Herbert Grönemeyer (Archivbild vom 06.06.24)

Stand: 11.11.2025 11:51 Uhr

Im Streit um die Nutzung von Liedtexten – unter anderem von Herbert Grönemeyer – hat der ChatGPT-Betreiber OpenAI eine Niederlage gegen die GEMA hinnehmen müssen. Das Landgericht München sieht eine Urheberrechtsverletzung.

Nutzt eine Anwendung Künstlicher Intelligenz Liedtexte, ohne dafür eine Lizenz zu besitzen, verletzt der Entwickler damit das deutsche Urheberrecht. Das entschied das Landgericht München in einem Prozess des Musikrechteverwerters GEMA gegen den ChatGPT-Entwickler OpenAI.

OpenAI werde wegen dieser Nutzungen zu Schadenersatz verurteilt, sagte die Vorsitzende Richterin Elke Schwager. Damit unterlag der ChatGPT-Entwickler OpenAI weitgehend gegen die GEMA. Das Gericht folgte überwiegend der Argumentation der Verwertungsgesellschaft. Die GEMA hatte argumentiert, bei der automatischen Nutzung von Liedtexten durch ChatGPT handle es sich um eine unzulässige Vervielfältigung und Wiedergabe.

Sprachmodell nutzt Texte bekannter Lieder

Konkret ging es in dem Verfahren um die Nutzung von neun Texten teils sehr bekannter Lieder – unter anderem „Männer“ von Herbert Grönemeyer, „Über den Wolken“ von Reinhard Mey oder „In der Weihnachtsbäckerei“ von Rolf Zuckowski.

Die Texte waren zum Training von ChatGPT verwendet worden. Laut GEMA wurden sie dann auf einfache Anfragen an das System exakt oder zumindest weitgehend identisch auch wieder ausgegeben. ChatGPT ist ein Computerprogramm, das mit Hilfe eines Sprachmodells Antworten auf Fragen aller Art gibt.

Anfechtung wahrscheinlich

Die GEMA hatte sich nicht gegen die Nutzung als solche gewehrt, verlangt dafür aber Lizenzgebühren zugunsten der Urheber. Das Urteil ist nicht rechtskräftig und es ist wahrscheinlich, dass es OpenAI anfechten wird. Beide Parteien hatten zuvor angeregt, den Fall wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung an den Europäischen Gerichtshof zu verweisen. Laut GEMA handelt es sich um das erste derartige Verfahren in Europa.

Das Unternehmen hatte in der Verhandlung laut Gericht auf „die Schranken des Urheberrechts, insbesondere die Schranke des sogenannten Text- und Data-Mining“ verwiesen. Im Hinblick auf die Ausgaben des KI-Chatbots sei zudem nicht OpenAI, sondern der jeweilige Nutzer Hersteller der Ausgabe und somit dafür verantwortlich.

Grundlegende Bedeutung auch andere Kunstformen

Silke von Lewinski vom Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb hatte im Vorfeld auf die grundlegende Bedeutung des Verfahrens für alle Werke hingewiesen, „sei es Literatur, journalistische Texte, Musik, bildende Kunst, Fotografie oder jegliche andere Werke, die für Generative KI benutzt werden“. Hier gehe es darum, „wie die schon jetzt existierenden Gesetze auszulegen sind“.

Sollte die letzte Instanz der GEMA Recht geben, würde das die Machtverhältnisse zwischen Kreativwirtschaft und den Technologieunternehmen ein Stück zugunsten der Urheber und anderer Rechteinhaber verschieben, sagte von Lewinski. „Bevor ein Text für Generative KI genutzt werden kann, müssten die Rechteinhaber dann ihre Zustimmung geben und hätten die Möglichkeit, dafür eine Vergütung zu erhalten.“

Az. 42 O 14139/24