„Das gefällt mir nicht. Das ist nicht gut“, äußerte Donald Trump Ende des vergangenen Jahres mit Blick auf die Ukraine. Er meinte nicht die russischen Bomben auf Wohngebiete in der Ukraine. Vielmehr sprach er über einen angeblichen Angriff der Ukraine auf eine von Putins Residenzen. Trump äußerte dazu: „Es ist eine Sache, offensiv zu sein. Es ist eine andere Sache, sein Haus anzugreifen. Es ist nicht der richtige Zeitpunkt für so etwas.“ Er sei sehr wütend gewesen.

Der amerikanische Präsident war vermutlich einer falschen Behauptung Russlands aufgesessen. Die Ukraine hat diesen Angriff bestritten, und auch die amerikanischen Geheimdienste kamen zu dem Schluss, dass es ihn nicht gegeben hat. Doch davon abgesehen stellt sich die Frage: Warum sollte der Oberbefehlshaber des angreifenden Landes nicht ins Visier genommen werden? Ist das nicht erlaubt?

Grundsätzlich hat die Ukraine das Recht, sich in dem von Russland geführten Angriffskrieg auf russischem Gebiet zu wehren. Sie kann russische Streitkräfte und dem Krieg dienende Infrastruktur in ganz Russland angreifen; sie kann auch Gegenangriffe führen. Das alles hat sie schon getan. Die Ukrainer haben zudem schon gezielt hohe Offiziere auf russischem Territorium ausgeschaltet. Das ist nach Kriegsvölkerrecht ebenfalls erlaubt. Nicht nur der Kombattant an der Front, auch der Kommandeur im Moskauer Verteidigungsministerium ist ein legitimes militärisches Ziel.

Die Sorge der Oberkommandierenden um die eigene Sicherheit

Doch wie steht es mit dem Oberbefehlshaber? Das ist nach der russischen Verfassung Präsident Putin. Eigentlich ist die Lage klar: Wenn alle Glieder der Befehlskette angegriffen werden dürfen, so muss das auch und erst recht für den Oberbefehlshaber gelten. Wenn es hierüber Debatten gab, dann vor allem über die Frage, ob es politisch opportun ist, in einer bestimmten Lage den Anführer der feindlichen Streitkräfte auszuschalten.

Das ist vor allem eine strategische Frage: Kann es sein, dass die Tötung des gegnerischen Oberkommandierenden mehr Schaden als Nutzen anrichtet? Beendet eine solche Aktion den Krieg – oder verlängert sie ihn? Womöglich sind das Chaos nach einem gezielten Schlag oder ein Nachfolger schlimmer als der bisherige Machthaber. Ein Argument gegen einen solchen Angriff kann auch sein, dass ein Oberbefehlshaber keinen Präzedenzfall setzen will – auch aus Furcht um seine eigene Sicherheit. Die Reaktionen auf die Behauptungen über einen Angriff auf Putins Residenz würden dazu passen. Anders als zu Beginn des groß angelegten Krieges, als es glaubwürdige Berichte über versuchte Attentate auf Selenskyj gab, herrscht nun der Eindruck vor, dass die Ausschaltung der jeweiligen Staatsoberhäupter kein direktes Kriegsziel ist.

Wladimir Putins Residenz bei Waldaj in einer Satellitenaufnahme von August 2023Wladimir Putins Residenz bei Waldaj in einer Satellitenaufnahme von August 2023AFP

Die Sorge vor den möglichen Rückwirkungen stand auch hinter der „Executive Order“ des amerikanischen Präsidenten Gerald Ford 1976, der gezielte Anschläge auf ausländische Staatsoberhäupter im Namen der amerikanischen Regierung untersagte. Diese Anordnung wurde später allerdings modifiziert und neu interpretiert. 1986 befahl Präsident Ronald Reagan Luftschläge gegen ein Anwesen des libyschen Anführers Muammar al-Gaddafi, wobei die Regierung bestritt, dass dieser selbst das Ziel gewesen sei. Und George Bush senior ließ Ende 1989 den Machthaber Panamas, Manuel Noriega, gewaltsam aus dessen Land entführen. Während im ersten Golfkrieg der aus dem Militär kommende Vorstoß, den irakischen Diktator Saddam Hussein direkt anzugreifen, mit dem Argument verworfen wurde, das sei nicht die Art der Kriegführung der USA, so war das im zweiten Golfkrieg anders: Er begann mit einem Versuch, Hussein direkt auszuschalten, der allerdings misslang.

Eine Frage, die schon im 19. Jahrhundert gestellt wurde

Der Verzicht auf gezielte Schläge gegen ausländische Oberbefehlshaber war freilich eine interne Bindung, die amerikanische Präsidenten ihrem Land auferlegten. Das bedeutete nicht, dass man das für völkerrechtlich verboten hielt. Auch wenn der derzeitige amerikanische Präsident einen anderen Eindruck erweckt: Das US-Militär legt traditionell Wert darauf, das Völkerrecht einzuhalten. Es befasst sich in seinen Schulen wie im Einsatz intensiv damit.

Die Frage nach Angriffen auf militärische Führer wurde schon Anfang des 19. Jahrhunderts von Carl von Clausewitz gestellt; dieser hatte allerdings noch nicht Staatsoberhäupter als Oberkommandierende im Blick. Wenn man bedenkt, dass wir heute gleichsam im Zeitalter gezielter Tötungen von Gegnern durch Drohnen ohne jede räumliche Beschränkung leben, so geht es meist nicht um zwischenstaatliche Konflikte, sondern um die Ausschaltung von mutmaßlichen Terroristenführern.

Etwas anderes ist der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Hier steht Putin (wie auch Selenskyj) an der Spitze der militärischen Befehlskette. Er ist damit, auch wenn er keine Uniform trägt und nicht aus Gefechtsständen, sondern aus Residenzen seinen Geschäften nachgeht, völkerrechtlich gesehen ein legitimes Ziel. Das gilt übrigens auch für den amerikanischen Präsidenten als Commander-in-Chief in einem bewaffneten Konflikt. Er ist allerdings schon als faktisch „assassination-proof“ bezeichnet worden, weil – anders als im Falle totalitärer Herrscher – andere Personen und Institutionen bereitstehen.

Doch neben großen tatsächlichen Hürden dürfte der entscheidende Grund für die weitgehende Schonung von Oberkommandierenden im Krieg eine Kosten-Nutzen-Rechnung sein. Die Risiken und Ungewissheiten werden als zu hoch eingeschätzt. Man weiß, was man vom aktuellen Gegenüber zu halten hat. Und ob dieser ohne Sanktion davonkommt, darüber entscheidet ohnehin der Ausgang des Krieges.