Sollen Clubs, Strandbäder und Biergärten weniger Grundsteuer zahlen? Für die Berliner Finanzverwaltung ist der Fall klar: Sie lehnt eine von Grünen und Linken geforderte Sonderregel im Berliner Grundsteuerrecht ab. Der Bund habe sich bei der Grundsteuerreform „am Regelfall orientiert und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen“, heißt es in einer Stellungnahme zu einem entsprechenden Gesetzentwurf.

„Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer im Massenverfahren handhabbar zu machen.“

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Hintergrund der Debatte sind zahlreiche Grundsteuerforderungen, die durch die bundesweite Reform stark angestiegen sind. Das betrifft unter anderem Kultureinrichtungen oder gastronomische Betriebe. Liegen diese in einer Gegend, in der sonst überwiegend Wohnungen stehen, werden sie genauso hoch besteuert wie diese.

Steuern wie ein Hotel- oder Apartmentblock

Ob das der tatsächlichen Nutzung auf den Grundstücken entspricht, ist unerheblich. Gezahlt werden muss nach dem neuen Steuergesetz für das, was finanziell aus der Fläche herauszuholen wäre. Dadurch können etwa für einen saisonalen Biergarten im Berliner Zentrum dieselben Steuern anfallen wie für einen Hotel- oder Apartmentblock. 

Clubs und Biergärten vor „Existenzvernichtung“ Die Grundsteuerreform droht, das Berliner Stadtbild zu verändern

Grüne und Linke hatten gefordert, die Grundsteuer bei Extremfällen anders zu berechnen. Sollte der Bodenwert den sogenannten Ertragswert um 100 Prozent übersteigen, soll die Grundsteuer niedriger festgesetzt werden können. In diesen Fällen soll der Ertragswert statt des Bodenwerts in die Berechnung einfließen.

„Kulturstätten droht Existenzvernichtung“

Andernfalls drohe Kultureinrichtungen, Strandbädern, Clubs oder Biergärten in der Innenstadt „die Existenzvernichtung“, heißt es in der Begründung zu einem entsprechenden Gesetzentwurf der beiden Oppositionsparteien.

Der Bodenwert ergibt sich aus einem zuvor bestimmten Bodenrichtwert multipliziert mit der Grundstücksfläche. Er ist eine der wesentlichen Größen, nach denen die Grundsteuer berechnet wird.

Die Finanzverwaltung sieht mehrere Probleme bei dem Vorschlag. „Der Gesetzentwurf stellt auf die Möglichkeit des Ansatzes eines geringeren Grundsteuerwertes bei tatsächlicher Unterausnutzung des Grundstücks ab, was allein schon allen Wertermittlungsverfahren wie Baugesetzbuch, Immobilienwertermittlungsverordnung oder Bewertungsgesetz widerspricht“, heißt es in der Stellungnahme. „Denn der Wert eines Grundstücks muss anhand objektiver Merkmale bestimmt werden, damit eine Vergleichbarkeit mit anderen Grundstücken gegeben ist.“

CDU und SPD vertagen das Thema auf April

Zudem entspreche der Begriff des Ertragswertes, der laut Grünen und Linken maßgeblich sein soll, „nicht der Nomenklatur des Bewertungsgesetzes“. Ein weiteres Problem: Das Grundsteueraufkommen wäre „nicht mehr wie bisher gesichert und haushalterisch kalkulierbar“.

Laut Finanzverwaltung habe das Land jetzt schon die Möglichkeit, nichtkommerzielle Nutzungen steuerlich zu entlasten. „Das Land Berlin kann als Eigentümer von Grundstücken die Nutzung für öffentliche Dienste oder steuerbefreite Zwecke steuern“, heißt es. „Auch Grundstücke, die an gemeinnützige Träger vermietet sind und für gemeinnützige Zwecke genutzt werden, sind steuerbefreit.“

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Dennoch sieht auch die schwarz-rote Koalition noch Handlungsbedarf. „Wir werden uns als Koalition noch damit beschäftigen und müssen darauf eine Antwort finden“, sagte der CDU-Haushaltspolitiker Christian Goiny im Dezember 2025. Diese ist nach Tagesspiegel-Informationen jedoch noch nicht final ausgearbeitet. Eine am Mittwoch geplante Aussprache zu dem Thema im Hauptausschuss wurde von CDU und SPD auf April vertragt.