Irreführende Bezeichnung
Verkaufter Döner war kein Döner: Strafe für Imbiss-Betreiber
29.09.2025 – 16:53 UhrLesedauer: 2 Min.
Ein Mann bereitet einen Döner zu (Symbolbild): Die Bezeichnung Döner brachte einen Imbissbetreiber in die Bredouille. (Quelle: Markus Lenhardt/dpa-bilder)
Der Verkauf von „falschem“ Döner Kebap bringt einem Imbissbetreiber in Hannover Probleme. Nun muss er eine Strafe bezahlen.
Ein Mann verkaufte in seinem Imbiss in Hannover Fleisch, das nicht den Anforderungen für die Bezeichnung „Döner Kebap“ entsprach. Nun ist der 52-Jährige vom Amtsgericht Hannover zu einer Geldstrafe in Höhe von 720 Euro verurteilt worden.
Die Werbung des inzwischen geschlossenen Lokals auf dem Engelbosteler Damm in der Nordstadt sei irreführend gewesen, teilte das Gericht am Montag mit. „Aufgrund der unzutreffenden Bezeichnung wurde bei dem Verbraucher der Eindruck erweckt, er würde Döner Kebap enthalten.“
Lebensmittelkontrolleure hatten den Angeklagten bei Kontrollen im September 2023 darauf hingewiesen, dass er das in seinem Laden angebotene Fleischprodukt nicht „Döner Kebap“ nennen darf. Denn es erfüllte die entsprechenden Anforderungen nicht. Der „Lamm-Döner“ habe etwa aus zu viel Jungbullenfleisch bestanden, der „Kalbs-Döner“ nicht nur aus Kalbs-, sondern auch aus Rindfleisch.
Das Fleisch hätte nur unter einer anderen Bezeichnung verkauft werden dürfen, etwa als Drehfleischspieß. Doch Karten und Flyer für den Imbiss seien nicht geändert worden. Bei einem weiteren Kontrolltermin Ende November 2023 bestand der Mängel laut Angaben des Gerichts fort.
Das Gericht entschied nun im schriftlichen Beschlussverfahren. Der ehemalige Restaurant-Betreiber hat das Gewebe mittlerweile abgemeldet. Er bezieht Bürgergeld. Der Beschluss ist rechtskräftig, gegen die Höhe der Strafe kann aber noch Beschwerde eingelegt werden.
Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit weist auf seiner Webseite darauf hin, dass ein Döner aus bestimmten Fleischarten wie Rind, Kalb, Schaf oder Lamm bestehen muss. Hackfleisch darf maximal 60 Prozent ausmachen, weitere Zutaten sind nur eingeschränkt erlaubt. Für Hähnchenfleisch-Döner oder Drehspießgerichte aus Hackfleisch gibt es ähnliche Vorgaben.
