Das LG Hamburg hält die Correctiv-Aussage „‚Masterplan‘ zur Ausweisung deutscher Staatsbürger“ für zulässig und blendet dabei die tatsächlichen Wirkungen der Aussage aus. Kein gutes Urteil für die Debattenkultur, meint Felix W. Zimmermann.
Das Landgericht Hamburg hat entschieden: Correctiv darf schreiben, es habe in Potsdam einen „‚Masterplan‘ zur Ausweisung deutscher Staatsbürger“ gegeben. Nicht etwa, weil es einen solchen Plan tatsächlich gab oder er besprochen wurde – beides ist unstreitig nicht der Fall. Sondern weil das Gericht meint, Leser würden „erkennen“, dass die Passage keine Tatsachenschilderung, sondern lediglich eine wertende und zulässige Meinungsäußerung sei.
Diese Begründung ist nichts anderes als eine vorsätzliche Realitätsverweigerung. Denn das Gegenteil ist erwiesen: Zahlreiche Menschen und Medien haben gerade nicht „erkannt“, dass es sich um eine Meinungsäußerung handeln soll. Die Liste ist lang: ARD, ZDF, t-online, SPIEGEL, taz, der Verfassungsblog, prominente Anwälte – auch LTO. Alle diese Medien haben die Aussage zum Ausweisungsplan im Correctiv-Bericht offenbar als „Tatsache“ verstanden, als sie schrieben, dass in Potsdam über die Ausweisung deutscher Staatsbürger gesprochen worden sei bzw. diese geplant gewesen sei oder Ähnliches.
Weil dies aber eben nicht der Fall war, kassierten einige dieser Medien Niederlagen vor Gericht. Jüngst hat auch noch das Haus der Geschichte in Bonn den Bericht so wiedergegeben. Und selbst das eigene Correctiv-Theaterstück geht ausdrücklich davon aus, dass Ausweisungen deutscher Staatsbürger als zentraler Erkenntnisgewinn der Reportage beim Leser hängen bleiben („Hä, aber ich dachte darum ging’s doch?!“).
Völlig losgelöst im eigenen Auslegungskosmos
Das LG Hamburg hätte sich daher eine einfache, offenbar aber unbequeme Frage stellen müssen: Wie konnte es zu diesem massenhaften Verständnis kommen? Das Gericht verweigert jede ernsthafte Auseinandersetzung damit.
Dass es nach der Rechtsprechung eigentlich nicht darauf ankommt, wie die Richter eine Äußerung verstehen, sondern auf den verständigen Durchschnittsleser, weiß natürlich auch die Hamburger Pressekammer. Deswegen schreibt sie im Urteil pro forma, dass sie „durchaus“ berücksichtigen würde, wie eine Äußerung von Dritten rezipiert wird – um hiernach aber das genaue Gegenteil zu tun.
Um der Auseinandersetzung mit der Frage zu entgehen, wie es sein kann, dass massenhaft Medien den Correctiv-Bericht entsprechend verstanden haben, stellt das Gericht eine gewagte These auf: Andere Medien hätten in Prozessen gegen sie selbst nur aus Verteidigungsgründen auf Correctiv verwiesen. Der Prozessvortrag dieser Medien, die Aussage im Correctiv-Bericht sei als Tatsachenbehauptung zu verstehen, sei also interessengeleitet, so das LG.
Das ist – man muss es so klar sagen – kompletter Nonsens. Erstens haben sich diese Medien schon in ihrer Berichterstattung und nicht erst im Prozess auf Correctiv bezogen. Auf wen denn auch sonst? Es handelt sich ja um einen exklusiven Correctiv-Bericht. Zweitens kommen Medien gar nicht aus der Haftung, wenn sie auf Falschberichterstattung andere Medien verweisen, weswegen der Vortrag auch nicht interessengeleitet sein kann. Und drittens – das ist zentral – weicht die Pressekammer mit dem Ausreden-Einwand der entscheidenden Frage aus. Glaubt das LG Hamburg, dass von der ARD bis zur taz alle oben genannten Medien und Personen mutwillig falsch über das Treffen berichtet haben? Oder attestiert es ihnen ein ungenügendes Textverständnis und Unfähigkeit Meinungen von Tatsachen zu unterscheiden?
Dazu hätte es Stellung beziehen müssen. Stattdessen schreibt es pauschal, der Leser „erkenne“, dass es sich um eine Meinungsäußerung handele. Das Landgericht setzt letztlich ein Sollen an die Stelle des Seins – es interpretiert die Aussage so, wie der Durchschnittsleser sie nach Auffassung des Gerichts verstehen sollte, nicht aber, wie der Durchschnittsleser sie tatsächlich versteht. Das geht nicht. Kontrafaktisches darf kein tragfähiger Ausgangspunkt richterlicher Begründung sein.
Wie kann eine irreführende Aussage im „öffentlichen Interesse“ liegen?
Anders ging das LG Berlin II vor. Im Gegensatz zur Hamburger Pressekammer hat es nicht beide Augen vor der Wirklichkeit verschlossen, sondern analysiert und anerkannt, dass der Correctiv-Artikel bei vielen Lesern einen falschen Eindruck erzeugt hat. Es erlaubte daher den Lügen-Vorwurf gegen Correctiv; die nächste Instanz, das Kammergericht, schloss sich der Auffassung an. Das LG Hamburg geht den entgegengesetzten Weg. Dass es dabei die Äußerung von Correctiv für zulässig erachtet, ist dabei gar nicht das zentrale Problem. Sondern, dass es schlichtweg jedwede Auseinandersetzung mit dem unstreitigen Fakt der falschen Rezeption der Correctiv-Berichterstattung verweigert.
Offensichtlich daneben liegt das Gericht auch mit folgender Erwägung: Bei der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit von Correctiv und dem Persönlichkeitsrecht von Vosgerau, betont es: Für die Rechtmäßigkeit der Berichterstattung spreche, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran bestehe, zu erfahren, was auf dem Potsdamer Treffen diskutiert wurde. Natürlich ist das so! Schließlich hat Correctiv bei aller Kritik hier sehr Wichtiges zu Tage befördert. Doch der Kläger Ulrich Vosgerau wollte ja nicht verbieten lassen, was tatsächlich diskutiert wurde, sondern etwas verbieten, was unstreitig nicht diskutiert wurde. Daher ist das Argument „öffentliches Interesse“ ein Strohmannargument. Statt pauschal auf die Relevanz des Correctiv-Artikels zu verweisen, hätte sich das Landgericht mit der Frage beschäftigen müssen, warum gerade an der Äußerung „‚Masterplan‘ zur Ausweisung deutscher Staatsbürger“ ein öffentliches Interesse bestehen sollte. Auch hier vermeidet das Gericht die zwingende Erörterung der Frage. Wie kann eine Aussage, die massenhaft zu Fehlinterpretation führt, im öffentlichen Interesse liegen? Schließlich soll die Meinungsfreiheit nach dem BVerfG ja gerade dem unverfälschten Meinungsbildungsprozess dienen.
Warum das LG Hamburg Populisten in die Hände spielt
Wer als Leser in einem Resümee zum Bericht über das Potsdamer Treffen liest, “es bleiben zurück: […] ein ‚Masterplan‘ zur Ausweisung deutscher Staatsbürger”, geht naheliegend davon aus, dass tatsächlich die Idee der Ausweisungen deutscher Staatsbürger verfolgt wurde.
Die Ignoranz der Hamburger Richter für die tatsächliche Rezeptionswirkung hat über den Correctiv-Fall hinaus ungute Wirkungen. Etwa rechtspopulistische Medien wie Nius arbeiten ganz systematisch damit, falsche Eindrücke beim Leser zu erzeugen, um Aufmerksamkeit zu generieren. Was wirklich passiert ist, kann der Leser, wenn überhaupt, nur erkennen, wenn er den Artikel mit der Lupe liest, so wie es die Hamburger Richter im Fall Correctiv getan haben. Man mag es bedauern, aber das ist nicht der Maßstab, wie im Jahre 2025 tatsächlich Artikel gelesen werden.
Somit ist dieses unkritische Urteil ohne Anzeichen von Problembewusstsein nicht nur ein fragwürdiger Sieg für Correctiv, sondern leider auch eine Irreführungs-Ermutigung für Nius und Co. Und gleichsam nicht nur eine Niederlage für den Kläger, sondern auch für Genauigkeit im Journalismus und den öffentlichen Meinungsbildungsprozess insgesamt.
Zitiervorschlag
Correctiv gewinnt vor Landgericht Hamburg:
. In: Legal Tribune Online,
19.12.2025
, https://www.lto.de/persistent/a_id/58926 (abgerufen am:
19.12.2025
)
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