An Silvester wird gefeiert, gelacht, getanzt – und es wird laut. Denn in Deutschland gibt es nur wenige Orte, an denen nicht geböllert wird. An welchen Orten in Karlsruhe das Böllern verboten ist, können Sie in diesem Artikel nachlesen: Exklusive Zonen: Diese Silvester-Hotspots in Karlsruhe bleiben 2025 böllerfrei. Wo in Baden-Württemberg nicht geböllert werden darf, erfahren Sie hier: Silvester 2025/26: In welchen Städten gilt in Baden-Württemberg ein Böllerverbot?
Was ist an Silvester gesetzlich zulässig – und was nicht?
Darf es an Silvester so richtig krachen?
Laut Verbraucherinformationen der ARAG Versicherung muss man sich in der Silvesternacht nicht an die üblichen Ruhezeiten von 22 bis 6 Uhr halten – sondern darf mit etwas lauterer Musik und vielen Gästen feiern. Als Faustregel gehen die ARAG-Experten von 2 Uhr nachts als „Lärm-Limit“ aus.
Ein gewisses Maß an Rücksichtnahme sollte unter Nachbarn dennoch bestehen: Fenster sollten geschlossen bleiben, im Treppenhaus sollte man sich ruhig verhalten und unnötiger Lärm wie beispielsweise durch Schreien, Türenschlagen oder Trampeln sollte möglichst vermieden werden.
Gehören private Feuerwerke bald der Vergangenheit an?
Die Regeln in Karlsruhe und der Region sind keine Seltenheit: In immer mehr deutschen Städten sind nur noch offizielle Feuerwerke erlaubt – zum Beispiel auf einigen friesischen Inseln oder in Regionen im Harz, so die Informationen der ARAG.

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Schild zum Böllerverbot auf dem Karlsruher Marktplatz.
Foto: Thomas Riedel
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Schild zum Böllerverbot auf dem Karlsruher Marktplatz.
Foto: Thomas Riedel
Der Schutz der Natur steht an diesen Orten als Grund für das Verbot im Vordergrund. In Städten orientieren sich die Verbotszonen an der Nähe zu Kirchen, Kinder- und Altersheimen sowie Krankenhäusern oder brandgefährdete Objekten.
Illegale Böller? – Es drohen Freiheitsstrafen
Der Verkauf von Feuerwerk ist in diesem Jahr in Deutschland auf den 29. bis 31. Dezember beschränkt. Zugelassene Feuerwerkskörper tragen das CE-Siegel sowie die europaweit gültige Registriernummer einer Prüfstelle. Darauf weist das baden-württembergische Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft in einer Mitteilung vom 23. Dezember hin.
An der Ziffernfolge „0589“ seien Feuerwerkskörper zu erkennen, die das Prüfverfahren der deutschen Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) durchlaufen haben. Nicht auf diese Art zugelassenes Feuerwerk ist laut ARAG-Experten verboten – und kann lebensgefährlich sein.

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Person zündet Feuerwerkskörper. (Symbolbild)
Foto: Boris Roessler/dpa/dpa-tmn
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Person zündet Feuerwerkskörper. (Symbolbild)
Foto: Boris Roessler/dpa/dpa-tmn
Wer dieses trotzdem benutzt, macht sich strafbar: Bereits das reine Abbrennen ist tabu und kann neben Beschlagnahmen des Materials hohe Bußgelder nach sich ziehen. Handelt es sich um große Mengen oder kommt jemand zu Schaden, steigen die Strafen. Laut ARAG wurde ein Mann, der bei einem privaten Feuerwerk mehrere Menschen verletzte, vom Bundesgerichtshof zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Er benutzte illegale Raketen, die er in Polen gekauft hatte.
Was empfiehlt die Polizei?
Die Polizei warnt in einer Mitteilung vom 29. Dezember vor der „ernstzunehmenden Gefahr“, die von Feuerwerkskörpern ausgeht. „Jedes Jahr kommt es zu zahlreichen Unfällen durch riskantes Verhalten mit Silvesterböllern“, heißt es weiter.

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Schild zum Böllerverbot am Schlossplatz Karlsruhe.
Foto: Thomas Riedel.
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Schild zum Böllerverbot am Schlossplatz Karlsruhe.
Foto: Thomas Riedel.
Das sind allgemeine Regeln, die es zu beachten gilt:
- Selbstgebaute oder manipulierte Böller sind verboten
- Erlaubte Zeiten zum Böllern: In der Regel nur am 31. Dezember und 1. Januar; Kommunen können abweichende Regelungen aufstellen
- „Polenböller“: Diese sind besonders gefährlich und in Deutschland verboten
Die Polizei appelliert an alle, verantwortungsbewusst mit Feuerwerk umzugehen, für die eigene Sicherheit und die der Mitmenschen, heißt es in der Mitteilung weiter.
Alkohol getrunken – Und trotzdem böllern?
In Kombination mit Alkohol sei das Böllern besonders gefährlich. Mit Alkohol sinkt die Hemmschwelle für riskantes Verhalten.
Die Polizei empfiehlt daher:
- Alkohol bewusst konsumieren und die eigenen Grenzen kennen
- Konfliktträchtige Situationen frühzeitig verlassen oder sich Unterstützung holen
- Wer Alkohol getrunken hat, darf keinesfalls Auto fahren und sollte nicht böllern
Gerade an Silvester, wenn die Straßen voll sind und Menschen feiern, steige das Risiko für Unfälle.
Böller aufbewahren: Was ist erlaubt?
Laut ARAG dürfen in Wohnräumen maximal ein Kilogramm an sogenannter Nettoexplosivstoffmasse (NEM) privat gelagert werden. Die NEM steht auf der Verpackung. Das gilt für Feuerwerk der Kategorien F1 (Kleinstfeuerwerk, wie Wunderkerzen) und F2 (Kleinfeuerwerk für Silvester, wie Böller und Raketen).

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Böller in einem Geschäft. (Symbolbild)
Foto: Sebastian Christoph Gollnow/dpa
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Böller in einem Geschäft. (Symbolbild)
Foto: Sebastian Christoph Gollnow/dpa
Ist der Raum nicht bewohnt, wie Gästezimmer oder ein Abstellraum, dürfen laut ARAG-Experten bis zu zehn Kilogramm NEM aufbewahrt werden. In unbewohnten Gebäuden, wie etwa einer getrennt stehenden Garage, dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie F1 und F2 bis zu einer NEM von fünfzehn Kilo gelagert werden.
Grundsätzlich sollte darauf geachtet werden, dass das Feuerwerk kühl und trocken gelagert wird. Durch Feuchtigkeit kann es zu Funktionsverlust kommen und zu hohe Temperaturen können dazu führen, dass das Feuerwerk ungewollt auslöst. Deshalb sollten Feuerwerksartikel nicht in unmittelbarer Nähe von Heizkörpern oder Heizleitungen abgelegt werden.
Böller transportieren: Was ist erlaubt?
Ob Böller, Frösche, Kanonenschläge oder Knallketten – die allermeisten Feuerwerkskörper sind pyrotechnische Gegenstände und damit Gefahrgut. Davon dürfen Privatpersonen 50 Kilogramm transportieren, inklusive Verpackung – Allerdings nur, wenn es sich um Feuerwerk der Kategorien F1 und F2 handelt, das der Gefahrenklasse 1.4 zugeordnet ist.

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Feuerwerk. (Symbolbild)
Foto: Thomas Riedel
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Feuerwerk. (Symbolbild)
Foto: Thomas Riedel
Feuerwerkskörper müssen für den Transport einzelhandelsgerecht abgepackt sein, so die ARAG. Im Auto sollten sie möglichst rutschfest im Kofferraum gelagert werden, fern von Benzinkanistern oder anderen leicht entzündlichen Flüssigkeiten. Öffentliche Verkehrsmittel wie Bus und Bahn dürfen nicht zum Transport von Feuerwerk verwendet werden.
Schäden durch Feuerwerk – Wer haftet?
Bei Schäden durch Böller können mehrere Versicherungen zum Einsatz kommen. Die Privathaftpflichtversicherung greift immer dann, wenn der Schaden nicht absichtlich oder grob fahrlässig passiert. Das könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn eine Rakete trotz aller Vorsichtsmaßnahmen ein Auto beschädigt.

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Feuerwerkskörper. (Symbolbild)
Foto: Roland Weihrauch/dpa
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Feuerwerkskörper. (Symbolbild)
Foto: Roland Weihrauch/dpa
Hat man selbst einen Schaden an seinem Wagen und kennt den Verursacher nicht, kann man auf seine eigene Teilkaskoversicherung zurückgreifen. Betrifft die Beschädigung das Wohnhaus, leistet die Gebäudeversicherung. Verirrt sich ein Böller beispielsweise durch ein Fenster in den Innenraum, übernimmt die Hausratversicherung die Schäden an Einrichtungsgegenständen.
Bei Gesundheitsschäden, zahlt die private oder gesetzliche Krankenkasse. Bei möglicherweise bleibenden Schäden kann die Unfallversicherung helfen. Wichtig zu beachten: Das alles greift nur bei legal erworbenem, in Deutschland zugelassenem Feuerwerk, das ordnungsgemäß gezündet wird. Bei illegalem Feuerwerk und leichtsinnigem Handeln kann es zu Streit mit der Versicherung und Kürzungen in den jeweiligen Leistungen kommen.
Wer darf böllern?
Feuerwerk der Kategorie F1 darf nur an Personen über 12 Jahren verkauft und von diesen abgebrannt werden. Solches mit der Kennzeichnung F2 darf erst ab 18 Jahren gekauft und benutzt werden, da es gefährlicher ist als Feuerwerk der Kategorie F1.
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Franziska Gebhard
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