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Warner Bros. und Frommer Legal fordern 948,80 Euro wegen Filesharing. Erfahre, wie du dich vor rechtlichen und finanziellen Folgen schützen kannst.
Die Münchener Kanzlei Frommer Legal mahnt im Auftrag von Warner Bros. Entertainment die illegale Verbreitung des Films „The Batman“ ab. Betroffene sollen 948,80 Euro zahlen – eine Summe, die sich aus 700 Euro Schadensersatz und 248,80 Euro Anwaltskosten zusammensetzt. Der Vorwurf: Über den Internetanschluss des Abgemahnten sei der Film aus dem Jahr 2022 via Peer-to-Peer-Netzwerk (P2P) öffentlich zugänglich gemacht worden.
Robert Pattinson und Zoe Kravitz in „The Batman“ (2022) © IMAGO / Picturelux
Zusätzlich zur Zahlungsforderung liegt den Abmahnungen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bei. Diese verpflichtet den Abgemahnten, zukünftig keine weiteren Urheberrechtsverletzungen zu begehen. Doch Experten warnen: Solche Erklärungen sind oft zugunsten der Kanzlei und des Auftraggebers formuliert. Wer sie unterschreibt, erkennt die Vorwürfe indirekt an und verpflichtet sich zu hohen Vertragsstrafen bei erneuten Verstößen. Besonders kritisch wird es, wenn die Kanzlei später erneut Filesharing-Aktivitäten feststellt – egal, ob es sich um „The Batman“ oder einen anderen Film handelt. Warum „John Wick“-Abmahnungen selbst Unschuldige treffen können
Legale Alternativen zum Filesharing von „The Batman“
Es gibt wenig Gründe warum man „The Batman“ auf diesem Weg konsumieren muss. Der Film lief bereits mehrfach im Free-TV und ist auf Plattformen wie Amazon Prime Video, Google Play, Apple TV und Rakuten TV legal zum Mieten verfügbar. In einer Streaming-Flatrate ist er aktuell nicht zu sehen. Allerdings war er auch zeitweise bei Netflix oder WOW zu sehen. Diese Optionen bieten eine sichere und rechtlich unbedenkliche Möglichkeit, den Film zu genießen.
So reagieren Betroffene von Abmahnungen richtig
Wer eine Abmahnung erhält, sollte Ruhe bewahren und keinesfalls voreilig handeln. Wichtig ist, die Fristen einzuhalten, da ein Ignorieren des Schreibens oft als Schuldeingeständnis gewertet wird. Gleichzeitig sollte man weder die Unterlassungserklärung unterschreiben noch direkten Kontakt zur Kanzlei aufnehmen. Stattdessen empfiehlt es sich, einen spezialisierten Anwalt für Medienrecht einzuschalten.
Der Mann aus Stahl im Wandel der Zeit: eine Reise durch Supermans TV-SerienFotostrecke ansehenModifizierte Unterlassungserklärung als mögliche Lösung
Ein erfahrener Anwalt kann eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung formulieren, die die rechtlichen Risiken minimiert. Zudem prüft er, ob die Forderungen der Kanzlei gerechtfertigt sind. In vielen Fällen gelingt es, die Summe deutlich zu reduzieren oder sogar vollständig abzuwehren.
Die Kosten für einen Anwalt mögen zunächst abschreckend wirken, doch sie zahlen sich oft aus. Mit professioneller Hilfe können Betroffene die Forderungen abwehren und vermeiden, in eine langfristige Kostenfalle zu geraten. Wichtig ist, schnell zu handeln und die im Schreiben angegebenen Fristen einzuhalten.
Beweislast liegt bei der abmahnenden Kanzlei
Ein zentraler Aspekt bei Abmahnungen ist die sogenannte „sekundäre Darlegungslast“. Dieser rechtliche Grundsatz schützt den Anschlussinhaber davor, seine Unschuld beweisen zu müssen. Stattdessen genügt es, nachvollziehbar darzulegen, ob und welche anderen Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten.
Das bedeutet im Klartext: Hatten beispielsweise Gäste Zugang zum WLAN und können glaubhaft versichern, dass sie keine Filesharing-Aktivitäten durchgeführt haben, verliert die Abmahnung an Gewicht. Die Beweislast, dass tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung stattgefunden hat, liegt weiterhin bei der abmahnenden Kanzlei. Ebenfalls Interessant: Abmahnwelle wegen „Dune: Part Two“ – wie sich Betroffene gegen 1000-Euro-Strafe wehren können