsklage durch Vermieter

Der Fall landete vor dem BGH, nachdem die Vermieterin des Wirtschaftsingenieurs Räumungsklage eingereicht hatte. Denn: Ihre Erlaubnis für die Untervermietung hatte der Mieter nicht. Der achte Zivilsenat in Karlsruhe will klären, ob Vermieter Verträge kündigen können, wenn Mieter durch Untervermietung Gewinn erzielen.

Der Deutsche Mieterbund warnte mit Blick auf die Wohnungsnot: „Diese Notlage der Wohnungssuchenden wird durch das Modell ‚gewinnbringende Untervermietung‘ ausgenutzt.“

Der betroffene Mieter Abdur-Rahman El-Khadra weist den Vorwurf zurück. „Es war nicht meine Absicht, Geld damit zu machen“, betont er gegenüber der Deutschen Presse-Agentur. Er lebt mit seiner Partnerin nach wie vor in der Berliner Zweizimmerwohnung.

Mehr zum ThemaKeine Regeln für Möblierungszuschlag

Das Berliner Landgericht entschied zuvor gegen den Mieter. Ein Zuschlag in der Höhe sei nicht eindeutig dem vorhandenen Inventar angemessen.

► Von den Untermietern bekam El-Khadra 962 Euro. Er begründet den Aufschlag damit, dass die Wohnung „sehr gut ausgestattet“ sei – mit hochwertigen, teils selbstgebauten Möbeln, Fernseher, Soundanlage, Geschirrspüler und Waschmaschine. Zudem hätten die Untermieter zwei Fahrräder nutzen können.

Auch interessant

Anzeige

Auch interessant

Anzeige

El-Khadra fordert dazu einen vernünftigen rechtlichen Rahmen für Möblierungszuschläge, denn den gibt es bislang laut Deutschem Mieterbund nicht. Auch gibt es keine Pflicht, dass die Untermiete unter der Hauptmiete liegen muss.

„Wir haben uns damals angeguckt, wie untervermietete Wohnungen sonst angeboten werden“, sagte der 42-Jährige. „Wir waren im Vergleich mit am günstigsten.“ Und anders als anderswo hätten nicht nur ein Tisch, ein Stuhl und eine Matratze in der Wohnung gestanden.

Aber: Nach den Regeln der Mietpreisbremse wären im konkreten Fall höchstens 748 Euro zulässig gewesen. Das Landgericht entschied daher, dass die Vermieterin nicht verpflichtet sei, einer Untervermietung zuzustimmen, die gegen diese Vorschriften verstößt.