Leipzig. Der Fall schockierte, die Anklagevorwürfe waren massiv: Drei Männer sollen ein Leipziger Paar in dessen Wohnung mit einer Machete bedroht haben, um ihnen ein Computerpasswort abzupressen. Nach diesem Überfall Anfang 2024 im schicken Stadtteil Schleußig erhielten zwei Angeklagte mehrjährige Haftstrafen, das Verfahren gegen den Mittäter wurde abgetrennt. Nun steht fest: Der Fall muss neu aufgerollt werden, weil der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil kassierte und das Verfahren zurück ans Landgericht verwies.

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Für die Leipziger Richter stellte sich das Geschehen dar wie in einem Thriller: Demnach sollen Henning G. (36), David B. (34) und Andy K. (26) am 28. Januar 2024 gegen 19.30 Uhr durch die Tiefgarageneinfahrt in das Haus in der Holbeinstraße eingedrungen sein. Den Tatplan habe G. ausgeheckt. Er habe den ihm bekannten Konstantin Z. (Name geändert) mit Drohungen und notfalls mit Gewalt zur Herausgabe seines Laptops mit Passwort zwingen wollen, um auf dessen Bitcoin-Vermögen zuzugreifen, ein mindestens fünfstelliger Geldbetrag.

Opfer wehrte sich und schrie um Hilfe

Henning G. habe sich im Gebäude versteckt, damit ihn das Überfallopfer nicht wiedererkennt. Seine Komplizen sollen Z. und dessen Freundin beim Betreten ihrer Wohnung überrascht haben. Andy K. habe die Freundin an der Wand fixiert und mit Drohungen ruhig gestellt, während David B. auf den Mann eingeschlagen haben soll.

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Der Angriff sollte möglichst schnell und lautlos geschehen. Die Täter hätten so das Entdeckungsrisiko gering halten und ein Eingreifen von Nachbarn verhindern wollen, so die erste Instanz. Allerdings leistete Konstantin Z. heftigen Widerstand und schrie um Hilfe. B. soll daraufhin die Machete mit 30 Zentimeter langer Klinge gezogen und ihm vor den Hals gehalten haben. Als der Angreifer mit der Waffe mehrere Stichbewegungen machte, habe der Wohnungsmieter in Todesangst versucht, ihm die Machete zu entwinden und dabei tiefe Schnittwunden an den Händen erlitten.

Angeklagte flohen vom Tatort

Kurz darauf flohen B. und K. vom Tatort, trafen sich mit Henning G. in der Nähe des Wohnhauses. Die Opfer hatten neben körperlichen Verletzungen auch psychische Traumata zu beklagen.

Anfang November 2024 verurteilte das Landgericht Henning G. wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu sechs Jahren Haft. Er hatte im Prozess ausgesagt, von einem Mitangeklagten wegen Schulden unter Druck gesetzt worden zu sein. David B. widersprach dieser Version. Vielmehr habe G. das Ganze initiiert, um an das Krypto-Vermögen des Opfers heranzukommen. B. hatte der Opferanwältin 4000 Euro Schmerzensgeld übergeben. Er sollte für vier Jahre hinter Gitter.

Das Landgericht hat einen strafbefreienden Rücktritt vom versuchten Erpressungsdelikt nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Auf die Revision der Angeklagten hob der 5. Strafsenat des BGH das Urteil jedoch auf. „Das Landgericht hat einen strafbefreienden Rücktritt der Angeklagten von dem versuchten Erpressungsdelikt nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen“, so die Bundesrichter. Hintergrund ist ein Paragraf im Strafgesetzbuch: Demnach können Täter ohne Strafe bleiben, wenn sie ihre Tat freiwillig aufgeben. Entscheidend ist dabei, dass sie dies aus eigenen Motiven tun und nicht aufgrund eines äußeren Zwangs.

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Durch Blut in schockartigen Zustand geraten

Der BGH hielt die Feststellungen des Landgerichts in dieser Frage für widersprüchlich. So wurde zum einen angenommen, dass David B. den Überfall unfreiwillig abgebrochen habe, weil sich die Dinge völlig anders entwickelt hatten als geplant. Zum anderen hieß es, der Angeklagte sei durch das Blut des Nebenklägers in einen schockartigen Zustand geraten und habe allein deshalb von der weiteren Tatausführung abgesehen. Dies würde aus Sicht des BGH für eine freiwillige Aufgabe sprechen – es sei denn, der Angeklagte war infolge eines Schocks nicht mehr Herr seiner Entscheidungen. Mithin bleibt dem BGH zufolge offen, welches Motiv für den Abbruch der Tathandlung vorlag und ob die Angeklagten dies einvernehmlich entschieden.

Mit dem Fall muss sich nun eine andere Kammer des Landgerichts erneut befassen. Termine für die Hauptverhandlung stehen nach Gerichtsangaben noch nicht fest.

LVZ