Matratzenreinigung: Verbraucher sollten sich schützen
Wenn eine Matratze so von Milben befallen ist, nutzt auch eine Reinigung nichts. Bild: KI generiert

Geld verlieren Vorsicht vor kostenlosen Gutscheinen

Gladbeck – 24.01.2026 – Matratzenreinigung – Ein gewonnener Gutschein über eine kostenlose Matratzenreinigung endete für eine Verbraucherin in einem Haustürgeschäft über eine Matratze zum Preis von 4.695 Euro.

Wie VerbraucherInnen sich schützen können, weiß die Verbraucherzentrale. Mit der Aussicht, sich auf einer frisch gereinigten Matratze aufs Ohr legen zu können, wurde sie übers Ohr gehauen.

• Verträge an der Haustür vermeiden
• Keine VertreterInnen zur Matratzenreinigung einlassen
• Nichts unter Druck unterschreiben

Die NGZ-News aus Gladbeck immer sofort auf das Handy?
Dann abonniere kostenlos den WhatsApp-Kanal
Die Gladbecker Zusammenfassung des Tages der NGZ?
Dann abonniere den kostenlosen Newsletter
Folgen Sie uns auf Facebook: NeueGladbeckerZeitung

Drohung mit Meldung beim Gesundheitsamt

„VerbraucherInnen sollten skeptisch sein, wenn sie in einem Einkaufszentrum an einem Los-Stand einen Gutschein über eine Matratzenreinigung gewinnen. Die Matratzenreinigung könnte als Vorwand genutzt werden, VerbraucherInnen im Rahmen eines Haustürgeschäfts zu teuren Verträgen über einen Matratzenkauf zu drängen“, warnt Christopher Noffke, Jurist bei der Verbraucherzentrale Berlin.

In einem der Verbraucherzentrale bekannten Fall hatte eine Verbraucherin eine Matratzenreinigung „gewonnen“. Bei der Matratzenreinigung in ihrer Wohnung behauptete der Haustürvertreter dann, die Matratze sei derart mit Hausstaub, Milben und Schimmel belastet, dass er den Fall eigentlich an das Gesundheitsamt melden müsse – so die Schilderung der Verbraucherin. Es könnte sein, dass die Wohnung gesperrt werde und sie ausziehen müsse, bis das Problem behoben sei.

Achtung bei (vermeintlicher) Sonderanfertigung

Völlig überrumpelt unterzeichnete die Verbraucherin schließlich einen Kaufvertrag über eine neue Matratze mit einer Standardgröße 90 x 200 cm zu einem Kaufpreis in Höhe von 4.695,00 Euro. Dem Kaufvertrag beigefügt war ein „Anfertigungsbogen“, in den der Haustürvertreter unter anderem Gewicht und Körpermaße der Verbraucherin eingetragen hatte. Der „Anfertigungsbogen“ wurde mit dem Hinweis versehen: „Sonderanfertigung, daher kein Widerrufsrecht nach Unterschrift. Hiermit bestätige ich, dass die oben genannten Angaben richtig sind und ich über die Ausnahmen vom Widerrufsrecht belehrt worden bin…“

Darauf berief sich der Verkäufer, als die Verbraucherin vier Tage später den Widerruf erklärte und weigerte sich, den Vertrag rückgängig zu machen Für einen Ausschluss des Widerrufsrechts ist der Verkäufer allerdings beweisbelastet dafür, dass es sich bei der Matratze tatsächlich um eine Maßanfertigung handelt und die Matratze derart durch etwaige Kundenwünsche individualisiert ist, dass die Matratze für den Verkäufer im Falle einer Rücknahme/ einer Rückabwicklung des Vertrages wirtschaftlich wertlos wäre. Grund: Er könnte die Matratze wegen der Individualisierung nicht mehr oder nur noch mit erheblichen Schwierigkeiten oder Preisnachlässen weiterverkaufen.

Haustürgeschäfte vermeiden

Ein solcher Streit lässt sich vermeiden, wenn man Haustürvertreter nicht in die Wohnung läßt. „VerbraucherInnen sollten sich nicht drängen lassen, teure Verträge zu unterzeichnen. Auch dann nicht, wenn laut Verkäufer die  Matratze eine Maßanfertigung ist. Im Zweifel sollte das Verkaufsgespräch umgehend abbrechen und keinen Vertrag unterschreiben“, so Noffke.

Weitere Informationen

Informationen zu den Beratungsthemen und -zeiten der Verbraucherzentrale Berlin finden Ratsuchende unter www.vz-bln.de/beratung-be.

Zur Startseite