Selten stand eine Wahlprüfung so sehr im Fokus der Öffentlichkeit wie nach den beiden vergangenen Bundestagswahlen: 2021 wegen der „Berliner Pannenwahl“, 2025 wegen des knappen Scheiterns des BSW an der Fünf-Prozent-Hürde. Zweimal wurde das aktuelle Verfahren damit auf eine harte Probe gestellt – und zweimal hat es sie nicht bestanden.
Art. 41 GG legt dafür eine zweistufige Prüfung fest: In einem ersten Schritt entscheidet der Bundestag selbst über die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung sowie Gültigkeit der Wahl (Wahleinspruchsverfahren). In einem zweiten Schritt überprüft dann das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Entscheidung des Parlaments (Wahlbeschwerdeverfahren).
Dieses Mischsystem knüpft an eine lange Verfassungstradition an. Die parlamentarische Selbstkontrolle war im Frühkonstitutionalismus Ausdruck der Souveränität des Parlaments gegenüber der Krone. Wie schon die Weimarer Reichsverfassung verbindet Art. 41 GG diese parlamentarische Selbstkontrolle aber mit einer nachgelagerten gerichtlichen Kontrolle.
Der maßgebliche historische Beweggrund für die Entscheidung des Bundestags in eigener Sache ist heute längst überholt. Die Bundesrepublik ist ein gefestigter und funktionierender Rechtsstaat. Die Wahlprüfung kann daher problemlos einem unabhängigen Gericht wie dem BVerfG übertragen werden. Dass in diesem Fall – wie bereits im Parlamentarischen Rat befürchtet – jede Wahl vor Gericht gezerrt wird, entspricht ohnehin schon der Realität, und zwar nicht erst seit den beiden jüngsten Bundestagswahlen.
Die Konzentration der Wahlprüfung beim Bundesverfassungsgericht würde zudem eine entscheidende Schwachstelle des aktuellen Verfahrens beseitigen: seine Langwierigkeit. Nach der Bundestagswahl 2021 benötigten Bundestag und Bundesverfassungsgericht jeweils rund 13 Monate, um über die Wahlwiederholung in Berlin zu entscheiden. Die Wiederholungswahl selbst fand deshalb erst mehr als 28 Monate nach dem Wahltermin statt, also nach Ablauf von mehr als der Hälfte der Wahlperiode. Nach der Bundestagswahl 2025 vergingen zehn Monate bis zu einer Entscheidung des Parlaments über deren Neuauszählung. Bis zu einer abschließenden Entscheidung des Verfassungsgerichts werden weitere Monate verstreichen. Sie wäre durch einen unmittelbaren Gang nach Karlsruhe ohne Umweg über Berlin deutlich schneller zu erreichen.
Eine direkte Entscheidungsbefugnis Karlsruhes würde darüber hinaus das Vertrauen in die Wahlprüfung und die Resilienz des Wahlrechts stärken. Die parlamentarische Selbstkontrolle macht Abgeordnete faktisch zu Richtern in eigener Sache. Schon die alten Römer wussten es besser: Nemo iudex in causa sua – niemand sei Richter in eigener Sache. Auch der Parlamentarische Rat sah die Gefahr, dass politische Ränkespiele rechtliche Wertungen überlagern könnten. Zwar hat sich diese Gefahr in 80 Jahren Verfassungsgeschichte nicht realisiert. Wahlprüfungsausschuss und Bundestag sind ihrer besonderen Verantwortung gerecht geworden. Ob das in Zukunft auch bei anderen Mehrheiten stets so bleiben wird, ist aber keineswegs sicher.
Die AfD springt auf den Zug auf
Denn weltweit nehmen die Versuche, Wahlen politisch zu beeinflussen oder ihre Ergebnisse zu delegitimieren, stark zu. Das ist aktuell auch in Deutschland zu beobachten: Das BSW und allen voran seine Galionsfigur Sahra Wagenknecht werden nicht müde, ihr knappes Scheitern an der Fünf-Prozent-Hürde mit recht dürrem Sachvortrag gespickt mit mancherlei Mutmaßung in Zweifel zu ziehen, frei nach dem Motto: Was nicht passt, wird passend gemacht. Wie zu erwarten, springt die AfD willfährig auf diesen fahrenden Zug auf: Eine Chance, Wahlen und Wahlsystem zu diskreditieren, lässt sie sich schließlich – ganz auf der Linie ihrer internationalen Gesinnungsgenossen – nicht entgehen.
Befürchtungen, ein einstufiges Wahlprüfungsverfahren könne das Bundesverfassungsgericht überlasten, verfangen nicht. Wahlprüfungen sind punktuelle und durch den Wahltermin zeitlich klar voraussehbare Ereignisse. Karlsruhe kann sich darauf daher – ebenso wie heute Berlin – zielgerichtet vorbereiten. Zusätzliche Richter braucht es nicht. Mehr nichtrichterliches Personal und wissenschaftliche Mitarbeiter reichen aus. Auch der Bundestag lässt die Wahleinsprüche vom Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses aufbereiten. Ein sogenanntes Kammerverfahren kann zudem sicherstellen, dass über offensichtlich unzulässige oder unbegründete Wahleinsprüche in kleiner Besetzung von drei Richtern ohne mündliche Verhandlung und ausführliche Begründung entschieden wird. Letztlich kann man also ohne Weiteres sagen: Was das Parlament kann, schafft das Verfassungsgericht allemal.
Mit kleiner Münze ist es daher jetzt nicht getan. Die Wahlprüfung braucht eine grundlegende Reform. Sie gehört allein in die Hände des Bundesverfassungsgerichts. Das Grundgesetz muss entsprechend geändert werden. Wer – wie die SPD-Fraktion in der vergangenen Wahlperiode – auf punktuelle Verfahrensänderungen und eine Verkürzung des Wahlrechtsschutzes setzt, verkennt nicht nur Reformbedarf und Reformdruck. Er verkennt vor allem die Notwendigkeit, das Wahlrecht dem bloßen Anschein politischer Einflussnahme zu entziehen und es widerstandsfähiger gegen Anfeindungen und Angriffe von ganz links wie ganz rechts zu machen.
Martin Plum ist Obmann der CDU/CSU-Fraktion im Bundestags-Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz.