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Der Neujahrstag ist ein gesetzlicher Feiertag und der Großteil der Geschäfte hat geschlossen. Doch es gibt Ausnahmen: Wo man in München trotzdem einkaufen kann.

München – Wer an Neujahr etwas einkaufen möchte, sollte gut planen oder steht vor verschlossenen Türen: Denn der 1. Januar ist in Bayern ein gesetzlicher Feiertag, an dem der Großteil des Einzelhandels geschlossen bleibt – so auch in München. Allerdings gibt es ein paar Ausnahmen, bei denen Kundinnen und Kunden auch zum Jahresstart einkaufen gehen können. Ein Überblick, was in München an Neujahr geöffnet hat und wo Einkaufen trotz Feiertag möglich ist.

Die meisten Geschäfte haben an Neujahr in München geschlossen, doch es gibt ein paar Ausnahmen (Symbolbild).Die meisten Geschäfte haben an Neujahr in München geschlossen, doch es gibt ein paar Ausnahmen (Symbolbild). © IMAGO / Rolf PossÖffnungszeiten in München: Einkaufen trotz Feiertag

Am Neujahrstag (1. Januar) sind in Bayern und ganz Deutschland die meisten Geschäfte in der Regel geschlossen, weil es sich um einen gesetzlichen Feiertag handelt. Das bayerische Ladenschlussgesetz regelt die Öffnungszeiten: An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen müssen Verkaufsstellen geschlossen bleiben, es sind nur Ausnahmen zulässig. Das gilt am Neujahrstag in erster Linie für Supermärkte, Discounter und den Einzelhandel. Diese Geschäfte dürfen nicht öffnen und bleiben den ganzen Tag auch in der Landeshauptstadt zu.

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Ausnahmen gibt es jedoch auch an Feiertagen wie Neujahr: So dürfen Tankstellen geöffnet sein, um Betriebsstoffe und Reisebedarf zu verkaufen (zum Beispiel an Autobahnraststätten). Auch Shops an den Bahnhöfen in München oder am Flughafen mit Reisebedarf oder kleineren Sortimenten dürfen ebenfalls öffnen. So hat der Edeka im Hauptbahnhof auch am 1. Januar geöffnet. Notdienst-Apotheken bieten Arzneimittel rund um die Uhr an – auch am Neujahrstag.

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Das bayerische Ladenschlussgesetz regelt zudem Ausnahmen für Bäckereien: Diese dürfen auch an gesetzlichen Feiertagen öffnen. Zumindest zeitlich begrenzt: Das Gesetz erlaubt, dass Verkaufsstelen, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden geöffnet haben dürfen. (Quelle: Bayerisches Ladenschlussgesetz), (leo)