Der Preis, den ein Münchner für seine Daunenjacke mit Lederbesätzen bezahlte, war stattlich. Das Material, aus dem das 1200 Euro teure Stück bestand, war jedoch mangelhaft. Zu sehen war das zunächst einmal nicht. Vielmehr offenbarte sich dies erst, nachdem der Mann seine Jacke in eine Textilreinigung gegeben hatte. Als er sie wieder abholte, hatte sie große Flecken, die, wie die Textilreinigung ihm mitteilte, leider nicht mehr entfernt werden könnten.

Mit diesem Hinweis gab sich der Münchner allerdings nicht zufrieden. Er forderte von der Reinigung, ihm seine Jacke in Höhe des Neuwerts zu ersetzen. Doch das Unternehmen ebenso wie dessen Versicherung weigerten sich. Der Mann reichte deshalb Klage vor einem Zivilgericht am Amtsgericht München ein.

Die Reinigung seiner Jacke sei „mangelhaft“ gewesen, behauptete er. Die Flecken seien entweder bei der Reinigung oder bei der Trocknung entstanden. Doch der Vertreter der Textilreinigung verwies vor Gericht darauf, dass seine Mandantin die Daunenjacke genau nach den Vorgaben auf dem Reinigungsetikett gereinigt habe. Diese lauteten: „Nicht waschen, nicht bleichen, kein Wäschetrockner, bügeln und finishen bei 100 Grad, keine chemische Reinigung im Lösemittel.“ Die Flecken, die der Kläger monierte, so die Reinigung, seien dadurch entstanden, dass sich Farbstoff von den Lederbesätzen gelöst habe. Dieser sei daraufhin in den Oberstoff des Polyesters gelangt und dort getrocknet. Ursache hierfür sei eine unzureichende Farbechtheit der Lederbesätze gewesen, stellte die Reinigung klar.

Um sicherzugehen, beauftragte der zuständige Richter einen Sachverständigen. Dieser stellte nach eingehender Untersuchung in seinem Gutachten fest: „Eine fehlerhafte Reinigungs- oder sonstige Behandlung der Jacke durch die Beklagte liegt nicht vor.“ Die Daunenjacke sei „ordnungsgemäß nach den Empfehlungen des Herstellers gereinigt“ worden. Die entstandenen Flecken beruhten nicht auf einer unfachmännisch ausgeführten Reinigung, sondern auf einem latenten Materialfehler des Lederbesatzes, von dem beim Trocknen Farbbestandteile in den Jackenstoff übergegangen seien.

Da das Gericht die Angaben des Sachverständigen als „in sich schlüssig und logisch nachvollziehbar“ wertete, wies es die Klage gegen die Textilreinigung ab. Das Urteil des Amtsgerichts (Az. 172 C 17342/22) ist rechtskräftig.