Weil er in der Corona-Zeit eine Abbildung des NS-Konzentrationslagers Auschwitz mit dem Spruch „Impfen macht frei“ auf seiner Facebook-Adresse veröffentlicht hat, muss ein Mann aus Nordrhein-Westfalen jetzt endgültig 4000 Euro Strafe zahlen. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat die Revision des 65-Jährigen gegen das Urteil des Landgerichtes Köln vom Juni 2024 jetzt verworfen, wie der BGH am Dienstag mittelte. Damit sei das Urteil, das damals wegen Volksverhetzung gegen den Mann erlassen wurde, rechtskräftig.

Abbildung des KZ-Eingangs

Das Landgericht Köln hatte den Mann zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt. Der Verurteilte hatte während der ersten Infektionswelle der COVID-19-Pandemie im April 2020 über sein von jedem Nutzer einsehbares „Facebook“-Profil laut BGH „eine karikaturhaft anmutende Abbildung des KZ-Eingangs veröffentlicht. Diese trug den Untertitel „Die Pointe des Coronawitzes“.

Am Slogan der SS angelehnt

Diese Internet-Darstellung zeigte das Eingangstor des Konzentrationslagers Auschwitz und oben war der geschwungene Schriftzug „Impfen macht frei“ angebracht, das an den Slogan der SS als Lagerbetreiber und ihr „Arbeit macht frei“ angelehnt war. Seitlich des Tores standen zwei schwarz gekleidete Wächter, die jeweils eine überdimensionierte, mit einer grünen Flüssigkeit gefüllte Spritze in den Armen hielten. Im Lager waren zudem zwei Bildnisse zu erkennen, die ein Portrait eines überzeichnet dargestellten Chinesen sowie ein Portrait des „Microsoft“-Gründers und Gesundheitsmäzens Bill Gates zeigten.

Kein Rechtsfehler

Das Landgericht hatte das Ganze als „Volksverhetzung in der Tathandlungsvariante des Verharmlosens des NS-Völkermordes“ beurteilt. Die Prüfung des Urteils durch den zuständigen Senat des Karlsruher Bundesgerichtshofes habe keinen Rechtsfehler ergeben. Die Wertung des Landgerichtes, dass diese Abbildung das historisch einzigartige Unrecht der Vernichtung von Millionen europäischen Juden und anderer vom nationalsozialistischen Regime verfolgten Gruppen in den Konzentrationslagern bagatellisiere und verschleiere, sei nicht zu beanstanden.

Mit dieser Entscheidung des BGH sei das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen.