Es gibt so Geschichten, die kann man sich kaum ausdenken. Und ja: Dieser Fall aus Braunschweig könnte deutscher nicht sein. Ganz nach dem Motto: Ohne DIN, Registereintrag und doppelten, beglaubigten Amtstempel geht gar nichts! Eine Verkehrsteilnehmerin musste das in der Löwenstadt am eigenen Leib miterleben – und darf jetzt eine 20-Euro-Strafe zahlen.
Der Grund: Dem Braunschweiger Ordnungsamt tanzte ihre Parkscheibe zu sehr aus der Reihe. Obwohl sie richtig eingestellt und gut einsehbar war.
Braunschweig: Pinke Parkscheibe führt zu Strafe
Der Vater der Frau brachte den Fall am 28. Januar auf der Kurznachrichten-Plattform „X“ an die Öffentlichkeit. „In Deutschland bekommt man für eine pinke Parkscheibe 20 Euro Verwarnungsgeld“, schreibt er in seinem Beitrag. „Auch mit fast 60, lerne ich immer noch behördliche Vorgaben dazu.“
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Auf den ersten Blick scheint die Farbe die Funktion der Parkscheibe jedenfalls nicht zu beeinträchtigen. Dennoch gibt es hier klare Regeln, die man aber auch als gutmeinender Verkehrsteilnehmer erst einmal finden muss. In der Straßenverkehrsordnung selbst findet sich nämlich „nur“ erstmal ein Bild einer klassischen weiß-blauen Parkscheibe (StVO Anlage 3 – Bild Nummer 11).
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„Hat alles im besten Glauben gemacht“
Genauer wird es laut dem Portal „bussgeldkatalog.org“ erst in der sogenannten Verkehrsblattverlautbarung Nr. 237, die am 24. November 1981 herausgegeben wurde. Diese liest sich genau so sperrig, wie sie klingt und hält fest: Die Farben einer Parkscheibe seien nach DIN 6171 „Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen -Farben und Farbgrenzen –„ auszuführen. In dieser DIN-Norm ist dann die Farbe für die Scheibe genau festgelegt.
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Dass man – selbst als Deutscher – solche DIN-Normen nicht unbedingt alle bis ins letzte Wort parat hat, sollte man eigentlich verzeihen können. Die „Falschparkerin“ in Braunschweig kommt um ihre Geldstrafe trotzdem nicht herum.
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„Sie hat alles im besten Glauben gemacht. Sie hatte ja keine böse Absicht“, sagte der Vater gegenüber T-Online. Dennoch könne er beide Seiten verstehen – auch die des Ordnungsamts. Die Bestrafung halte er dennoch für unangemessen.