Wo darf der Thüringer AfD-Chef Björn Höcke auftreten? Mit dieser Frage mussten sich Gerichte in Bayern in den vergangenen Tagen beschäftigen. Sowohl die Gemeinde Seybothenreuth im oberfränkischen Landkreis Bayreuth als auch die Stadt Lindenberg im Landkreis Lindau im Allgäu wollten Auftritte des Politikers verbieten. Jetzt hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) im Eilverfahren diese Verbote für unzulässig erklärt.
Der BayVGH hat damit in einem Fall einer Beschwerde des AfD-Kreisverbandes Bayreuth stattgegeben, im anderen Fall die Beschwerde der betroffenen Gemeinde zurückgewiesen. In den vorherigen Instanzen ist das Urteil unterschiedlich ausgefallen.
Redeverbot für Björn Höcke laut BayVGH nicht gerechtfertigt
„Beide Gemeinden hatten die Zulassung von AfD-Wahlveranstaltungen in gemeindlichen Einrichtungen an diesem Wochenende mit einer Auflage versehen, wonach der AfD-Kreisverband als Veranstalter sicherzustellen habe, dass Björn Höcke nicht als Redner auftritt“, heißt es in einer Mitteilung des BayVGH vom Freitagabend. Über die dagegen gerichteten Eilanträge der AfD-Kreisverbände haben zwei Verwaltungsgerichte unterschiedlich entschieden. Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat den Antrag abgelehnt, das Verwaltungsgericht Augsburg hat dem Antrag stattgegeben. In beiden Fällen hat die jeweils unterlegene Partei Beschwerde eingelegt.
Die von den Gemeinden angeführte Begründung könne ein Redeverbot für Björn Höcke nicht rechtfertigen, heißt es vom BayVGH. „Hinreichend konkrete Anhaltspunkte im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dafür, dass durch den Gastredner Rechtsbrüche in Form der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu erwarten seien, hätten die Gemeinden nicht ausreichend dargetan.“ Die Richter betonten, dass somit die im Grundgesetz verankerte Meinungsfreiheit nicht eingeschränkt werden dürfe.
Höcke ist wegen der Verwendung von Naziparolen rechtskräftig verurteilt
Hintergrund des Streits um die Höcke-Rede war, dass der AfD-Politiker zweimal wegen der Verwendung einer Naziparole rechtskräftig verurteilt worden ist. Zudem hat die bayerische Gemeindeordnung seit wenigen Wochen eine neue Vorschrift, wonach die Nutzung von öffentlichen Räumen dann versagt werden kann, wenn bei einer Veranstaltung „Inhalte, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen, oder antisemitische Inhalte zu erwarten“ seien. (mit dpa)
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