Thüringer Rostbratwurst, Parmaschinken, Spreewälder Gurken, Champagner und Dortmunder Bier: In Europa können Hersteller von Lebensmitteln und Getränken bereits seit Jahrzehnten geografische Angaben im Produktnamen besonders schützen lassen. Mit den entsprechenden Siegeln heben sie sich deutlich von der Konkurrenz ab. Die Kunden wiederum können sicher sein, dass das Erzeugnis tatsächlich aus einer bestimmten Region stammt. Sie kaufen garantiert das Original und kein Nachahmerprodukt.
Im Dezember ist der Schutz für geografische Angaben in Europa noch einmal deutlich erweitert worden: Neuerdings können ihn auch Handwerks- und Industriebetriebe jenseits der Lebensmittelbranche für ihre Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Die Europäische Union hält das für einen wichtigen Schritt, um den weltweiten Ruf etlicher Traditionsprodukte zu verteidigen und gegen Fälschungen vorzugehen.
Das erscheint wichtig in Zeiten, in denen über das Internet im großen Stil minderwertige Fake-Produkte aus China und anderen Ländern vertrieben werden. „Dies ist für unser gemeinsames kulturelles und wirtschaftliches Erbe ein historischer Schritt nach vorne“, sagt der Vizepräsident der EU-Kommission, Stéphane Séjourné. Wir erläutern, was die neuen Regeln für Verbraucher und Hersteller bedeuten.

Welche Namen können fortan besonders geschützt werden?
Es geht um Waren „mit symbolischem Wert“, die ihr Ansehen und ihre Qualität ihrem Herkunftsort verdanken, wie die EU-Kommission erläutert. Beispiele aus Deutschland wären etwa Solinger Messer, Meißner Porzellan oder Schwarzwälder Kuckucksuhren. Beispiele aus dem EU-Ausland wiederum wären Böhmisches Glas, Elsässer Töpferwaren oder Donegal-Tweed-Garn aus Irland. Die Erzeugnisse müssen ihren Ursprung in einem bestimmten Gebiet haben, zumindest einer der Produktionsschritte muss dort erfolgen. Und die Produkte müssen von Hand gefertigt oder standardisiert unter Verwendung von Maschinen hergestellt werden.

„Geschützte geografische Angabe“: Dieses Logo findet sich auf zahlreichen Lebensmittelverpackungen in Europa.
© GGA | PR
Braucht es solche Regeln wirklich? Oder ist das wieder nur zusätzliche Bürokratie?
Die Brüsseler Kommission und der EU-Gesetzgeber halten die Regeln für sinnvoll. Auch Wirtschaftsverbände sehen das so und argumentieren, dass traditionsreiche Handwerks- und Industrieprodukte denselben Schutz genießen sollten wie traditionsreiche Lebensmittel. Mit der neuen EU-Verordnung wird eine Vielzahl nationaler Regeln harmonisiert.
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Der besondere Schutz geografischer Angaben soll auch die Chancen der Hersteller im Markt verbessern. Und zwar nicht nur gegenüber Nachahmern, sondern auch mit Blick auf den Export. Sehr oft geht es um kleine und mittelgroße Firmen, die überdies noch in ländlichen Regionen ansässig sind und dort Wertschöpfung und Jobs sichern.

„Schon bald werden Verbraucherinnen und Verbraucher überall in der Union dank des Unionssiegels erkennen, welchen Ruf diese Erzeugnisse genießen und auf welche Geschichte sie zurückblicken“, schwärmt Kommissionsvize Séjourné. Und die Thüringer Europa-Abgeordnete Marion Walsmann (CDU) betont: „Mit dem neuen Schutzsiegel können wir billigen Plagiaten aus Fernost einen Riegel vorschieben und Arbeitsplätze im europäischen Handwerk sichern.“ Hersteller von eingetragenen Produkten dürfen fortan das Logo für eine „geschützte geografische Angabe“ (g.g.A.) verwenden, wie man es bereits von zahlreichen Lebensmitteln kennt.
Wie können Hersteller die geografischen Angaben schützen lassen?
Das Verfahren ist zweistufig. In Deutschland müssen Erzeuger zunächst einen Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt (Hauptsitz München) stellen. Das können auch anerkannte Herstellerverbände tun. Die Behörde prüft den Antrag, holt Stellungnahmen ein. Betroffene Akteure können Einspruch einlegen.

Produktion von Spreewälder Gurken: Die Herkunftsbezeichnung dieser Spezialität ist besonders geschützt. Neuerdings können auch Industrie- und Handwerksbetriebe für ihr Produkte einen entsprechenden Schutz beantragen.
© picture-alliance/ dpa | Patrick Pleul
Nach erfolgreicher Prüfung geht der Antrag auf die europäische Ebene – und zwar an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Euipo) mit Sitz im spanischen Alicante. Dieses Amt prüft erneut und fällt eine abschließende Entscheidung. Wichtig: Der Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt kann elektronisch über das Euipo-Portal eingereicht werden. Überdies gibt es beim Euipo ein separates Online-Register, in dem jedermann einsehen kann, für welche Erzeugnisse Anträge vorliegen und welchen das Amt bereits stattgegeben hat.
Was passiert, wenn Wettbewerber geschützte geografische Angaben missbräuchlich nutzen?
In diesem Fall können die betroffenen Erzeuger Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche geltend machen. Die Behörden wiederum können Kontrollen vornehmen und Bußgelder verhängen. Kommt es zu Verstößen im Internethandel, kann das auch zum Problem für Online-Plattformen werden.
Was passiert mit Produkten, für die bereits ein Schutz auf nationaler Ebene existiert?
Auch das gibt es. „In Deutschland ist die Bezeichnung ,Solingen‘ für Schneidwaren gemäß der Solingenverordnung geschützt sowie die Bezeichnung ,Glashütte‘ für Uhren gemäß der Glashüttenverordnung“, erläutert das Deutsche Patent- und Markenamt. Dieser Schutz endet demnach Anfang Dezember 2026, sofern bis dahin kein wirksamer Antrag gemäß der neuen EU-Verordnung gestellt wurde. Auch in anderen EU-Staaten gibt es entsprechende Regelungen. Das Euipo-Register verzeichnet bislang ausschließlich Produkte, bei denen es darum geht, einen bestehenden nationalen Schutz ins neue europäische Recht zu überführen.