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Karlsruhe – Eine Frau aus Mainz (Rheinland-Pfalz), die nach einer Corona-Schutzimpfung mit dem Impfstoff Vaxzevria von Astrazeneca einen Hörsturz erlitten haben will, hat vor dem Bundesgerichtshof einen Teilerfolg erzielt. Der BGH hob ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz teilweise auf und schickte das Verfahren zurück. Jetzt muss das OLG erneut prüfen, ob der Klägerin ein Anspruch auf Auskunft über bekannte Wirkungen und Nebenwirkungen des Impfstoffs zusteht – und damit möglicherweise auch ein Anspruch auf Schadenersatz.

BGH hebt Urteil des OLG Koblenz auf

Die Klägerin Pia Aksoy wurde im März 2021 im Impfzentrum Mainz mit Vaxzevria geimpft. Kurz danach traten bei ihr verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen auf. Unter anderem kann sie seitdem nach eigenen Angaben auf einem Ohr nicht mehr hören. Die Berufsgenossenschaft hat ihren Impfschaden anerkannt. Vor dem Landgericht Mainz und dem Oberlandesgericht Koblenz hatte ihre Klage gegen Astrazeneca jedoch zunächst keinen Erfolg. Beide Gerichte verneinten einen Auskunftsanspruch und eine Haftung des Herstellers. Sie verwiesen unter anderem auf die Einschätzung der Europäischen Arzneimittelagentur, wonach der Impfstoff ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis gehabt habe.

Pia Aksoy fordert 150.000 Euro Schmerzensgeld

Vor dem Bundesgerichtshof verlangte Aksoy von Astrazeneca Auskunft über dem Unternehmen bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen und Verdachtsfälle im Zusammenhang mit dem Impfstoff. Außerdem fordert sie ein Schmerzensgeld von mindestens 150.000 Euro. Ihre gesundheitlichen Beschwerden führt sie auf die Impfung zurück. „Ich bin mir einfach total sicher, dass die Impfung die Ursache war“, sagte sie. Ob tatsächlich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Impfung und Hörverlust besteht, ist bislang rechtlich nicht abschließend geklärt und gerichtlich nicht festgestellt.

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Der Bundesgerichtshof befasste sich in dem Verfahren mit einer Grundsatzfrage: Wann müssen Impfstoffhersteller nach dem Arzneimittelgesetz haften? Wenn ein Impfstoff bei richtiger Anwendung Schäden verursacht, die nach wissenschaftlichem Stand nicht vertretbar sind. Oder wenn die Fachinformation nicht den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprach. Zudem geht es darum, wann Betroffene vom Hersteller Auskunft verlangen können, um prüfen zu können, ob ein Schadenersatzanspruch besteht.

Bundesgesundheitsministerium definiert Impfschaden

Laut Bundesgesundheitsministerium liegt ein Impfschaden vor, wenn eine Person durch eine Schutzimpfung eine gesundheitliche Schädigung erleidet, die über übliche Impfreaktionen wie vorübergehendes Fieber oder Schmerzen an der Einstichstelle hinausgeht. Ob ein Impfschaden im Einzelfall anerkannt wird und sozialrechtliche Ansprüche bestehen, entscheiden die zuständigen Behörden der Bundesländer. Schadenersatz-Klagen gegen Hersteller oder Impfstellen müssen unabhängig davon extra eingereicht werden. Nach Angaben des Paul-Ehrlich-Instituts wurden dem Institut von Ende 2020 bis Ende 2024 rund 350.000 Verdachtsfälle von Impfnebenwirkungen nach Corona-Impfungen gemeldet. Bei knapp 200 Mio. verabreichten Impfdosen entspricht das etwa 1,78 Meldungen pro 1.000 Impfdosen.