Das Werkzeug des Juristen ist präzise Sprache. Blöd, wenn man als Autor eines Kommentars ein Komma vergisst und deshalb zu einer Rechtsauffassung kommt, die der Bundesgerichtshof kassieren muss. Ein Beistrich macht manchmal den Unterschied.
Die beiden Frankfurter Juristen Hans-Krafft Kosterlitz und Gerhard Zoebe brachten es in den 1950er- und 1960er-Jahren zu einer gewissen lokalhistorischen Prominenz.
Oberstaatsanwalt Kosterlitz war am Beginn der 1950er-Jahre an einer Reihe von Prozessen nach §§ 175, 175a Strafgesetzbuch (StGB) beteiligt. Es handelte sich um eine Phase verstärkter Strafverfolgung gegen männliche Homosexuelle, von der nicht allein sogenannte Strichjungen betroffen waren, sondern am Ende sogar ein allzu engagierter Strafverteidiger.
Als 1968 vor dem Landgericht Frankfurt am Main wegen der Brandstiftung in zwei Kaufhäusern gegen Angehörige der späteren „Rote Armee Fraktion“ verhandelt wurde, führte Landgerichtsdirektor Gerhard Zoebe den Vorsitz.
Bis heute nicht zum Nachruhm von Kosterlitz und Zoebe beigetragen hat allerdings, dass sie 1949 wahlweise auf einen Druckfehler hineingefallen waren oder eine fehlerhafte Lesart selbst in Umlauf gesetzt hatten – ein Kommaproblem, mit dem sich nicht zuletzt der Bundesgerichtshof (BGH) mehrfach befassen musste.
BGH muss auf Fehler im Kommentar hinweisen
Im „Gesetz zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts“ (Wirtschaftsstrafrechtsgesetz) vom 26. Juli 1949 hatte der Gesetzgeber des Vereinigten Wirtschaftsgebiets einen Verstoß gegen wirtschaftsrechtliche Vorschriften dann von der Ordnungswidrigkeit zur Straftat qualifiziert, wenn „der Täter mit der Zuwiderhandlung eine Einstellung bekundet, die die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung im ganzen oder in einzelnen Bereichen mißachtet, insbesondere dadurch, daß er gewerbsmäßig, aus verwerflichem Eigennutz oder sonst verantwortungslos handelt oder Zuwiderhandlungen hartnäckig wiederholt hat.“ (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 WStG)
Das Komma hinter „gewerbsmäßig“ war Kosterlitz und Zoebe in ihrem Kommentar zum Gesetz abhandengekommen, sodass die Verteidigung in Wirtschaftsstrafsachen mitunter anführte, dass ein Verstoß gegen Regeln der damals noch stark kriegswirtschaftlichen staatlichen Mangelverwaltung nur „gewerbsmäßig“, aber nicht „gewerbsmäßig aus verwerflichem Eigennutz“ (ohne Komma – so die fehlerhafte Überlieferung der Norm) gewesen sei.
Während für Ordnungswidrigkeiten ein Bußgeld zwischen drei und 100.000 Deutsche Mark (DM) angedroht war, öffnete sich der Sanktionsrahmen bei Straftaten bis zur entehrenden Zuchthausstrafe.
Der BGH hatte wiederholt zu erklären, dass die namentlich bei Kosterlitz und Zoebe anzutreffende Auffassung, es müssten Gewerbsmäßigkeit und Verwerflichkeit zusammenkommen, um eine Handlung zur Straftat zu qualifizieren, auf einem Kommafehler beruhte. In Wahrheit war der Beistrich im Gesetz vorhanden. Im Übrigen wiesen die Bundesrichter darauf hin, dass es dank des „insbesondere“ ohnehin nicht zu eng aufs Komma ankomme. Zur Not ließ sich noch auf die unedle Gesinnung des Täters allein zurückgreifen (BGH, Urt. v. 15.09.1953, Az. 5 StR 7/53).
Beistriche nicht verstanden? Ein Fristproblem
Ein derart drastischer Unterschied, wie er dem Kosterlitz-Zoebe-Beistrich für eine Weile zugeschrieben wurde – Zuchthaus statt drei Mark Bußgeld –, findet sich im juristischen Geschäft zwar selten, auf das Komma soll es aber doch mitunter ankommen.
In einem Rechtsstreit um eine Kriegsschadensrente wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Jahr 1964 die Rechtsbehelfsbelehrung beispielsweise mit dem einleitenden Satz zugestellt:
„Gegen diesen Beschluß kann binnen eines Monats nach Zustellung, vom V.d.I.d.A. binnen eines Monats nach Bekanntgabe, Anfechtungsklage bei dem Verwaltungsgericht in Münster, Königstraße 47, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.“
Die Klägerin versäumte die Frist, behauptete aber, die Klagefrist sei nicht in Lauf gesetzt gewesen, weil sie davon habe ausgehen dürfen, dass nach der Formulierung nur der Vertreter des Interesses der Allgemeinheit („V.d.I.d.A.“) ein Klagerecht habe, sie jedoch nicht. Dass die Kommas nach „Zustellung“ und „Bekanntgabe“ nur einen feinen Unterschied zwischen ihr und dem „V.d.I.d.A.“ markieren sollten, wollte sie nicht verstanden haben. Das Bundesverwaltungsgericht klärte sie mit Urteil vom 18. Oktober 1967 nicht nur über die rechtlichen Regeln auf, sondern auch über die der Interpunktion (Az. V C 166.65).
Funktion des Beistrichs in Kriegs- und Friedenszeiten
Auf den ersten Blick harmlos wirkt ein nebensächlicher Hinweis, den das Reichsgericht in seinem Urteil vom 24. April 1918 gab (Az. I 409/17).
In der Sache selbst ging es um den relativ eindeutigen Fall einer Versicherungspolice. Vertraglich vereinbart war für den Transport von Getreide aus dem südrussischen Hafen Tangerog nach Antwerpen: „Diese Police deckt auch die direkte Kriegsgefahr, bestehend in Wegnahme, Beschädigung oder Zerstörung durch Kriegsschiffe, Kaper, Torpedos oder Seeminen.“
Nach Beginn des 1. Weltkriegs waren die beiden britischen Dampfschiffe, denen diese Versicherung galt, im Jahr 1914 jedoch nicht in Rotterdam eingetroffen, sondern hatten in Häfen des Vereinigten Königreichs angelegt, wo die Ladung durch Kondemnation, also durch kriegsrechtliche Eigentumsentziehung, dem Versicherungsnehmer verloren ging.
Das Reichsgericht nutzte diese Gelegenheit, darauf hinzuweisen, dass es großen Wert auf die Kommasetzung in den Versicherungspolicen lege. Auf sie kam es hier zwar nicht an, weil das Reichsgericht unterstellte, dass die Eigentumsentziehung nur gedeckt war, wenn der Feind das Schiff zuvor auf hoher See mit seinen Kriegsschiffen aufgebracht hatte. In leicht anders gelagerten Fällen komme es aber auf den Beistrich an – ein wirtschaftlich deutlich anderes Ergebnis könne dann die Folge sein.
Die völlige Zerrüttung der volkswirtschaftlichen Verhältnisse, die der Erste Weltkrieg verursachte, trug allerdings schon bald dazu bei, dass es das Reichsgericht nicht mehr unbedingt aufs Komma ankommen ließ, sondern häufiger Sinn-und-Zweck-Überlegungen bevorzugte.
Heute sind Gerichte meist nicht mehr auf knappe Texte angewiesen, die allein es auszulegen gilt. Das Komma ist im Zweifel entlastet. In jüngerer Zeit setzte sich etwa der BGH mit der Frage auseinander, ob die Formulierung „90 Prozent der nach § 3 Absatz 1 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen“, nur dahingehend verstanden werden dürfe, „dass sich die Prozentangabe auf die Differenz von anzurechnenden Kapitalerträgen und rechnungsmäßigen Zinsen beziehe, mithin die Quote der anzurechnenden Kapitalerträge unter Einschluss des Abzugs zu ermitteln sei“. Der BGH ließ sich hier von einem – möglicherweise – fehlenden Beistrich vor „abzüglich“ nicht irritieren, sondern schöpfte seine Erkenntnis aus weiterem Text und Sinn (Urt. v. 18.09.2024, Az. IV ZR 436/22).
Was bedeuten Komma und Punkt im Namen eines preußischen Schlosses?
Im Fall eines Interpunktionsproblems ganz anderer Art fand der sehr gewitzte Historiker H. D. Kittsteiner (1942–2008) justizielle Hilfe – allerdings nicht durch einen Spruchkörper, sondern in der Bibliothek des Kammergerichts Berlin.
Kittsteiner ging der Frage nach, warum das unter der Bezeichnung „Sanssouci“ bekannte Schloss des preußischen Königs Friedrich II. (1712–1786) an seiner Fassade mit der Bezeichnung firmiert: „SANS, SOUCI.“
In seiner Schrift „Das Komma von SANS, SOUCI. Ein Forschungsbericht mit Fußnoten“ (Heidelberg, 2001) erzählt Kittsteiner, dass er hierzu unter der Signatur Sc 3060 in der Bibliothek des Kammergerichts einen womöglich entscheidenden Hinweis gefunden habe.
Der Jurist und Diplomat Johann Ludwig Klüber (1762–1837), ein fleißiger Publizist, hatte 1809 unter dem Titel „Kryptographik. Lehrbuch der Geheimschreibekunst (Chiffrir- und Dechiffrirkunst) in Staats- und Privatgeschäften“ unter anderem eine Art diskretes Steckbriefsystem vorgestellt, die sogenannte „Geheime Polizeischrift“. Es handelt sich dabei um einen entfernten Vorläufer der heutigen Sprachregelungen für Arbeitszeugnisse bzw. dort verbotene heimliche Aussagen.
Allerdings war die „Geheime Polizeischrift“ sehr viel ausgefeilter. Die Farbe des Papiers sollte etwa die Herkunft ausweisen (z. B. blaues Papier: Franzose, rotes: Spanier, grünes: Holländer, blau und rot: Kölner). Satzzeichen sollten nach dem Namen gesetzt werden, um die Religion der Person zu markieren: „1) Katholik oder Grieche, Kolon; 2) Augsburgischer Confession verwandt (lutherisch), Semikolon; 3) Reformiert, Comma; 4) Jude, ein Strich (–); 5) Naturalist, ein Punct; 6) Atheist, kein Zeichen.“ – Unter einem „Naturalisten“ war ein Deist zu verstehen.
Daraus ergab sich, neben weiteren Auslegungen, nach Auffassung Kittsteiners eine für den in Glaubensdingen heiklen Preußenkönig Friedrich II. jedenfalls diskussionsfähige Möglichkeit, Komma und Punkt im Namen des Schlosses zu entschlüsseln:
„Setzt man diese Codierung in die Schreibweise des Schlosses SANS, SOUCI. ein, so läse man unmittelbar:
SANS CALVINISME SOUCI NATURALISME
Oder, auf Personen bezogen:
SANS CALVINISTE SOUCI DEISTE“
Damit hätte sich, ohne dass an dieser Stelle Kittsteiners reizvolle Gedankenführung weiter referiert werden soll, der mehr oder minder freigeistige König Friedrich II. von seinem Vater abgesetzt, der in einer kruden Mischung stoizistischer und kalvinistischer Glaubensüberzeugungen gelebt hatte.
Zeichensetzung als individueller Ausdruck
Dass es keinesfalls nur Ausdruck eines esoterischen Interesses sein muss, einer geheimen Bedeutung von Satzzeichen auf den Grund zu gehen, belegen zwei Entscheidungen aus der jüngeren Vergangenheit.
Erster Fall: In einem disziplinarrechtlichen Vorgang, über den das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Juni 2008 entschied (Az. 1 D 2.07), war etwa fraglich, ob ein Beamter im Jahr 2000 „ein anonymes Schreiben in Form eines Erlasses erstellt“ hatte, durch das seine Kollegen und sein Vorgesetzter in ihrer Ehre angegriffen worden waren. Zu den Indizien, die nach Ansicht des Gutachters für eine Autorschaft des Beamten sprachen, zählten neben einer hohen „Zahl an Substantivgruppen“ oder einer „Präferenz für zweigliedrige Ausdrücke“ auch „orthografische Abweichungen (Komma vor usw.)“.
Zweiter Fall: In einem Streit um die Frage, wie weit es legitim ist, wenn Vorsitzende einer Kammer „vor allem mit jüngeren, weniger erfahrenen Richtern das Gespräch über entscheidungsrelevante Probleme“ suchen, hielt der Bundesgerichtshof im Urteil vom 1. März 2002 (Az. RiZ (R) 1/01) fest:
„Wenn der Einzelrichter damit einverstanden ist, kann der Vorsitzende die Entscheidung des Einzelrichters auch vor deren Ausfertigung und Zustellung durchsehen. Insbesondere zur Verbesserung von Schreibfehlern und stilistischen Schwächen wird ein Proberichter eine solche Unterstützung in vielen Fällen aus freien Stücken auch dankbar annehmen. Aber auch in diesen Fällen sollte der Vorsitzende seine Änderungsvorschläge stets dem entscheidenden Einzelrichter vorlegen, bevor sie von diesem dann übernommen und endgültig vollzogen werden. Eine Blankoermächtigung des Vorsitzenden zur Abänderung eines Urteils oder Beschlusses ist mit den prozeßrechtlichen Vorschriften nicht zu vereinbaren. Es muß stets sichergestellt sein, daß der das Urteil unterschreibende Einzelrichter dieses so – ohne jeden Abstrich und bis zum letzten Komma – billigt.“
Beide Aussagen – zur Aufdeckung eines anonymen „Erlass“-Verfassers wie zur Verantwortung des Einzelrichters für seine Interpunktion „bis zum letzten Komma“ – wären überflüssig, wäre die Zeichensetzung im Deutschen den Sprechern und Schreibern dieser Sprache verbindlich vertraut.
Noch weniger als in anderen Dingen ist auf diesem Feld aber Anlass für Hochmut gegeben.
Jüngere, linguistisch ausgereifte Untersuchungen zur Kommakompetenz schlüsseln das Textmaterial beispielsweise unter folgenden Gesichtspunkten auf:
„0 Ein normkonformes obligatorisches Komma wurde nicht gesetzt | 1 Ein normkonformes obligatorisches Komma wurde gesetzt | 2 Ein normkonformes fakultatives Komma wurde gesetzt | 3 Ein normwidriges Komma wurde gesetzt | 4 Ein Punkt wurde an einer obligatorisch zu kommatierenden Stelle gesetzt | 5 Ein normwidriges Komma wurde nicht gesetzt | 6 Ein fakultatives Komma wurde nicht gesetzt“
Wird nach einem solchen Raster untersucht, vermittelt sich sogar an bayerischen Gymnasien, die stets und immerdar die edelste Blüte deutscher Bildung überhaupt sein sollen, das Bild: Ein ziemlich hoher Prozentsatz des Schriftguts bleibt in Sachen Kommakompetenz „Kraut und Rüben“.
Die Chance, nicht nur einen toten König, sondern auch den aktiven Beamten oder die lernende Richterin am Beistrich zu erkennen, ist empirisch also stets gegeben.
Hinweise: Zur Kraut-und-Rüben-Aussage siehe: Maurice Fürstenberg: „Kommagebrauch im Deutschen. Eine empirische Untersuchung zur Kommasetzung beim Schreiben und Einsetzen“, Berlin & Boston (Walter de Gruyter) 2023. Zu Beistrichen, die es schon gab, als sie noch niemand sehen konnte, sei der schöne Aufsatz von Peter Schneyder empfohlen: „Das Komma. Vom geheimen Ursprung der Philosophie“. In: Christine Abbt & Tim Kammasch (Hrsg.): „Punkt, Punkt, Komma, Strich? Geste, Gestalt und Bedeutung philosophischer Zeichensetzung“, Bielefeld (Transcript) 2009, S. 74–86. H. D. Kittsteiners „Das Komma von SANS, SOUCI.“, Heidelberg (Manutius) 2001, ist nur noch antiquarisch oder in Bibliotheken zu erhalten.
Zitiervorschlag
Sprache und Gesetz:
. In: Legal Tribune Online,
04.01.2026
, https://www.lto.de/persistent/a_id/58953 (abgerufen am:
04.01.2026
)
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