Mietminderung (§ 536 BGB)
Fällt der Aufzug aus, liegt ein Mangel der Mietsache vor, der zur Mietminderung berechtigt. Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Einzelfall, insbesondere nach der Lage der Wohnung und der Schwere der Beeinträchtigung.
Bei vollständigem Ausfall des einzigen Aufzugs in einem mehrstöckigen Haus sind Minderungen von 5 bis 20 Prozent (in Extremfällen auch mehr) anerkannt, insbesondere bei höheren Etagen und bei besonderer Betroffenheit (z.B. Rollstuhlfahrer).
Schadensersatz (§ 536a BGB)
Kommt der Vermieter seiner Instandhaltungspflicht nicht nach und trifft ihn ein Verschulden (z.B. verzögerte Reparatur, keine zumutbaren Alternativen), können Mieter Ersatz für Schäden verlangen, die ihnen durch den Mangel entstehen (z.B. Kosten für Krankenfahrten, Mehraufwand, ggf. Umzugskosten).
Beseitigungsanspruch (§ 535 Abs. 1 BGB)
Die Mieter haben einen Anspruch auf schnellstmögliche Instandsetzung des Aufzugs. Der Vermieter muss alles Zumutbare und technisch Mögliche unternehmen, um den Mangel zu beseitigen.
Anspruch auf Ersatzvornahme (§ 536a Abs. 2 BGB)
In Ausnahmefällen können Mieter nach Fristsetzung und Androhung die Beseitigung des Mangels selbst veranlassen und Ersatz der Kosten verlangen, wenn der Vermieter untätig bleibt.
Anspruch auf Ersatzwohnung oder Umzugskosten
Ein genereller Anspruch auf eine Ersatzwohnung besteht nicht, aber in besonderen Härtefällen (z.B. vollständige Bewegungsunfähigkeit) kann ein Anspruch auf Übernahme von Umzugskosten oder Kosten für eine Ersatzunterkunft bestehen, wenn die Wohnung objektiv nicht mehr nutzbar ist.