Geschlechtsverkehr mit Zwölfjähriger

Sexueller Missbrauch? Neue Details zu Vorfall in Wasserwelt

14.10.2025 – 14:29 UhrLesedauer: 1 Min.

Spinde und Umkleidekabinen in einem Schwimmbad (Symbolbild): Der Bademeister hielt den Verdächtigen bis zum Eintreffen der Polizei fest.Vergrößern des Bildes

Spinde in einem Schwimmbad (Symbolbild): Wegen eines Vorfalls in der Wasserwelt in Braunschweig wird seit Monaten ermittelt. (Quelle: Oliver Mengedoht/imago-images-bilder)

Ein 15-Jähriger soll ein Mädchen in der Wasserwelt missbraucht haben – jetzt gibt es neue Details. Laut Staatsanwaltschaft war der Geschlechtsverkehr einvernehmlich, trotzdem geht es vor Gericht.

Seit dem vergangenen Jahr ermittelt die Staatsanwaltschaft Braunschweig im Fall einer mutmaßlichen Vergewaltigung in der Wasserwelt gegen einen damals 15 Jahre alten Jugendlichen. Wie die Behörde am Dienstag auf t-online-Nachfrage mitteilte, habe es sich dabei aktuellen Erkenntnissen zufolge um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zwischen dem 15-Jährigen und einem seinerzeit zwölfjährigen Mädchen gehandelt.

Trotzdem drohen dem Jugendlichen Konsequenzen. Denn wie Oberstaatsanwalt Christian Wolters auf Anfrage weiter ausführte, erhob die Staatsanwaltschaft Braunschweig vor einigen Tagen Anklage gegen den zur Tatzeit 15-Jährigen – wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes.

Dem Angeschuldigten werde vorgeworfen, im August 2024 in einer Umkleidekabine des Schwimmbads Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen gehabt zu haben, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass das Mädchen noch keine 14 Jahre alt war. Rechtlich stehen Minderjährige unter 14 Jahren unter besonderem Schutz. Sexuelle Handlungen mit Kindern sind gemäß des Strafgesetzbuches verboten und können für Erwachsene eine Freiheitsstrafe von einem Jahr nach sich ziehen.

Laut Paragraph 176 des Strafgesetzbuches kann das Gericht allerdings von einer Strafe absehen, wenn die sexuelle Handlung zwischen Täter und Kind einvernehmlich erfolgt „und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist“. Eine Ausnahme sei gegeben, wenn der Täter die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzte.

Der Fall werde nun nicht öffentlich vor dem Jugendrichter in Braunschweig verhandelt. Die Staatsanwaltschaft könne daher keine weiteren Einzelheiten nennen.