Die Abgeordneten der französischen Nationalversammlung haben am Mittwochabend einstimmig beschlossen, dass es keine gesetzliche Pflicht zu sexuellen Beziehungen zwischen Ehegatten gibt. Konsequenterweise kann die Verweigerung von Geschlechtsbeziehungen bei einem Scheidungsprozess auch kein Motiv darstellen, um einen Partner oder eine Partnerin für die Zerrüttung der Ehe schuldig zu sprechen.

Damit wird Sex in der Ehe offiziell für fakultativ oder optional erklärt. Sexuelle Beziehungen zwischen den hetero- oder homosexuellen Partnern bedürfen also, wie sonst auch, der Zustimmung. Das ist besonders wichtig, weil in Frankreich, anders als in Deutschland, bei einer Scheidung immer noch die Schuldfrage gestellt werden kann. Das kann für die vom Richter „schuldig“ gesprochene Person schwerwiegende Konsequenzen haben.

Noch 2019 war in Versailles eine Französin bei der Scheidung von ihrem Mann von einem Berufungsrichter mit vermutlich konservativen Vorstellungen „schuldig“ gesprochen worden. Ihr Gatte hatte sich mit einem ersten Scheidungsurteil wegen „Zerrüttung“ nicht begnügen wollen und war in Berufung gegangen.

Dabei hatte er geltend gemacht, dass seine Frau, mit der er seit 1984 verheiratet war und vier Kinder hatte, seit Jahren keinen Sex mehr mit ihm gewollt habe. Der Richter entschied in seinem Sinne. Die Frau habe sich damit einer „schweren und wiederholten Verletzung der ehelichen Pflichten“ schuldig gemacht.

Patriarchalische Vorstellungen

Diese Argumentation musste schockieren, denn auch im französischen Zivilgesetzbuch steht nirgends ausdrücklich, dass es in der Ehe eine Pflicht zum Geschlechtsverkehr gibt. Bezog sich die Justiz da auf alte patriarchalische religiöse Vorstellungen, bei denen die Ehe namentlich der sexuellen Fortpflanzung dient?

Der Richter konnte sich offenbar auf eine gewisse Unklarheit berufen. Im Gesetz sind die Eheleute gehalten, sich „gegenseitige Treue, Beistand, Unterstützung und Lebensgemeinschaft“ zu versprechen. Das sind dehnbare Begriffe, wenn ein Richter „Lebensgemeinschaft“ als „Bettgemeinschaft“ auslegen will.

Auch eine Beschwerde beim Kassationsgericht änderte für die verurteilte Frau nichts. Sie zog vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EMGR). Dieser gab ihr vor einem Jahr recht und hielt fest, eine solche Interpretation einer „ehelichen Pflicht“ stehe im „Widerspruch zur sexuellen Freiheit und zum Recht auf den eigenen Körper“.

Antiquierte Vorstellungen

Die Forderung nach sexuellen Beziehungen ohne Zustimmung sei somit eine Form sexueller Gewalt. Auch dies ist eine wichtige Klarstellung, denn erst 2006 war in Frankreich der Tatbestand der Vergewaltigung durch Ehegatten im Strafgesetzbuch verankert worden.

Auf dieses Urteil des EGMR gestützt, reichte die Abgeordnete der französischen Grünen, Marie-Charlotte Garin, ihren Antrag ein, der nun die Zustimmung aller Fraktionen erhalten hat. Im Zivilgesetz müsse stehen, dass die Ehe in Frankreich „kein rechtsfreier Raum“ sein könne, in dem das notwendige Einverständnis zu Sex ausgeklammert sei.

Die Anwältin Delphine Zoughebi, die vor dem EMGR die französische Klägerin vertreten hatte, hofft auf eine „pädagogische“ Wirkung, namentlich in Justizkreisen. Dort existierten noch immer antiquierte Vorstellungen von Ehepflichten.

Nach der Nationalversammlung muss der Senat dem Gesetz nun ebenfalls noch zustimmen. Dann könnte auf dem Standesamt den zukünftigen Ehepartnern die modernisierte Version der Rechte und Pflichten vorgelesen werden.