Urteil bestätigt
Hersteller darf Solarspeicher abschalten
01.01.2026 – 14:13 UhrLesedauer: 3 Min.
Heimspeicher (Symbolbild): Wenn der Speicher plötzlich keinen Solarstrom mehr speichert, kann das am Fernzugriff des Herstellers liegen. (Quelle: onurdongel/getty-images-bilder)
Herstellern ist es erlaubt, in bestimmten Fällen Solarspeicher abzuschalten oder die Kapazität zu reduzieren. Das bestätigen Gerichte.
Hersteller dürfen Heimspeicher aus Sicherheitsgründen abschalten oder deren Kapazität drosseln. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Traunstein (Az. 2 O 312/24) hervor, das vom Oberlandesgericht München (Az. 28 U 1077/25) bestätigt wurde. Demnach müssen Besitzer der Anlage hinnehmen, wenn der Hersteller aus der Ferne auf die Anlage zugreift und sie steuert – sofern eine konkrete Gefahrenlage vorliegt.
Im vorliegenden Fall klagte der Besitzer eines Akkumulators mit einer Kapazität von 7,5 Kilowattstunden (kWh) und Lithium-Nickel-Cobalt-Aluminium-Oxid-Technologie (NCA-Zellen). Diesen hatte er im August 2021 für rund 17.200 Euro gekauft. Kurz danach häuften sich die Berichte über Verpuffungen sowie Brandvorfälle bei baugleichen Modellen des Herstellers.
Um die damit einhergehenden Sicherheitsrisiken zu verringern, drosselte der Hersteller bei zahlreichen Speichern die Ladekapazität um über die Hälfte. Bei einigen Speichern ging der Hersteller noch weiter und versetzte sie via Fernzugriff in den Stand-by-Modus. Dadurch sollten Zellkurzschlüsse verhindert und somit das Brand- und Verpuffungsrisiko minimiert werden.
Der Kläger akzeptierte den Fernzugriff nicht. Er forderte den Hersteller auf, die NCA-Zellen gegen LFP-Zellen (Lithium-Eisen-Phosphat) zu tauschen, um die Brandgefahr zu verhindern, und anschließend die Leistungsdrosselung wieder aufzuheben. Als Begründung nannte der Kläger, dass die verbauten Zellen nicht dem Stand der Technik entsprächen und fehlerhaft seien.
Da diese Fehler nicht durch ein Software-Update behebbar sind, müssten die Zellen ausgetauscht werden, so der Kläger. Zudem wurde ihm vertraglich eine nutzbare Nennkapazität von 100 Prozent für zehn Jahre zugesichert.
Der Kläger berief sich auf den Garantiefall.
Das Gericht wies die Klage ab, da im vorliegenden Fall kein konkreter Material- oder Verarbeitungsfehler festgestellt werden konnte. Demnach lag auch kein Garantiefall vor. Zudem gab es bei den über 66.000 verbauten Speichern lediglich sechs Brandfälle. Somit kann sich der Kläger auch nicht auf einen generellen Mangel stützen.
Auch der Leistungsverlust ist laut Urteil keine ausreichende Begründung für die Klage. Denn die Garantie bezieht sich auf einen Leistungsverlust durch Alterung (Degradation) und nicht auf Sicherheitsaspekte.
Die Richter erklärten zudem, dass sich der Kläger nicht auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen könne (§§ 305 BGB ff). Denn die Garantieerklärung des Herstellers ist einseitig. Somit kann er selbst festlegen, wie er die Garantie erfüllt – er muss sich nicht nach den Wünschen des Kunden richten, die NCA-Zellen durch modernere LFP-Zellen zu ersetzen. Dies gilt hier speziell für die freiwillige Herstellergarantie; bei der gesetzlichen Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer kann es anders aussehen.
Zwar ist es korrekt, dass der Kläger der Eigentümer des Heimspeichers ist. Somit greife der Hersteller mit der Drosselung oder Abschaltung in das Eigentumsrecht ein. Allerdings hat er damit seine Verkehrssicherungspflicht erfüllt: Wenn Leib und Wohl gefährdet sind, sind derartige Maßnahmen tolerierbar.
