Eine Eigentumswohnanlage in Dresden. Erst beim genauen Hinschauen entdeckt man kleine Geräte, die wie Kameras aussehen. Eins auf dem Weg zur Haustür, eins auf der anderen Hausseite, ein weiteres an einer Gartenbank.
Für Michael Rother, Eigentümer einer Wohnung im Haus, ist das ein großes Ärgernis. „Auf meine schriftliche Aufforderung, diese Überwachungstechnologie zu entfernen, hat der Nachbar mit der lapidaren Aussage reagiert, dass die Datenschutzbestimmungen eingehalten sind.“ Er müsse sich keine Sorgen machen, habe der Nachbar ihm versichert. Die Überwachung sei nötig, weil im Garten des Nachbarn Diebstähle und Vandalismus stattfänden.
Nachbar vergeblich um Beseitigung gebeten
Diese Erklärung reicht dem Wissenschaftler nicht. Er will wissen, ob die Technik aufzeichnet. „Ich sitze auf meinem Balkon, das ist mein privater Lebensraum und irgendeine Linse schaut mich an, die der Nachbar installiert hat. Das finde ich problematisch.“
Vergeblich fordert Rother seinen Nachbarn auf, die Technik abzubauen. Sein Anwalt rät ihm von einer teuren langwierigen Klage ab und schreibt stattdessen die Datenschutzbehörde an. Doch auch hier kommt Rother nicht weiter.
Ich sitze auf meinem Balkon, das ist mein privater Lebensraum und irgendeine Linse schaut mich an, die der Nachbar installiert hat. Das finde ich problematisch.
Michael Rother
fühlt sich durch die Kamera des Nachbarn überwacht
Nicht jeder Beschwerde kann nachgegangen werden
In der Regel würden Kamerabetreiber und Beschwerdeführer aber angeschrieben und aufgeklärt, was erlaubt ist und was nicht. „Wir gehen davon aus, dass sich die Leute an unsere Hinweise halten und die Kameras beseitigen.“
In 95 Prozent der Fälle würden die Streitigkeiten beigelegt, sagt die Juristin. Für Nachbarschaftsstreitigkeiten lasse man sich ohnehin nicht instrumentalisieren.
Verwarnung und Ende der Datenerhebung möglich
Tätig werde die Behörde auch nur dann, wenn ein größerer Bereich oder eine größere Anzahl von Personen – zum Beispiel in einem Mehrfamilienhaus – von der Videoüberwachung betroffen ist. Dann schicken die Datenschützer einen Fragenkatalog an den Kamerabetreiber, erklärt Hundert.
Im Ergebnis könne eine Verwarnung und ein Ende der Datenerhebung angeordnet werden. Eine Beseitigung der Kamera selbst könne nicht angeordnet werden, da die Datenschutzbeauftragte dafür nicht verwantwortlich sei, so Hundert. Unter welchen Voraussetzungen eine Videoüberwachung zulässig ist, darüber informiert die Broschüre „Achtung Kamera!“