Es gibt Urlaubszeiten, die heiß begehrt sind. Eltern mit Kindern zum Beispiel müssen sich in der Regel nach den Ferienzeiten richten. Doch haben Sie dadurch bessere Chancen, ihren Wunschzeitraum genehmigt zu bekommen?

„Grundsätzlich sollen Urlaubswünsche von allen Mitarbeitern berücksichtigt werden“, erklärt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Gibt es dabei jedoch Überschneidungen und nicht alle können zeitgleich Urlaub bekommen, spielen soziale Gesichtspunkte eine ausschlaggebende Rolle.

Wer hat Vorrang?

Dazu gehören etwa Urlaubsmöglichkeiten des Partners und der Kinder (Schulferien), erklärt Görzel. Aber auch eine bisherige Urlaubsgewährung in besonders beliebten Zeiten, Alter und Betriebszugehörigkeit, erstmaliger oder wiederholter Urlaub in diesem Jahr oder Erholungsbedürftigkeit. Besonders erholungsbedürftig ist etwa, wer in der Vergangenheit einen besonders arbeitsintensiven Einsatz hatte oder an einer schwerwiegenden Erkrankung litt.

„Das führt dazu, dass nicht immer automatisch Eltern schulpflichtiger Kinder zum Zuge kommen, sondern mit Augenmaß auch andere Arbeitnehmer mal drankommen“, so Görzel.

Betriebsrat mitbestimmungspflichtig

In der Regel wird in Betriebsvereinbarungen festgehalten, wodurch eine Priorität entsteht. Grundsätzlich ist zu beachten: Bei Vorrangregelungen ist der Betriebsrat zwingend mitbestimmungspflichtig. Der Arbeitgeber muss sich zwar immer daran halten, soziale Gesichtspunkte einzubeziehen, doch der Betriebsrat kann dafür sorgen, dass noch weitere Aspekte mit in die Entscheidung einfließen.

Zur Person: Volker Görzel ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln und Leiter des Fachausschusses Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA).

Volker Görzel ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied im Verein deutscher Arbeitsrechtsanwälte.

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Volker Görzel ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied im Verein deutscher Arbeitsrechtsanwälte.
Foto: Volker Görzel/dpa-tmn

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