Ab Mittwoch, 21. Januar 2026, gilt auf dem Markt- und Schlossplatz sowie im Bereich der erweiterten Amalienstraße ein allgemeines Waffen- und Messerverbot durch eine durch den Oberbürgermeister erlassene Rechtsverordnung, wie die Stadt Karlsruhe in einer Pressemitteilung bekannt gibt.
Ziel der Maßnahme sei es, die öffentliche Sicherheit zu stärken und das Sicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger weiter zu erhöhen. Die Verbotszonen werden an den Orten eingerichtet, die von der Polizei als „Gefährliche Orte“ im Sinne des Polizeigesetzes eingestuft sind. Die Einrichtung erfolgt demnach in enger Abstimmung mit dem Polizeipräsidium Karlsruhe.
Anstieg von sicherheitsrelevanten Vorfällen
In den vergangenen Monaten wurde an beiden Örtlichkeiten ein Anstieg von Ordnungsstörungen und sicherheitsrelevanten Vorfällen registriert. Die Verbotszonen sollen präventiv wirken und potenziell gefährliche Situationen bereits im Ansatz verhindern.

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Foto: Paul Zinken/dpa
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Foto: Paul Zinken/dpa
Die rechtliche Möglichkeit einer solchen städtischen Verordnung liegt seit Sommer 2025 vor: Eine neue Landesverordnung überträgt den Kommunen die Befugnis, Verbotszonen mit allgemeingültigen Messerverboten eigenständig einzurichten – unabhängig von der Art des Messers und der Klingenlänge.
Zu welchen Zeiten gilt das Verbot?
Das Verbot gilt im Bereich des erweiterten Markt- und Schlossplatzes zu folgenden Zeiten:
- dienstags bis donnerstags: von 12 Uhr bis 24 Uhr
- freitags: von 12 Uhr bis samstags 4 Uhr
- samstags und sonntags: von 12 Uhr bis 7 Uhr

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Der erweiterte Schlossplatz gilt wie der Marktplatz und die Amalienstraße zu bestimmten Zeiten als Verbotszone.
Foto: Monika Müller-Gmelin, Stadt Karlsruhe
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Der erweiterte Schlossplatz gilt wie der Marktplatz und die Amalienstraße zu bestimmten Zeiten als Verbotszone.
Foto: Monika Müller-Gmelin, Stadt Karlsruhe
Im Bereich der erweiterten Amalienstraße gilt das Verbot zu folgenden Zeiten:
- montags bis donnerstags: von 12 Uhr bis 1 Uhr
- freitags und samstags: von 12 Uhr bis 6 Uhr
Die zeitlichen Beschränkungen des Verbots orientieren sich dabei jeweils an der Einstufung der Gebiete als „gefährlicher Ort“ gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 3 Polizeigesetz (BW). Die Einstufung erfolgt dabei auf der Basis der Rechtslage- und Kriminalitätsbelastungsanalyse durch das Polizeipräsidium Karlsruhe.
Ausnahmen
Ausnahmen gelten ausschließlich für Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Diese Fallkonstellationen, wie zum Beispiel bei Handwerkern, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen, sind in der Rechtsverordnung genannt.
Die Einhaltung der Verbotszonen wird durch regelmäßige Kontrollen der Polizei überwacht. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
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