Die zuständige Baubehörde lehnte den Antrag unter anderem mit der Begründung ab, dem Betrieb des Klägers fehle die erforderliche Nachhaltigkeit eines privilegierten landwirtschaftlichen Betriebes. Als sonstiges Vorhaben widerspreche es den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der für das Grundstück eine landwirtschaftliche Nutzung vorsehe.
Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Baubehörde jedoch zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Dann hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Schafzucht des Klägers falle zwar unter den Begriff der Landwirtschaft. Es handele sich aber nicht um einen „Betrieb“ im Sinne des BauGB. Es fehle jedenfalls derzeit am Nachweis für ein nachhaltiges, ernsthaftes, auf Dauer angelegtes und lebensfähiges Unternehmen mit einer gewissen Organisation.
Weitwer heißt im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs: Zwar sei die Betriebsnachfolge als gesichert anzusehen. Auch verfüge der Landwirt über zahlreiche landwirtschaftliche Maschinen, die er zur Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen benötige. Der Tierbestand mit im Durchschnitt 45 Mutterschafen bewege sich im Rahmen eines regulären auf Schafzucht spezialisierten Betriebes.
Gleichwohl könne nicht von einer für die Privilegierung erforderlichen Nachhaltigkeit der Betätigung des Klägers ausgegangen werden. Mittels langfristiger Pacht könne zwar ein dauerhafter Zugriff auf die für den landwirtschaftlichen Betrieb erforderlichen Flächen sichergestellt werden.
Das ändere aber nichts daran, dass der geringe Anteil an Eigenflächen jedenfalls ein gewisses Indiz gegen die Nachhaltigkeit der klägerischen Betätigung darstelle.