Tchibo lässt sich zum Weihnachtsgeschäft nicht lumpen – und fährt neben einer großen Schmuck-Kollektion sogar Diamanten auf (MOIN.DE berichtete). Eine Gold-Uhr erinnert dabei an den Rolex-Rechtsstreit, der den Hamburger Konzern eine Million Euro kostete.
Wir erinnern uns: In den 1980ern verkaufte Tchibo eine Uhr, die einem Modell von Rolex verdächtig ähnlich sah. Und vor Gericht sogar als Plagiat durchging. Heute ist das Nachahmer-Modell wieder zu haben – bei ebay etwa. Doch machen sich Besitzer wie Verkäufer da nicht strafbar?
Tchibo vor Gericht
Tchibo verkaufe im September 1980 eine Uhr unter dem Namen „Royal Calendar“. Schickes Teil, günstiger Preis von rund 40 D-Mark. Das Problem: Das schicke Teil sah dem Modell „Datejust“ der Luxus-Marke Rolex so ähnlich, dass eine Tochtergesellschaft klagte. Knapp 15 Jahre dauerte der Rechtsstreit, am Ende musste Tchibo rund eine Million Euro Schadenersatz leisten.
Weiterverkaufen durfte Tchibo die Uhr natürlich nicht mehr, bis dato waren aber schon unzählige Exemplare über den Ladentisch gegangen. So besitzen Kunden von damals noch so einige „Royal Calendar“, die unter anderem bei Sammlern noch heute begehrt sind. Wer Portale wie ebay oder kleinanzeigen.de besucht, findet so einige Angebote. Ob das erlaubt ist, oder ob schon eine Uhr in der Schublade Probleme machen kann, wissen Experten.
+++ Tchibo bringt wahren Kracher raus – doch Kunden haben nichts zu lachen +++
Tchibo-Uhr: Fachanwalt weiß Rat
Zunächst ist der Verkauf von Plagiaten grundsätzlich strafbar. Laut Dr. Jasper Prigge, Fachanwalt für Urheber- und Markenrecht gilt jedoch: Wer für den Eigenbedarf erwirbt, macht sich nicht strafbar. Doch hier ist Vorsicht geboten.
Wer etwa 10 Exemplare eines Nachmache-Produktes erwirbt, kann schlecht damit argumentieren, alle für den eigenen Gebrauch zu besitzen. Laut Profi gibt es sogar Gerichte, die bereits ab zwei oder drei identischen Produkten von einer Weiterverkaufsabsicht ausgehen.
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Tchibo: Vorsicht ist die Mutter der Kaffee-Dose
Auch wenn der Verkauf von Plagiaten eine Markenrechtsverletzung darstellt und sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren nach sich ziehen kann, ist ein Faktor entscheidend: Läuft der Verkauf gewerbsmäßig oder nicht?
Wer gewerbsmäßig – etwa im eigenen ebay-shop – verkauft, sollte dringend aufpassen und eventuell rechtliche Unterstützung einholen. Wer einmalig second-hand verkauft, bleibt eher unbescholten. Trotzdem gilt: Plagiate sollten laut Markenrechts-Experten lieber gar nicht auf Verkaufs-Plattformen angeboten werden.
Im Falle der Rolex-Nachmache entschied der Bundesgerichtshof zwar in erster Linie gegen Tchibo wegen Sittenwidrigkeit im Wettbewerb – da der Geschmacksmusterschutz abgelaufen war. Ein Plagiat ist die „Royal Calendar“ trotzdem. Vorsicht ist die Mutter der Kaffee-Dose, äh…Porzellankiste.