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Der BGH stoppt die einseitige Rentenkürzungen der Allianz Versicherung. Der Versicherer muss Rentenfaktor wieder anheben. Auch andere Anbieter könnten betroffen sein.

Stuttgart – Die Allianz muss umstrittene Kürzungen bei fondsgebundenen Riester-Rentenverträgen zurücknehmen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einseitige Absenkungen des Rentenfaktors ohne spätere Wiederanhebung rechtswidrig sind. Für betroffene Kunden bedeutet das mehr Geld im Alter.

Das Urteil erklärt die von der Allianz verwendete Klausel zur Kürzung des Rentenfaktors wegen unangemessener Benachteiligung für unwirksam. Der Versicherer war nicht berechtigt, auf Grundlage der verwendeten Klausel einseitig die vertraglich zugesagte Rentenhöhe zu kürzen. Der BGH bestätigte damit die Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart, das bereits am 30. Januar 2025 die Klausel für rechtswidrig erklärt hatte. Die Allianz hatte gegen dieses Urteil Revision eingelegt.

Wiederanhebungsklausel der Allianz: Warum die Klausel gegen geltendes Recht verstößt

Der Rentenfaktor bestimmt, wie viel monatliche Rente Versicherte für jeweils 10.000 Euro angespartes Kapital erhalten. Laut Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte die Allianz in einem betroffenen Riester-Vertrag den Rentenfaktor von 38,74 Euro auf 30,84 Euro je 10.000 Euro Policenwert gesenkt – eine Kürzung um rund 20 Prozent. Der Versicherer berief sich dabei auf die anhaltende Niedrigzinsphase. Seitdem hat die Europäische Zentralbank ihren Leitzins aber wieder kräftig erhöht.

Der BGH begründete seine Entscheidung mit dem Äquivalenzprinzip. Die Klausel gewährte der Allianz ein einseitiges Recht zur Neubestimmung der versprochenen Leistung. Dieses Anpassungsrecht sei unzumutbar, wenn der Versicherer nur zu einer Herabsetzung der versprochenen Leistung berechtigt sei, im Falle einer Verbesserung der Umstände aber nicht zu einer Wiederheraufsetzung verpflichtet sei. „Zwar darf der Versicherer nach dem Versicherungsvertragsgesetz prinzipiell die Rente herabsetzen. Allerdings muss er sich dann spiegelbildlich in transparenter Weise dazu verpflichten, die Rente wieder zu erhöhen, wenn die Umstände, die zur Kürzung der Leistung geführt haben, später entfallen“, erklärte Niels Nauhauser, Abteilungsleiter Altersvorsorge, Banken, Kredite bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Justitia-Statue vor dem Bundesgerichtshof Schild mit Bundesadler symbolisiert die Rechtsstaatlichkeit,Nach BGH-Urteil: Kontrolle der Verträge empfohlen. Besonders Riester-Sparer sollten prüfen, ob ihr Versicherer den Rentenfaktor seit 2010 ohne Wiederanhebungsklausel gesenkt hat. © IMAGO / Bihlmayerfotografie
Nach BGH-Urteil: Erste Kunden erhalten bereits höhere Rentenfaktoren

Die Wirkung des Urteils zeigt sich bereits in der Praxis. Wie die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg am 28. Januar 2026 berichtete, haben erste Versicherte gemeldet, dass die Allianz den Rentenfaktor in ihrem Vertrag wieder auf den vertraglich vereinbarten Wert erhöht hat. Der Konzern bestätigte gegenüber der Verbraucherzentrale das Vorgehen und kündigte an, bei sämtlichen Rentenversicherungen, welche die angegriffene Klausel oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen haben, die in der Vergangenheit vorgenommenen Rentenfaktorabsenkungen rückgängig zu machen und die Rentenfaktoren und Rentenleistungen in allen betroffenen Verträgen anzupassen.

Die finanziellen Auswirkungen können erheblich sein. „Es freut uns sehr, dass wir vielen Versicherten zu ihrem Recht verholfen haben und dass sie nun wieder den alten, oft um ein Drittel höheren Rentenfaktor erhalten sollen“, sagte Niels Nauhauser laut Pressemitteilung. Die Verbraucherschützer wollen nun beobachten, ob die Allianz ihre Zusage umsetzt.

Sechs positive Eigenschaften von Menschen, deren Wohnung unordentlich istEine Frau steht in ihrer unaufgeräumten Wohnung.Fotostrecke ansehenDeutlich höhere Renten für Betroffene möglich: Welche Versicherungsverträge betroffen sein können

Neben der Allianz gibt es laut Verbraucherzentrale Baden-Württemberg viele weitere Versicherer und Verträge mit ähnlichen sowie abweichenden Klauseln zur Herabsetzung des Rentenfaktors. Betroffen können grundsätzlich alle fondsgebundenen Rentenversicherungen sein. Darunter fallen Riester- und Rürupverträge, Verträge zur betrieblichen Altersversorgung sowie ungeförderte fondsgebundene Rentenversicherungen, bei denen jeweils der Rentenfaktor gekürzt wurde. Die Verbraucherzentrale prüft, wie sich andere Versicherer, die ähnliche Klauseln zur Kürzung des Rentenfaktors verwenden, verhalten. „Wer von einer Kürzung des Rentenfaktors betroffen ist, kann uns gerne seinen Fall zur Verfügung stellen“, so Nauhauser.

Versicherte sollten ihre Unterlagen anhand dreier Kriterien prüfen: Zunächst muss es sich um eine fondsgebundene Rentenversicherung handeln. Dies ist in der Police oder der jährlichen Standmitteilung vermerkt. Zweitens sollte ein Schreiben des Versicherers vorliegen, das eine Senkung des Rentenfaktors bestätigt. Besonders relevant sind dabei die Jahre nach 2010, als die Zinsen stark sanken. Drittens müssen die Vertragsbedingungen eine Klausel enthalten, die dem Versicherer erlaubt, den Rentenfaktor einseitig zu senken, ohne sich zur späteren Erhöhung zu verpflichten. Wer alle drei Punkte bejahen kann, dürfte Anspruch auf eine Neuberechnung der Rente und möglicherweise eine Nachzahlung bereits gekürzter Renten haben. (ls)