Das Oberlandesgericht München hat Metzgern und Wurstfabrikanten in ganz Deutschland eine Sorge genommen: Der Schutzverband Nürnberger Bratwürste hat in einem langwierigen Rechtsstreit mit einer Metzgerei aus Niederbayern um die Bezeichnung „Rostbratwurst“ auch in der zweiten Instanz verloren. Der sechste Senat des OLG hat die Berufung, die der Nürnberger Verband gegen das erste Urteil eingelegt hatte, zurückgewiesen. Das teilte eine Gerichtssprecherin anschließend mit.

Segelte niederbayerischer Metzger unter falscher Flagge?

Die Nürnberger Kläger hatten gegen die Metzgerei Franz Ostermeier aus Geiselhöring in Niederbayern geklagt, da diese „Mini-Rostbratwürstchen“ in ihrem Sortiment hat. Der Schutzverband sieht darin einen Verstoß gegen den EU-weiten Schutz der geografischen Herkunftsangabe „Nürnberger Rostbratwürste“.

Allerdings hatte Ostermeier nie behauptet, dass seine „Mini-Rostbratwürstchen“ aus Nürnberg stammen würden. Auf der Ostermeier-Verpackung sind die Worte „Nürnberg“ und „Nürnberger“ nicht abgedruckt. Das gab im ersten Prozess 2024 den Ausschlag.

Die Kläger störten sich auch daran, dass das Produkt aus Niederbayern den Würstchen aus Franken ähneln würde. In beiden Instanzen verlor der Nürnberger Verband jedoch.

Bezeichnung „Nürnberger Rostbratwurst“ seit 2003 geschützt

Das Verfahren war für Wursthersteller in ganz Deutschland von Interesse, weil es dem Nürnberger Vorbild ähnelnde Bratwürste nicht nur in Niederbayern gibt. Ostermeier hatte in einer Mitteilung nach dem ersten Urteil erklärt, dass vom Ausgang des Verfahrens mehr als 7.000 andere Wursthersteller beziehungsweise Metzger betroffen seien. 

Die geografische Herkunftsangabe „Nürnberger Rostbratwürste“ ist seit dem Jahr 2003 geschützt. Der Schutz bekannter regionaler Erzeugnisse soll verhindern, dass Nachahmer aus anderen Regionen Deutschlands und der restlichen Welt ihre Produkte mit falscher Herkunft anpreisen.