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Der Bundesgerichtshof hat einseitige Rentenkürzungen bei fondsgebundenen Versicherungen gestoppt. Hunderttausende Sparer profitieren davon.
Karlsruhe – Eine neue Rechtsentwicklung hat weitreichende Folgen für zahlreiche Sparer: Ein Urteil des Bundesgerichtshofes sorgt dafür, dass bestimmte Vereinbarungen der Versicherer entschärft werden. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte den Stein ins Rollen gebracht. Sie beklagte die willkürliche Anpassung der Konditionen für die Rentenzahlung bei fondsgebundenen Rentenversicherungen.
Betroffene Rentner und Rentnerinnen können nun eine Neuberechnung und gegebenenfalls eine Nachzahlung beantragen. © Collage Arnulf Hettrich/IMAGO – Zoonar/IMAGO
Die Richter in Karlsruhe setzen mit ihrem Urteil vom 10. Dezember 2025 klare Grenzen: Künftig sollen einseitige Eingriffe der Versicherer in die Rentenberechnung – etwa bei Änderungen in der Lebenserwartung oder in der Kapitalrendite – nicht mehr möglich sein. Das Urteil korrigiert damit eine bislang gängige, aber für Verbraucher nachteilige Vertragsgestaltung.
Höchstrichterliche Entscheidung kippt Rentenfaktor-Klauseln: Neue Rechtssicherheit für Versicherte
Die strittigen Vertragsbestimmungen der Allianz sahen vor: „Wenn aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, die Lebenserwartung der Versicherten sich so stark erhöht oder die Rendite der Kapitalanlagen nicht nur vorübergehend so stark sinken sollte, dass die in Satz 1 genannten Rechnungsgrundlagen voraussichtlich nicht mehr ausreichen, um unsere Rentenzahlungen auf Dauer zu sichern, sind wir berechtigt, die monatliche Rente für je 10.000 Euro Policenwert so weit herabzusetzen, dass wir die Rentenzahlung bis zu Ihrem Tode garantieren können.“
Mit seinem Urteil unter dem Aktenzeichen IV ZR 34/25 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs diese Regelung als rechtswidrig verworfen. Die Karlsruher Richter stellten unmissverständlich fest, dass Versicherungsgesellschaften nicht berechtigt sind, Rentenfaktoren ausschließlich zum Nachteil ihrer Klientel zu verändern. Das Gericht verwies auf das fundamentale Symmetriegebot, wonach Anpassungen in beide Richtungen erfolgen müssen. Eine Klausel, die nur Verschlechterungen vorsieht, verstößt gegen geltendes Verbraucherrecht und benachteiligt Versicherungsnehmer in unzulässiger Weise.
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Das Ausmaß der Betroffenheit ist erheblich. Fachleute der Verbraucherzentralen schätzen, dass zwischen 100.000 und mehreren Millionen Sparer unter den fragwürdigen Klauseln gelitten haben. Die problematischen Bestimmungen waren nicht nur in staatlich geförderten Riester-Produkten enthalten, sondern ebenso in betrieblichen Pensionsplänen, privaten fondsgebundenen Lebensversicherungen und Basisrenten nach dem Rürup-Modell.
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Die Bedeutung des Rentenfaktors für die spätere Versorgung kann nicht überschätzt werden: Er legt fest, welche monatliche Rente pro 10.000 Euro aufgebautes Kapital ausgezahlt wird. Während die Allianz ihren Kunden ursprünglich 38,74 Euro monatliche Rente je 10.000 Euro Policenwert zusicherte, wurden diese Zusagen auf 30,84 Euro zusammengestrichen – ein Rückgang um nahezu 20 Prozent. Noch gravierender gestaltete sich die Situation bei Zurich-Kunden: Hier schrumpfte der Rentenfaktor von anfänglich 37,34 Euro auf magere 27,97 Euro pro 10.000 Euro Vertragswert.
Betroffene Versicherungsnehmer können nun die vollständige Überprüfung ihrer Rentenberechnungen einfordern und besitzen einen rechtlich fundierten Anspruch auf Ausgleichszahlungen für bereits erfolgte Kürzungen. Verbraucherschutzverbände stellen hierfür bereits vorgefertigte Anschreiben bereit, die es den Betroffenen ermöglichen, ihre berechtigten Ansprüche gegenüber den Versicherungsunternehmen geltend zu machen.
Branchenweite juristische Aufarbeitung zeigt systematische Benachteiligung von Verbrauchern durch mehrere Versicherungsunternehmen
Das Landgericht Köln hatte bereits zuvor vergleichbare Geschäftsbedingungen der Zurich Deutscher Herold gekippt. Die Klage der Verbraucherzentrale liegt nun beim Oberlandesgericht, ein Urteil wird für Frühjahr 2026 erwartet. Auch gegen weitere Branchengrößen wie die AXA Lebensversicherung und die LPV Lebensversicherung gehen die Verbraucherschützer aktuell vor.
Bemerkenswert ist, dass selbst detailliertere Klauseln mit zusätzlichen Sicherungsmechanismen – wie der Einbindung unabhängiger Treuhänder bei Zurich – den rechtlichen Prüfungen nicht standhalten konnten. Das grundsätzliche Manko der fehlenden Symmetrie macht solche Bestimmungen unabhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung angreifbar. (Quellen: Urteil des Bundesgerichtshofes IV ZR 34/25, Verbraucherzentrale) (jaka)
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