Die „FAZ“ ist vor dem Landgericht Hamburg dem russischen Unternehmer Usmanow unterlegen. Fortan darf die Zeitung eine Reihe von Behauptungen nicht länger verbreiten, die der russische Dissident Alexej Nawalny verbreitet hatte.

Das Landgericht Hamburg hat einer Klage des russisch-usbekischen Unternehmers Alischer Usmanow gegen die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ (FAZ) stattgegeben. Mit dem Urteil vom 23. Januar 2026 untersagte das Gericht dem Medium, mehrere als unwahr eingestufte Tatsachenbehauptungen zu verbreiten. Damit hat auch erstmals ein europäisches Gericht die Weiterverbreitung bestimmter gegen Usmanow gerichteter Aussagen von Alexej Nawalny (1976-2024) verboten.

Unter dem Titel „Im Auftrag des Kremls“ hatte die FAZ im April 2023 einen Artikel über den Milliardär veröffentlicht. Nachdem die Zeitung eine Unterlassungserklärung abgelehnt hatte, entschied die Hamburger Pressekammer zugunsten Usmanows und gab allen fünf Unterlassungsanträgen statt.

Untersagt wurden unter anderem die Behauptungen, Usmanow habe „mutmaßlich im Auftrag des Kremls“ gehandelt oder als „Putins informeller Beauftragter für Usbekistan gegolten“.

Ebenso untersagte das Gericht die Verbreitung von Vorwürfen Nawalnys, wonach Usmanow Immobilien an Stiftungen verschenkt habe, die Dmitri Medwedjew nahestünden. Zuvor sollte demnach der frühere russische Präsident Geschäfte des Unternehmers zulasten des russischen Staates gedeckt haben. Auch Nawalnys Behauptung, Usmanow habe Staatseigentum an sich selbst verkauft, wurde verboten.

Bereits zuvor hatten Gerichte festgestellt, dass Nawalnys Vorwürfe auf bloßen Vermutungen beruhten. So hatte das Landgericht Frankfurt im Mai 2023 einen auf dessen Aussagen basierenden Durchsuchungsbeschluss aufgehoben. Es habe sich lediglich um „vage Anhaltspunkte“ gehandelt.

Einige der Vorwürfe waren zur Begründung von EU-Sanktionen und Ermittlungen gegen Usmanow verwendet worden. Die Entscheidung des Hamburger Gerichts reiht sich in mehrere Urteile ein, die ähnliche Berichte über diesen untersagten, darunter Entscheidungen gegen das US-Magazin „Forbes“, den deutschen „Tagesspiegel“ oder die Schweizer Boulevardzeitung „Blick“.

Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Usmanow wegen des Verdachts auf Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz im Zusammenhang mit den geltenden EU-Sanktionen waren im Dezember 2025 ebenfalls eingestellt worden. Ein Jahr zuvor war bereits ein Geldwäscheverfahren gegen den Russen eingestellt worden.

„Dieses Urteil bestätigt, dass die wesentlichen Vorwürfe im ,FAZ‘-Artikel nichts weiter waren als eine Mischung aus falschen Tatsachenbehauptungen und diskreditierten Narrativen von Alexej Nawalny“, sagte dazu Joachim Steinhöfel, Medienrechtsanwalt von Usmanow. „Zum wiederholten Male hat ein Gericht falsche Tatsachenbehauptungen untersagt, die tragende Elemente der Sanktionsbegründung gegen Herrn Usmanow wiederholen. Dies rechtfertigt die Einschätzung, dass die Sanktionsbegründung der EU nichts anderes ist als eine Ansammlung falscher und ehrverletzender Tatsachenbehauptungen.“

Die unterlegene Tageszeitung teilte mit, sie prüfe die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg. „Mit den Kriterien, die das Hamburger Gericht in seinem Urteil gegen den Beitrag unserer Zeitung angelegt hat, würde eine Berichterstattung über einzelne Akteure in einem auf Intransparenz gründenden autoritären Regime wie dem russischen sehr schwierig“, erklärt die Pressestelle. „Dies kann nicht im Sinne der Pressefreiheit sein.“

doli