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Die von CDU und SPD betriebene Reform des Wahlsystems bei Kommunalwahlen verstößt laut einem Gerichtsurteil gegen die hessische Verfassung.
Wiesbaden – Es ist eine schwere Niederlage für die hessische Landesregierung und eine Entscheidung mit Konsequenzen weit über Hessen hinaus: Die vom Hessischen Landtag im Frühjahr vergangenen Jahres mit der Stimmenmehrheit von CDU und SPD vorgenommene Reform des Wahlrechts für Kommunalwahlen ist verfassungswidrig. Das hat das Verfassungsgericht des Landes, der hessische Staatsgerichtshof, am Mittwoch in Wiesbaden entschieden und damit einer Klage der FDP-Fraktion im Landtag Recht gegeben.
Der Hessische Staatsgerichtshof besteht aus elf Richterinnen und Richtern (Archivbild). © Michael Brandt
Wenn die Hessinnen und Hessen am 15. März neue Kreistage und Stadtparlamente wählen, werden die einzelnen Mandate deshalb wieder nach dem alten System vergeben, das bis zu der nun gekippten Reform gegolten hat.
Das Verfahren ist nicht neutral allen Parteien gegenüber
Das Herzstück der Reform von CDU und SPD, nämlich die Rückkehr zum 1980 abgelösten Auszählverfahren nach d‘Hondt, verstoße gegen die hessische Verfassung, urteilte der Staatsgerichtshof. Grundsätzlich dürfe der Gesetzgeber sich zwar für ein Zählverfahren entscheiden, er müsse aber eines aussuchen, „das die Neutralität gegenüber allen Parteien und Wählervereinigungen“ möglichst wahre. Ein „stärker verzerrendes und deshalb im Grunde überholtes Verfahren“ dürfe nicht gewählt werden.
Zählsystem
In Hessen wurde bei der Zuteilung kommunaler Mandate nach dem Stimmanteil der Parteien bis 1980 ein Verfahren verwendet, das vom belgischen Juristen Victor d’Hondt entwickelt wurde. Weil das Verfahren größeren Parteien einen Vorteil verschafft, wurde danach das Verfahren nach Hare und Niemeyer benutzt.
Der Landtag beschloss im Frühjahr vergangenen Jahres, wieder auf d‘Hondt umzustellen. Diese Reform ist nun jedoch verfassungswidrig und damit ungültig. han
Das d‘Hondtsche Verfahren begünstige stimmenstarke Parteien und benachteilige kleinere Parteien, urteilten die elf Richterinnen und Richter. Das seit 1980 und nun auch wieder geltende Verfahren nach Hare und Niemeyer bewirke dagegen „eine mathematisch exaktere Übertragung des Stimmverhältnisses auf das Sitzverhältnis“.
Ein Richter trägt die Entscheidung nicht mit
Die Abänderung des Auszählverfahrens sei zudem kein zulässiges Mittel, um das erklärte Ziel der Landesregierung zu erreichen, nämlich einer „Zersplitterung“ der kommunalen Parlamente entgegenzuwirken. Ein Mitglied des Staatsgerichtshofs, der Präsident des Darmstädter Landgerichts Frank Richter, trug die Entscheidung nicht mit und legte in einem Sondervotum dar, dass er das Verfahren nach d‘Hondt für zulässig halte.
Die Änderung der Hessischen Gemeindeordnung im März vergangenen Jahres war im Landtag von Anfang an umstritten gewesen, insbesondere die Wiedereinführung des Auszählsystems nach d‘Hondt. Mit den Auszählsystemen werden die Stimmanteile einer Partei bei einer Wahl in konkrete Mandate umgerechnet. Es gibt dafür unterschiedliche mathematische Verfahren, die jeweils unterschiedliche Sitzzuteilungen produzieren. Das System nach d‘Hondt wird seit vielen Jahren kritisiert, weil es größere Parteien bevorzugt und es kleinen Wahllisten schwerer macht, überhaupt ein Mandat zu erringen.
Regierung hält kommunale Parlamente für „zersplittert“
Hessens Innenminister Roman Poseck (CDU) hatte die Wiedereinführung von d‘Hondt dennoch verteidigt und darauf gepocht, dass der Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum habe. Als Anlass für die Reform hatte Poseck angegeben, dass immer mehr kleinere Parteien und Wahllisten in die Stadt- und Gemeindeparlamente einzögen und dies deren Handlungsfähigkeit beeinträchtige. Poseck hatte die Eigenart des d‘Hondtschen Systems, größere Parteien zu bevorzugen, nie geleugnet, sondern sie sogar als gutes Mittel gegen die „Zersplitterung“ der kommunalen Parlamente gepriesen.
Ein Wahlzettel für die Kommunalwahl 2021 in Frankfurt. © Renate Hoyer/Renate Hoyer
Nach der Verkündung des Urteils gab Poseck, der bis zum Jahr 2022 selbst Präsident des Staatsgerichtshofs gewesen war, sich entsprechend überrascht. Bisher habe noch kein deutsches Verfassungsgericht das Verfahren nach d‘Hondt als verfassungswidrig eingeschätzt, sagte der CDU-Politiker.
Gescholtener Innenminister Poseck ist überrascht
Er teile persönlich weiterhin die auch im Sondervotum von Frank Richter geäußerte Rechtsauffassung, nach der das d‘Hondtsche System zulässig sei. Er halte es auch nach wie vor für legitim, die Zersplitterung kommunaler Parlamente begrenzen zu wollen. Dennoch habe der Staatsgerichtshof nun anders entschieden, sagte Poseck. „Das müssen wir respektieren.“ Es sei technisch ohne Weiteres möglich, bei der Kommunalwahl am 15. März das Verfahren nach Hare und Niemeyer anzuwenden.
Moritz Promny, stellvertretender Fraktionschef der vor Gericht erfolgreichen FDP, sagte, es sei „ein guter Tag für die Demokratie in Hessen“. Das Urteil sorge dafür, dass die Zusammensetzung der Gemeindeparlamente dem Willen der Wähler:innen entspreche, „nicht dem der Landesregierung“. Er persönlich habe nie geglaubt, dass die kommunalen Parlamente in Hessen zu sehr zersplittert seien, die Landesregierung habe dafür auch nie empirische Beweise vorgelegt, sagte Promny. Das Urteil des Staatsgerichtshofs wurde am Mittwoch auch von den Grünen und der extrem rechten AfD im Landtag begrüßt, ebenso von der hessischen Linkspartei. (Hanning Voigts)
Lesen Sie in unserem Kommentar, warum das Urteil des Staatsgerichtshofs die Demokratie stärkt.