Eine Fluglinie muss drei Passagieren Ersatztickets im Wert von 15.000 Euro bezahlen, weil eine Callcenter-Mitarbeiterin den Klägern fehlerhafte Auskünfte gegeben hat. Das hatte das Landgericht Frankfurt entschieden, die Berufung dagegen vor dem Frankfurter Oberlandesgericht hatte nun keinen Erfolg.
Die drei Kläger hatten im August 2022 bei einer in Qatar ansässigen Fluggesellschaft Flüge von Shiraz in Iran über Doha nach Frankfurt gebucht. Am Tag des Abfluges erfuhren sie am Flughafen, dass der Flug schon fünf Tage zuvor per E-Mail annulliert worden war. Die Information erhielten sie jedoch aufgrund der Internet-Restriktionen verspätet, da diese verhinderten, dass das E-Mail-Programm sich aktualisierte.
Fluggäste sollten sich „selbst um Rückreise kümmern“
Laut den Klägern erteilte eine Callcenter-Mitarbeiterin daraufhin die Auskunft, dass sich die Reisenden selbständig um die Rückkehr kümmern müssten, da Ersatzflüge nicht angeboten werden könnten. Die Kläger buchten daraufhin Ersatztickets für rund 15.000 Euro, auf deren Erstattung sie vor dem Landgericht klagten. Die Fluggesellschaft verteidigte sich damit, sie hätte schon Ersatzflüge für den übernächsten Tag organisiert, sodass die Kläger keine Tickets hätten erwerben müssen.
Das Landgericht entschied, dass die Fluglinie die Kosten erstatten muss, da sie sich die Auskunft der Callcenter-Mitarbeiterin zurechnen lassen müsse. Diese Auffassung teilte nun das Oberlandesgericht. Der Senat hatte den Beklagten auf die fehlenden Erfolgsaussichten hingewiesen, wonach dieser die Berufung zurückzog. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Ob die Fluglinie einen Ersatzflug angeboten habe, könne im Ergebnis offenbleiben, so das Oberlandesgericht. Jedenfalls hätten die Kläger infolge von Unklarheiten in den Mails der Fluglinie und einer dort enthaltenen Aufforderung, die Fluggesellschaft zu kontaktieren, berechtigten Anlass gehabt, sich an das Callcenter zu wenden.
Das Landgericht habe die Aussage des Zeugen, der beim Callcenter angerufen habe, fehlerfrei gewürdigt. Dieser habe sich zwar nicht mehr an den Namen der Mitarbeiterin und die Uhrzeit des Gesprächs erinnern können, dennoch habe das Landgericht ihm glauben dürfen. Zwischen dem Anruf und der Vernehmung hätten immerhin mehr als eineinhalb Jahre gelegen.