Strafen bis 100.000 Euro?
Hecken schneiden bald verboten: Das gilt jetzt auch in Frankfurt
Aktualisiert am 11.03.2026 – 13:35 UhrLesedauer: 2 Min.
Heckenschnitt (Archivbild): Auch in Frankfurt müssen Hausbesitzer nun klare Regeln beachten. (Quelle: by-studio/getty-images-bilder)
Gebüsche und Hecken dürfen mehrere Monate im Jahr weder stark zurückgeschnitten noch entfernt werden. Wie lange das Verbot gilt – und warum.
Der Frühling steht vor der Tür – und mit ihm beginnt für viele die Gartensaison. Doch wer jetzt Hecken und Sträucher stark zurückschneidet, kann nicht nur Tieren schaden, sondern auch gegen das Gesetz verstoßen. Darauf weist auch die Stadt Frankfurt am Main aktuell hin.
Haus- und Grundstückseigentümer sollten derzeit besonders aufmerksam sein: In Frankfurt müssen überhängende Äste und Hecken entlang von Straßen und Gehwegen rechtzeitig zurückgeschnitten werden. Denn sobald der März beginnt, greifen strengere Naturschutzregeln.
Laut dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG § 39 Abs. 5) ist ein starker Rückschnitt von Hecken, Sträuchern und anderen Gehölzen zwischen dem 1. März und dem 30. September verboten. Wer dagegen verstößt, riskiert empfindliche Bußgelder.
Der Grund ist der Schutz von Tieren: Ab März beginnen viele Vogelarten mit dem Nestbau und der Brut. Hecken und Sträucher bieten ihnen wichtige Rückzugsorte. Auch Insekten, Kleinsäuger oder Amphibien nutzen die Pflanzen als Schutzraum.
Erlaubt bleiben jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte – etwa wenn Äste leicht gekürzt werden, um das Wachstum zu erhalten oder Gefahren zu vermeiden.
Wer sich nicht daran hält, riskiert Bußgelder. Verstöße gegen das Bundesnaturschutzgesetz können laut Experten als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Theoretisch sind Bußgelder von bis zu 100.000 Euro möglich – allerdings nur in besonders schweren Fällen. Werden dabei geschützte Tiere oder ihre Nester zerstört, kann der Verstoß sogar strafrechtliche Folgen haben.
Unabhängig vom Naturschutz gilt in Frankfurt eine weitere Pflicht für Grundstückseigentümer. Pflanzen dürfen nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen.
Nach Angaben der Stadt müssen:
Diese Verpflichtung ergibt sich aus der sogenannten Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB) sowie aus Regelungen des Hessischen Straßengesetzes.
Der Hintergrund ist die Sicherheit: Überhängende Äste können Fußgänger, Radfahrer oder Autofahrer behindern und im schlimmsten Fall Unfälle verursachen.
In Frankfurt kontrolliert das Amt für Straßenbau und Erschließung (ASE) regelmäßig Straßen und Gehwege. Wird dabei festgestellt, dass Pflanzen zu weit in den öffentlichen Raum hineinragen, kann die Stadt Eigentümer zum Rückschnitt auffordern.
Wer der Verpflichtung nicht nachkommt, muss damit rechnen, dass die Stadt den Rückschnitt selbst veranlasst. Die entstehenden Kosten werden anschließend den Eigentümern in Rechnung gestellt.
