Eines der größten Vorhaben der schwarz-roten Regierungskoalition ist nun beschlossene Sache: Das Bürgergeld wird umfassend reformiert und zur „Grundsicherung für Arbeitssuchende“ umgewandelt. Am 17. Dezember 2025 wurde die Neuregelung im Bundeskabinett beschlossen, wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) informiert. Die neue Grundsicherung soll deutlich schärfere Sanktionen für Empfängerinnen und Empfänger möglich machen. Sogar die vollständige Streichung der Leistung soll in gewissen Szenarien erfolgen. Doch ist das überhaupt rechtens?
Neue Grundsicherung statt Bürgergeld: Was plant die Regierung?
Das Bürgergeld gehört schon seit seiner Einführung 2023 zu den großen Streitpunkten in der Bundespolitik. Spätestens seit Friedrich Merz (CDU) als Bundeskanzler das Land regiert, ist klar, dass eine Reform der Sozialleistung kommen wird.
Merz erklärte bereits vor Beginn seiner Kanzlerschaft, im Februar 2025 auf der Pressekonferenz nach dem Ende der Sondierungsgespräche, die neue Regierung wolle das Bürgergeld umbauen. „Wir werden das bisherige Bürgergeldsystem neu gestalten, hin zu einer Grundsicherung für Arbeitssuchende“, so der heutige Kanzler. Bezieher, die ihre Mitarbeit verweigern, sollen demnach bestraft werden: „Für Menschen, die arbeiten können und wiederholt zumutbare Arbeit verweigern, wird ein vollständiger Leistungsentzug vorgenommen“, sagte Merz.
CDU-Generalsekretär Carsten Linnemann erklärte im Juni 2025 gegenüber der Nachrichtenagentur dpa: „Wir müssen wirklich an die Substanz des Systems gehen. Wir können nicht wie in den vergangenen Jahren einfach nur irgendwelche neuen Sanktionen ankündigen, die dann in den Jobcentern vor Ort nicht umgesetzt werden können.“
Übrigens: Wer Anspruch auf Bürgergeld hat, ist klar geregelt. So muss man etwa als hilfebedürftig gelten. Doch das Geld gibt es nicht automatisch: Es muss beantragt werden und wird nur eine bestimmte Zeit lang ausgezahlt. Das Bürgergeld wird nicht für frühere Monate rückwirkend ausgezahlt.
Neue Grundsicherung statt Bürgergeld: Wann werden Leistungen gestrichen?
Neu ist die Idee von Union und SPD nicht. Sogenannten „Totalverweigerern“ das Bürgergeld zu streichen, forderten Unionspolitiker schon zu Zeiten der Ampel-Regierung. Und auch diese setzte teilweise Verschärfungen des Bürgergeldes um. Aber bislang gab es nur teilweise Leistungskürzungen als Sanktionen bei Arbeitsverweigerung.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) der Ampel-Regierung erklärte zum bestehenden Bürgergeld: „Wer eine Arbeit, eine Ausbildung oder Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund ablehnt, obwohl diese zumutbar ist, muss mit einer Minderung des Bürgergelds rechnen.“ Doch es handelt sich dabei eben nur um eine Kürzung: Bislang darf das Bürgergeld maximal um 30 Prozent für die Dauer von drei Monaten gemindert werden, wenn der Bezieher eine „zumutbare“ Arbeit, Ausbildung oder Eingliederungsmaßnahme ohne triftigen Grund abgelehnt hat. So ist es in § 31a Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II), der die „Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen“ klärt, festgelegt.
Die Reformpläne der aktuellen Bundesregierung sehen nun für die neue Grundsicherung eine weitere Verschärfung der möglichen Sanktionen für Leistungsempfänger vor. Diese sollen künftig schneller und unbürokratischer durchgesetzt werden können. Die sogenannte Arbeitsverweigerer-Regelung, die Regelbedarfs-Kürzungen zwischen 30 und 100 Prozent für bis zu drei Monate vorsieht, käme demnach deutlich früher zur Anwendung als bisher.
Neu ist zudem: Werden Termine mit dem zuständigen Jobcenter wiederholt nicht wahrgenommen, kann die Unterstützung laut dem beschlossenen Gesetzentwurf zunächst um 30 Prozent für einen Monat gekürzt und ab dem dritten Versäumnis sogar komplett gestrichen werden. Meldet sich die betroffene Person danach innerhalb eines Monats nicht beim Jobcenter, gilt sie als nicht erreichbar und verliert ihren Anspruch auf die Leistung. Doch ist das angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überhaupt zulässig?
Neue Grundsicherung: Dürfen Leistungen jetzt komplett gestrichen werden?
Bis März 2024 galt diese radikale Form der Sanktionierung noch gesetzlich als ausgeschlossen und verfassungswidrig. Formuliert wurde das durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2019. Das lautete: Eine komplette Auslassung der finanziellen Unterstützung für bedürftige Menschen in Deutschland ist nicht rechtens. Die Anforderungen an die „Ausgestaltung staatlicher Grundsicherungsleistungen“ würden sich demnach aus der „grundrechtlichen Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums“ ergeben. Das Verfassungsgericht beruft sich damit auf Artikel 1, laut dem die Menschenwürde unantastbar ist, sowie auf Artikel 20, der die Bundesrepublik Deutschland als Sozialstaat definiert. Das heißt: Zur Würde des Menschen und zur Aufgabe des Sozialstaats gehört es, ein Existenzminimum gesichert zu bekommen.
Das ist für Thomas Franz, Fachanwalt für Sozialrecht, der Grund, warum die vollständige Streichung der Leistung bei Verweigerung einer Arbeitsaufnahme nach § 31a Abs. 7 SGB II „mit dem Grundgesetz nicht vereinbar“ sei. Unserer Redaktion erläutert er die Gründe so: „Hiernach ist der vollständige Leistungswegfall bei der Verweigerung der Aufnahme jedweder Arbeit möglich, sofern diese nur tatsächlich und unmittelbar möglich ist. Es ist also keine Rede davon, dass es der betroffenen Person möglich sein muss, mit der angebotenen Arbeit seine ‚menschenwürdige Existenz tatsächlich und unmittelbar durch die Erzielung von Einkommen selbst zu sichern.‘“ Damit sieht er die vom Bundesverfassungsgericht beschriebenen Bedingungen für die vollständige Leistungsentziehung als nicht erfüllt an.
Das BMAS widerspricht auf Anfrage unserer Redaktion, dass der im Zuge der Bürgergeldreform beschlossene vollständige – und unter Umständen dauerhafte – Leistungsentzug gegen geltende Rechtsprechung verstoße. Wie eine Sprecherin erklärte, werde „der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene enge Anwendungsbereich auch mit dem jetzigen Gesetzentwurf eingehalten“. Nach der neuen Regelung könnten sogenannten Totalverweigerern künftig zwar schneller Leistungen gekürzt oder ganz entzogen werden, doch die Wohnkosten würden weiterhin übernommen.
Davon zu unterscheiden sind laut der Sprecherin die geplanten Sanktionen bei wiederholten Terminversäumnissen, die „von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht betroffen“ seien. Denn in diesen Fällen gehe es um die Erreichbarkeit von Empfängern als Voraussetzung für den Bezug von Sozialleistungen. Der vollständige Wegfall der Unterstützung inklusive der Wohnkostenübernahme sei „lediglich die Konsequenz der Nichterreichbarkeit des Leistungsbeziehers“.
Auch interessant: Die neue Grundsicherung bringt nicht nur härtere Sanktionen für nicht erreichbare und arbeitsverweigernde Empfänger mit sich. Auch das Vermögen und dessen Prüfung sind betroffen. Zudem wurde ein Bürgergeld-Stopp für Geflüchtete aus der Ukraine beschlossen.
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Julius Bretzel
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