Einer angekündigten Demonstration mit rund 50 Teilnehmenden darf nicht generell verboten werden, Israel das Existenzrecht abzusprechen. Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht getroffen.

Zuvor waren den Anmeldern einer pro-palästinensischen Demonstration – die am Samstag mit rund 50 Teilnehmenden durch Düsseldorf ziehen will – entsprechende Äußerungen von dem Düsseldorfer Polizeipräsidium verboten worden. Eine Beschwerde der Demo-Anmelder beim Düsseldorfer Verwaltungsgericht wurde abgelehnt. Die Polizei hatte zudem verfügt, dass die im Versammlungsmotto genannten Parolen „From the river to the sea“, „There is only one state – Palestine `48“ und „Yalla, yalla, Intifada“ nur einmal zu Beginn der Versammlung verlesen werden dürften und danach verboten seien.

Das teilweise Verbot zumindest zweier Parolen bestätigte nun das Oberverwaltungsgericht. Zur Begründung heißt es in einer Mitteilung des Gerichts, das Existenzrechts Israels in Abrede zu stellen, verwirkliche für sich genommen keinen Straftatbestand. „Vielmehr unterfallen eine kritische Auseinandersetzung mit der Staatsgründung Israels und die Forderung nach einer friedlich zu vollziehenden Veränderung bestehender Verhältnisse grundsätzlich dem Schutz der Meinungsfreiheit.“ Umstände, die für eine mögliche Einordnung solcher Äußerungen etwa als Volksverhetzung hinzutreten müssten, habe die Polizei „nicht aufgezeigt“.

Das Verbot der Verwendung der „Palestine’48“-Parole sei gleichermaßen rechtswidrig, weil insbesondere kein konkreter Bezug zur in Deutschland als Terrororganisation verbotenen Hamas zu erkennen sei. Anders, urteilt das Gericht weiter, sehe es bei der „Intifada“-Parole aus. „Diese Äußerung kann vor dem Hintergrund des anhaltenden Gaza-Konflikts nicht als bloße Aufforderung zu friedlichem Protest verstanden werden, sondern stellt sich aus Sicht eines unbefangenen Beobachters als Sympathiebekundung für die durch radikale Palästinenser verübten Gewalttaten gegen israelische Zivilisten und Mitglieder der IDF während der ersten und zweiten Intifada dar“, heißt es in der Begründung wörtlich.

Ob die Verwendung der „From the river to the sea“-Parole strafbar ist, weil es sich dabei um ein Kennzeichen der Hamas handelt, sei im Eilverfahren nicht abschließend zu klären. „Hier allerdings überwiegt das öffentliche Interesse an einem Verbot dieser Parole“, schreibt das Oberverwaltungsgericht dazu. Denn auch ohne deren fortgesetzte Verwendung sei das Anliegen der Versammlung ausreichend öffentlich kommunizierbar.