Die Stadt Aachen hat für dieses Jahr Silvester erneut eine Allgemeinverfügung zum Verbot von Feuerwerk erlassen. Das Verbot zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern gilt für den Zeitraum ab dem 31. Dezember 2025 0 Uhr bis zum 1. Januar 2026 24 Uhr. Nicht mitführen darf man Feuerwerkskörper in dem genannten Bereich ab dem 31. Dezember 2025 18 Uhr bis zum 1. Januar 2026 24 Uhr. Die gesamte Allgemeinverfügung gibt es online unter aachen.de/ohnefeuerwerk.

Wie die Stadt erklärt, ist das Verbot beschränkt auf das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern, die eine Höhe von über einem Meter erreichen können, auf und innerhalb des Grabenrings sowie dem Theaterplatz. Damit ist nicht die Größe des Gegenstandes gemeint, sondern dessen Explosionshöhe. Verboten sind: Bodenfeuerwerk, das geeignet ist, die Effekte in einer Höhe von mehr als einem Meter auszustoßen und Bodenfeuerwerk, das unkontrolliert eine Höhe von über einem Meter erreichen kann (Schwärmer, Heuler und Ähnliches). Knallfrösche, Wunderkerzen und auch kleinere Böller dürfen frei im gesamten Städtebereich mitgeführt werden.

Im Jahr 2010 kam es in der Silvesternacht zu einem Brand in der Nikolauskirche. Verursacht durch eine Silvesterrakete, beschädigte das Feuer das Gebäude und den historischen Hochaltar. Deshalb soll die Allgemeinverfügung die Bereiche schützen, in denen sich die historischen, religiösen und kulturell schützenswerten Bauwerke konzentrieren, die durch das Silvesterfeuerwerk einer besonderen und erheblich gesteigerten Brandgefahr ausgesetzt sind.

Wer sich nicht an die Einschränkung hält und Feuerwerkskörper im genannten Bereich mit sich führt oder anzündet, muss mit einer Ordnungswidrigkeit und einer daraus resultierenden Geldstrafe von bis zu 1000 Euro rechnen. Das Ordnungsamt wird das Verbot in der Innenstadt kontrollieren. Auch Polizeikontrollen sind möglich.

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Zusätzlich weist die Stadt Aachen darauf hin, dass gemäß Paragraf 23 Absatz 1 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen grundsätzlich verboten ist. Dies gilt auch für alle Bereiche außerhalb des Grabenrings. Somit dürfen zum Beispiel in Kornelimünster oder Burtscheid auch nur eingeschränkt Feuerwerkskörper gezündet werden.

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Das Verbot zum Schutz der historischen, religiösen und kulturell schützenswerten Bauwerke betrifft alle öffentlichen Straßen, Gehwege, Wege, Plätze und Anlagen sowie private Straßen, Zuwegungen, Grundstücke und Gebäude des innerstädtischen Grabenrings und den von diesem umfassten Innenbereich sowie den Theaterplatz. Der innerstädtische Grabenring umfasst: Seilgraben, Komphausbadstraße, Kurhausstraße, Peterstraße (ab Kurhaustraße), Friedrich-Wilhelm-Platz, Kapuzinergraben, Alexianergraben, Löhergraben, Karlsgraben, Templergraben, Driescher Gässchen, Hirschgraben.

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