Der gewöhnliche Zahlungsverkehr wird nicht ohne Weiteres von der EU-Verordnung „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“, erfasst. Die Bank darf deshalb nicht die Auszahlung eines von einem in Moskau ansässigen Unternehmen auf das Konto eines deutschen Unternehmens gezahlten Betrag verweigern.

Die Überweisung aus Russland

In dem aktuell beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main anhängigen Fall unterhält die klagende Unternehmerin ein Konto bei der beklagten Sparkasse. Sie begehrt die Freigabe von rund 37.000 €. Die Sparkasse hatte diesen Betrag wegen eines vermuteten Verstoßes gegen die Sanktionen der EU gegen Russland bei dem zuständigen Amtsgericht hinterlegen lassen. Der Betrag stammt von einem in Moskau ansässigen Unternehmen und wurde im Frühjahr 2022 auf das Konto der Unternehmerin geleistet. Die Unternehmerin behauptete, der Betrag sei einem Kaufvertrag über die Lieferung von Zentrifugalpumpen zuzuordnen.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Wiesbaden hat die Sparkasse zur Freigabe des hinterlegten Geldes verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hielt auch das Oberlandesgericht Frankfurt für unbegründet:

Die Sparkasse sei, so das OLG, nicht berechtigt, die Ausführung des Zahlungsauftrags der Unternehmerin abzulehnen. Die Voraussetzungen für eine Hinterlegung lägen nicht vor. Es fehle jedenfalls an einem Hinterlegungsgrund.

Es hätten keine begründeten, objektiv verständlichen Zweifel über die Person des Schuldners vorgelegen. Unstreitig sollte die Unternehmerin die Empfängerin des angewiesenen Betrags sein. Auch sonstige in der Person des Gläubigers liegende Gründe seien nicht gegeben. Die in Moskau ansässige Gesellschaft unterfalle nicht der EU-Verordnung Nr. 269/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen“. Die in Moskau ansässige Geschäftspartnerin der Unternehmerin gehöre nämlich nicht zu den im Anhang der Verordnung aufgeführten Personen. Der Sinn und Zweck der Verordnung erfasse auch keine pauschale Verweigerung von Überweisungen aus Russland.

Die Ausführung der Überweisung verstieße auch nicht gegen die EU-Verordnung Nr. 833/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“. Hier sei keine mit der Verordnung verbotene „Finanzhilfe“ zu befürchten. Der gewöhnliche Zahlungsverkehr gelte ausweislich der Erwägungsgründe nicht als „Finanzmittel oder Finanzhilfe im Sinne der Sanktionsverordnung“, führte das Oberlandesgericht Frankfurt weiter aus.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. September 2025 – Az. 3 U 111/23