02.02.2026 – 13:14

Hauptzollamt Dortmund

HZA-DO: Gemeinsame Kontrollen von Zoll, Polizei und Gewerbeamt / Zahlreiche Verstöße festgestellt

Dortmund (ots)

Die Beamten der Kontrolleinheit Verkehrswege und der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Dortmund kontrollierten am 30. Januar in Dortmund gemeinsam mit der Polizei und dem Gewerbeamt der Stadt mehrere Kioske, Shishabars, Restaurants und Fahrzeuge. Die Kontrollen erfolgten in der Innenstadt, der Nordstadt und in den Stadtteilen Mengede und Scharnhorst.

Insgesamt wurden 19 Objekte und 104 Personen kontrolliert. Dabei wurden von der Kontrolleinheit Verkehrswege 1.500 unversteuerte Einweg E – Zigaretten, 98 Kilo unversteuerter Wasserpfeifentabak, 1.880 unversteuerte Zigaretten, 26 unversteuerte Zigarren, 26 nicht verkehrsfähige Vapes mit synthetischen Cannabinoiden und 197 Dosen Snus (Oraltabak) sichergestellt. Es wurden zwölf Steuerstrafverfahren wegen Steuerhehlerei und vier Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen der portionsweisen Abgabe von Wasserpfeifentabak eingeleitet.

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit stellte drei Verdachtsfälle für das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, sechsmal Anhaltspunkte für Leistungsbetrug, fünfmal Anhaltspunkte für die Unterschreitung des Mindestlohns, sechs Sofortmeldeverstöße und eine ausländische Arbeitskraft ohne Arbeitserlaubnis fest. Gegen diese Person wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.
An die durchgeführten Prüfungen schließen sich umfangreiche Nachprüfungen an, indem die Zöllnerinnen und Zöllner die vor Ort erhobenen Daten der Arbeitnehmer mit der Lohn- und Finanzbuchhaltung der Unternehmen abgleichen und weitere Geschäftsunterlagen prüfen.

Die Polizei stellte je eine Strafanzeige wegen des Verdachts auf den Handel mit Betäubungsmitteln, des Verdachts auf illegales Glücksspiel und des Verdachts auf den Handel mit Arzneimitteln.

Das Gewerbeamt stellte mehrere gewerberechtliche Verstöße fest und leitete entsprechenden Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.

Zusatzinformation:

Tabakwaren:

Tabakwaren im Sinne des Tabaksteuergesetzes dürfen in Deutschland nur zum Verkauf angeboten und verkauft bzw. gekauft werden, wenn sie hier (im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland) ordnungsgemäß versteuert worden sind.

Snus:

Snus ist eine verbreitete Form von Oraltabak.
Aufgrund der Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen ist das gewerbliche Inverkehrbringen von Snus in der gesamten Europäischen Union mit Ausnahme von Schweden verboten. In Deutschland ist das Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Verbrauch und Kautabak nach §11 des Tabakerzeugnisgesetzes verboten.

Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Dortmund
Pressesprecherin
Andrea Münch
Telefon: 0231-9571-1030
E-Mail: presse.hza-dortmund@zoll.bund.de
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