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Wohngeld trotz Vermögen? Ein Mann ist vor Gericht erfolgreich und erhält die Sozialleistung. Vermögen allein reicht nicht als Ablehnungsgrund.

Berlin – Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass beim Wohngeld keine starre Vermögensgrenze gilt. Ein Berliner mit 57.500 Euro auf dem Konto erhielt die staatliche Unterstützung für seine Wohnkosten – trotz anfänglicher Ablehnung durch die Behörde.

Ein Gericht entscheidet: Die Bürgergeld-Regel gilt nicht automatisch für Wohngeld. (Symbolbild)Ein Gericht entscheidet: Die Bürgergeld-Regel gilt nicht automatisch für Wohngeld. (Symbolbild) © IMAGO/Michael Gstettenbauer

Als der Mann aus Berlin im Jahr 2023 Wohngeld beantragte, erschien der Sachverhalt der zuständigen Behörde eindeutig: Mit einem Kontostand von 57.500 Euro überschritt er die 40.000-Euro-Schwelle aus dem Bürgergeld-Gesetz deutlich. Sein Antrag wurde abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte diese Entscheidung in erster Instanz. Mit seinem Vermögen überschreite er die Vermögensfreigrenze.

Behörde lehnte Wohngeld-Antrag zunächst ab – Gericht widerspricht

Die Begründung des Verwaltungsgerichts stützte sich auf die Bürgergeld-Regelung aus dem Jahr 2022, die auch für das Wohngeld Anwendung finden sollte. Bei mehr als 40.000 Euro sei also von einem „erheblichen Vermögen“ auszugehen. Der zuvor aus dem Vermögenssteuergesetz entnommene Richtwert von etwa 61.000 Euro sei damit überholt. Derweil soll das Schonvermögen in der neuen Grundsicherung altersabhängig geregelt werden.

Der Antragsteller legte allerdings Berufung ein – und seine Hartnäckigkeit zahlte sich aus. Die Richterinnen und Richter am OVG Berlin-Brandenburg gaben ihm am 11. Dezember recht. „Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidend, ob es im konkreten Einzelfall zumutbar ist, das vorhandene Vermögen zur Deckung des Wohnbedarfs einzusetzen“, heißt es in einer Mitteilung.

Leistungsentzug, Geldgeschenk, Umzug – was Bürgergeld-Empfängern erlaubt ist und wo Urteile Grenzen setzenMontage mit drei Bildern: Richter, Bürgergeldantrag und Schild Bundesverfassungsgericht.Fotostrecke ansehen

Eine starre Vermögensgrenze sei daher abzulehnen. Jeder Fall muss einzeln geprüft werden. „Zwar darf ein Orientierungswert von etwa 61.000 Euro für die erste zu berücksichtigende Person herangezogen werden. Dieser ersetzt aber nicht die Prüfung der individuellen Umstände.“ Das Bürgergeld-Gesetz ändere daran nichts.

Wohngeld: Diese Voraussetzungen müssen Sie erfüllen

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten. Auch als Eigentümerin oder Eigentümer einer Immobilie kann die Sozialleistung vom Staat beantragt werden. Anträge werden bei der entsprechenden Kommune gestellt. Wie viel Geld es am Ende gibt, hängt vom Einkommen, der Miethöhe, dem Wohnort sowie der Anzahl der Haushaltsmitglieder ab. Laut Verbraucherzentrale haben folgende Gruppen Anspruch auf Wohngeld:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht genug verdienen
  • Rentnerinnen und Rentner oder Anwohnende von Pflegeheimen mit wenig Geld
  • Studierende ohne Anspruch auf Bafög
  • Beziehende von Arbeitslosengeld I oder Kurzarbeitergeld

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Die Sozialleistung wird meist für zwölf Monate bewilligt. Danach muss das Wohngeld erneut beantragt werden. Laut Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen beziehen in Deutschland rund 1,2 Millionen Haushalte Wohngeld. In über der Hälfte der Wohngeldhaushalte leben Rentnerinnen und Rentner. Auch viele Familien beziehen die Sozialleistung. (Quellen: OVG Berlin-Brandenburg, Verbraucherzentrale, Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen) (kas)

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