Das FG Münster hat entschieden, dass ein Spendenabzug anzuerkennen sein kann, wenn die Beträge als Miete an den Alleingesellschafter zurückgezahlt werden.
Vor dem FG Münster klagte ein Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Es handelt sich um eine gGmbH, da das Finanzamt die Gesellschaft als gemeinnützig anerkannt hat. Ihr Zweck ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Kläger vermietete an die gGmbH das 1. und 2. Obergeschoss eines Gebäudes zum Betrieb eines Museums. Das Erdgeschoss wurde an einen Gastronomiebetrieb vermietet.
Mietzahlungen als Spenden
Aufgrund einer von ihm abgegebenen Patronatserklärung stellte der Kläger der gGmbH die für die Erfüllung des Mietvertrages erforderlichen Beträge zur Verfügung und machte diese Beträge in seinen Einkommensteuererklärungen 2016 bis 2019 als Spenden geltend. Außerdem erklärte er für diese Jahre aufgrund einer Betriebsaufspaltung mit der gGmbH gewerbliche Verluste aus der Vermietung, in die er auch das Erdgeschoss als gewillkürtes Betriebsvermögen einbezog.
Das Finanzamt versagte sowohl den Spendenabzug als auch – später im Verfahren – die Anerkennung der Verluste aus der Vermietung. Begründung: Die Zahlungen seien dem Kläger über die Miete wieder zugeflossen, es fehle an der Unentgeltlichkeit, und außerdem sei das Mietverhältnis mangels eigener Ertragskraft der gGmbH nicht tatsächlich durchführbar. Auch eine Gewinnerzielungsabsicht sah das Finanzamt nicht.
Spendenabzug und Verlustabzug anerkannt
Das FG Münster gab dem Kläger jedoch vollständig Recht. Die Mietzahlungen seien als Spenden abzugsfähig, da der Mietvertrag mit der gGmbH als Vertrag zwischen nahestehenden Personen nach der Gesamtwürdigung des Einzelfalles steuerlich anzuerkennen sei. Die Zahlungen seien keine verdeckten Einlagen. Und auch die aus der Vermietung entstandenen Verluste seien im Rahmen der Betriebsaufspaltung als gewerbliche Verluste anzuerkennen, sodass insoweit keine Saldierung mit dem Spendenabzug möglich sei. Eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht verneinte das Gericht.
FG Münster, Urteil v. 2.9.2025, 1 K 102/23 E, veröffentlicht mit dem November-Newsletter des FG Münster