Der Bundesfinanzhof hat in zwei sachlich zusammenhängenden Beschwerdeverfahren im vorläufigen Rechtsschutz entschieden, dass ein im Zusammenhang mit den Russland-Sanktionen der Europäischen Union vom Zoll sichergestelltes Schiff und dessen Ladung vorerst nicht eingezogen und verwertet werden dürfen.

Russland-Sanktionen – aber keine Einziehung und Verwertung eines havarierten Öltankers

  1. Der unionsrechtliche Ausfuhrbegriff des Art. 3s Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der bis zum 24.02.2025 geltenden Fassung der Verordnung (EU) 2024/3192 ist weit, funktional und zweckorientiert auszulegen und erfasst grundsätzlich jedes physische Verbringen eines in Anh. XLII der Verordnung gelisteten Schiffs aus dem Gebiet der Union.
  2. Gelangt ein Schiff infolge einer Seenotsituation in Gewässer der Union und wird erst später durch die Verordnung (EU) 2025/395 in Anh. XLII zu Art. 3s der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgenommen, begründen der Ausnahmetatbestand des Art. 3s Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, das völkergewohnheitsrechtliche Nothafenrecht sowie das Recht auf friedliche Durchfahrt nach Art. 17, 18 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen erhebliche Zweifel im Sinne des Art. 45 Abs. 2 des Zollkodex der Union (UZK) daran, ob das Auslaufen als verbotene Ausfuhr zu qualifizieren und eine Einziehung nach Art.198 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes gerechtfertigt ist.
  3. Die Einziehung eines gelisteten Schiffs, das den einzigen wesentlichen Vermögenswert des Betroffenen bildet, führt zu einem irreversiblen Substanzverlust und damit zu einem unersetzbaren Schaden im Sinne des Art. 45 Abs. 2 UZK. Hohe, durch verwaltungsinterne Sicherungsmaßnahmen entstandene Verwahrkosten begründen kein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse.

BFH, Beschluss vom 26. November 2025 – VII B 81/25 (AdV)

  1. Das in Art. 3i Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der bis zum 24.02.2025 geltenden Fassung der Verordnung (EU) 2024/3192 verwendete Tatbestandsmerkmal des „Verbringens“ gelisteter Waren in das Zollgebiet der Union ist auf der Grundlage einer summarischen Prüfung als ein vom menschlichen Willen getragener Realakt des körperlichen Gelangens zu verstehen. In einer durch technische Defekte ausgelösten Seenotsituation, in der ein Schiff manövrierunfähig treibt und lediglich durch äußere Umstände (Wind, Strömung) in Gewässer der Union gelangt, ist das Vorliegen eines willensgetragenen Verbringens im Sinne dieser Vorschrift ernstlich zweifelhaft.

  2. Bei der Auslegung des Art. 3i der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sind die Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SeeRÜbk) -insbesondere das Recht auf friedliche Durchfahrt (Art. 17, 18 SeeRÜbk) und das völkergewohnheitsrechtlich anerkannte Nothafenrecht- sowie die in Art. 3s Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verankerte Nothafen-Ausnahme zu berücksichtigen. Ob und in welchem Umfang hieraus für havariebedingt eingelaufene Schiffe mit sanktionierter Ladung eine sanktionsrechtliche Ausnahmesituation folgt, ist unionsrechtlich klärungsbedürftig und begründet im Verfahren nach Art. 45 Abs. 2 des Zollkodex der Union (UZK) erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer auf Art.198 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes gestützten Einziehung der Ladung.

BFH, Beschluss vom 26. November 2025 – VII B 80/25 (AdV)

Der betreffende Öltanker war auf dem Weg von Russland nach Indien in der Ostsee havariert, manövrierunfähig in deutsche Hoheitsgewässer getrieben und anschließend auf die Reede vor Sassnitz auf der Insel Rügen geschleppt worden. Während die Ladung bereits als sanktioniertes Gut nach Art. 3i Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (EU-Sanktionsverordnung gegen Russland) galt, wurde das Schiff selbst erst nach der Havarie durch die Verordnung (EU) 2025/395 in den Anhang XLII zu Art. 3s dieser Verordnung aufgenommen. In diesem Anhang sind jene Schiffe aufgeführt, die – in der öffentlichen Berichterstattung als sogenannte „Schattenflotte“ bezeichnet – im Verdacht stehen, zur Umgehung der Russland-Sanktionen, mitunter aber auch für Spionage- und Sabotageaktionen in der Ostsee eingesetzt zu werden. Vor dem Hintergrund dieser Sanktionsregelungen ordnete das zuständige Hauptzollamt (Hauptzollamt) zunächst die Sicherstellung des Schiffs und der Ölladung an. Später verfügte es -gestützt auf Art.198 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv des Zollkodex der Union i. V. m. § 13 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes -die Einziehung und Verwertung von Ladung und Schiff.

Daraufhin wandten sich die Eigentümer bzw. Charterer an das Finanzgericht; dieses ordnete im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung) an, dass die Einziehungs- und Verwertungsverfügungen hinsichtlich Schiff und Ladung vorerst nicht vollzogen werden dürfen.

Der Bundesfinanzhof hat die dagegen gerichteten Beschwerden des Hauptzollamtes zurückgewiesen, weil begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einziehungsmaßnahmen bestehen:

Was das Schiff angeht, so ist rechtlich unklar, ob das nach der EU-Sanktionsverordnung verbotene „Verbringen in die Union“ auch dann vorliegt, wenn ein Schiff manövrierunfähig ist und ohne eigenen Willensentschluss in EU-Gewässer driftet. Zudem ist zweifelhaft, ob die Sanktionsverordnung auch ein „Verbringen aus der Union“ erfasst, obgleich der einschlägige Tatbestand -anders als andere Embargobestimmungen- die Ausfuhr nicht erwähnt. Der BFH betont außerdem, dass zugunsten des Tankers völkerrechtliche Aspekte zu berücksichtigen seien, darunter das Nothafenrecht und das in Art. 17-18 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) verankerte Recht auf friedliche Durchfahrt. Hinsichtlich der Schiffsladung ist schließlich bisher noch nicht geklärt , ob die in der Sanktionsverordnung enthaltene Ausnahme des Art. 3s Abs. 3 VO (EU) 833/2014, die gelisteten Schiffen in Notsituationen das Anlaufen eines sicheren Hafens erlaubt, nach dem Zweck der Regelung auch das Wieder-Auslaufen eines zuvor havarierten und sodann gelisteten Schiffs samt seiner Ladung mit umfassen könnte. Aufgrund der bisher ungeklärten Fragen waren im vorläufigen Rechtsschutz zugunsten der Schiffseigner/Charterer Einziehung und Verwertung von Schiff und Ladung auszusetzen.

Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 26. November 2025 – VII B 81/25 (AdV) und VII B 80/25 (AdV)