1. Startseite
  2. Politik

DruckenTeilen

Seit November sitzt der mutmaßliche Drahtzieher der Anschläge auf die Nord-Stream-Pipelines in deutscher Untersuchungshaft. Den Auftrag soll die Ukraine erteilt haben.

Karlsruhe/Kiew – Sie sorgten weltweit für Schlagzeilen: die Anschläge im September 2022 auf die Nord-Stream-Pipelines in der Ostsee. Die Pipelines galten als deutsch-russisches Prestigeprojekt, das für den Transport von russischem Gas nach Deutschland gebaut worden war. Sprengsätze hatten die Rohrleitungen schwer beschädigt; schnell war ein Sabotageakt im Zuge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine vermutet worden.  

Nord-Stream-2-GasleckDas Nord-Stream-2-Gasleck in der Ostsee (Archivbild). Hinter den Anschlägen soll die Ukraine stehen. © -/Danish Defence Command/dpa

Tatsächlich nahmen die Ermittler im August 2025 den ukrainischen Staatsangehörigen Serhii K. während eines Urlaubs in Italien fest, der im November nach Deutschland ausgeliefert wurde. Der 49-Jährige soll die Aktion koordiniert haben und Besatzungsmitglied einer Segeljacht gewesen sein, von der aus Taucher Sprengsätze an den Nord-Stream-Pipelines anbrachten. Er sitzt seitdem in Untersuchungshaft, wobei eine Haftbeschwerde vom Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Beschluss vom 10. Dezember verworfen wurde, der nun öffentlich ist.

Deutsche Strafgewalt zuständig für ukrainischen Beschuldigten des Nord-Stream-Anschlags

Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Haftbefehl seien erfüllt, heißt es in einer entsprechenden Pressemitteilung. Der dritte Strafsenat sieht unter anderem den dringenden Tatverdacht des Ukrainers, Fluchtgefahr sowie die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft gegeben. Demnach sei deutsche Strafgewalt gewährleistet, „weil der Taterfolg – die Funktionsunfähigkeit der Pipelines – auch auf deutschem Staatsgebiet eintrat, wo die Rohrleitungen endeten“.

Ukraine-Krieg: Die Ursprünge des Konflikts mit RusslandProteste auf dem Maidan-Platz in Kiew, Ukraine, 2014Fotostrecke ansehen

Der Beschuldigte könne sich „mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auf ein kriegsvölkerrechtliches Schädigungsrecht als Rechtfertigungsgrund berufen. Denn dieses erfasst zum einen verdecktes Handeln von Militärangehörigen nicht, zum anderen waren die Pipelines zivile Objekte.“

Anschlag auf Nord Stream 2: „Sabotageakt im Auftrag eines Geheimdienstes eines fremden Staates“

Damit dürfte klar sein, dass das BGH von einem staatlichen Auftraggeber ausgeht, was neben dem „Militärangehörigen“ auch die Formulierung – „sollte er an dem Sabotageakt im Auftrag eines Geheimdienstes eines fremden Staates beteiligt gewesen sein“ – nahelegt. Ebenso wie die Verneinung der Immunität des Beschuldigten aufgrund von vermuteten „geheimdienstlich gesteuerten Gewaltakten“. Da Serhii K. aus der Ukraine stammt, liegt die Deutung nahe, dass es sich hierbei auch um den Auftraggeber handelt. (Quellen: AFP, dpa, eigene Recherche) (ktho)