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Gera (Thüringen) – Ein AfD-Parteibuch allein ist kein Grund, den Mitgliedern Waffen zu entziehen! Das entschied am Dienstag das Verwaltungsgericht Gera. Geklagt hatten vier Mitglieder des Thüringer Landesverbandes, den Björn Höcke (53) führt.
Behörden mehrerer Landkreise und einer kreisfreien Stadt hatten den Betroffenen zuvor die Waffen-Erlaubnis entzogen bzw. verweigert. Grund: ihre Mitgliedschaft in der Thüringer AfD.
Grundlage: das Waffen-Gesetz. Danach gelten Personen als unzuverlässig, wenn sie Mitglied einer Vereinigung sind, die gegen die Verfassung arbeitet.
Verweis auf Verfassungsschutz reicht nicht
Die Behörden hatten auf den Verfassungsschutz verwiesen, der den Landesverband als gesichert rechtsextremistisch einstuft. Doch das Gericht stellte nun klar: Es fehle der zweifelsfreie Nachweis, dass der Thüringer AfD‑Landesverband eine „kämpferisch‑aggressive Haltung“ gegenüber der Verfassung einnehme.
Für die Annahme einer „kämpferisch-aggressiven Haltung“ reiche es nicht aus, einzelne Äußerungen von Funktionären zusammenzustellen. Diese müssten repräsentativ sein und in ihrer Gesamtheit Aggression oder Rechtsbruch zeigen.
Die vom Verfassungsschutz herangezogenen 37 Äußerungen von AfD-Funktionären aus einem Zeitraum von rund neun Jahren genügten dem Gericht nicht. Die Zitate seien in Inhalt, Kontext und Qualität zu verschieden.
Ein pauschales Verneinen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit allein aufgrund der Parteimitgliedschaft stelle einen erheblichen mittelbaren Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Chancengleichheit der Parteien dar, so das Gericht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung eine Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht zu.
Hintergrund: Laut Thüringer Innenministerium besitzen 34 Thüringer AfD-Mitglieder insgesamt 154 Schusswaffen (Stand: April 2025). Dabei handelt es sich um 87 Langwaffen und 67 Kurzwaffen. Darin sind keine Dienstwaffen von Polizisten enthalten. Neun AfD-Mitglieder haben eine staatliche Sprengstoff-Erlaubnis.