Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sorgt bei den vielen Tausenden Sportvereinen in Deutschland für Unruhe: Ende Februar hatte der BFH im Rahmen eines Gerichtsurteils klargestellt, dass gemeinnützige Vereine unter bestimmten Bedingungen Umsatzsteuer auf die erhobenen Mitgliedsbeiträge erheben müssen.

„Die Verwaltungspraxis zur Nichtsteuerbarkeit der von Sportvereinen gegenüber ihren Mitgliedern erbrachten Leistungen widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und dem Unionsrecht“, schreibt der BFH in seiner Urteilsbegründung. Gleichzeitig übten die Richter Kritik an der Bundesregierung und den Finanzämtern. Diese hätten vorangegangene Urteile des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs in dieser Sache permanent ignoriert.

Verhandelter Fall ist speziell

Der verhandelte Fall ist speziell. Geklagt hatte ein Sportverein, der ausdrücklich Umsatzsteuer zahlen wollte. Der Verein hatte einen neuen Kunstrasenplatz bauen lassen. Deshalb war es für ihn finanziell lukrativ, die dafür gezahlte Umsatzsteuer geltend zu machen. Dieser sogenannte Vorsteuerabzug ist aber nur möglich, wenn der Verein der Umsatzsteuer unterliegt. Dies erkannte das Finanzamt nicht an, wogegen der Verein klagte.

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Die allermeisten Vereine dürften allerdings kein Interesse daran haben, Umsatzsteuer auf ihre Mitgliedsbeiträge zu erheben. Ihre größten Kostenblöcke sind Personalkosten, bei denen sie keine Vorsteuer geltend machen können.

„Die BFH-Entscheidung betrifft neben Sportvereinen auch zahlreiche Vereine in anderen Bereichen, und hat erhebliche Praxisrelevanz für Investitionen, Vorsteuerabzug und Beitragsgestaltung“, erklärt Peter Binger, Experte für Steuerrecht bei Grant Thornton, im Gespräch mit der Schwäbischen Zeitung. Deutschlandweit gibt es über 600.000 eingetragene Vereine (e. V.), von denen ein Großteil gemeinnützig ist.

BFH kritisiert bisherige Verwaltungspraxis

Bislang besteuern die Finanzämter Mitgliedsbeiträge etwa von Sportvereinen nicht, wenn diese lediglich ein allgemeines Sportangebot vorhalten, das von allen Mitgliedern genutzt werden kann. Etwa der Fußballplatz eines Fußballvereins. Ein individuelles Coaching wird im Gegensatz dazu auch jetzt schon besteuert.

Doch diese Praxis, darauf hat der BFH ausdrücklich hingewiesen, stehe schon seit Jahren im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung. Bereits mehrfach hatte der BFH entschieden, dass Mitgliedsbeiträge zu versteuern sind, wenn zwischen Beitrag und Leistungsangebot ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Darüber hinaus stellte das oberste Gericht für Steuer- und Zollsachen auch noch einmal klar, dass Gemeinnützigkeit von Vereinen nicht automatisch zur Umsatzsteuerfreiheit führt.

Vereine sollten Folgen des Urteils prüfen

Das Bundesfinanzministerium hat sich bisher nicht zur konkreten Anwendung der BFH-Entscheidung geäußert. Daher können sich Vereine zunächst weiter auf die bestehende Verwaltungsauffassung berufen. „Sie müssen aber damit rechnen, dass sich diese zukünftig noch ändern kann – schlimmstenfalls rückwirkend für alle offenen Jahre“, warnt Binger.

Er rät Vereinen, die ihre Mitgliedsbeiträge bisher nicht der Umsatzsteuer unterworfen haben, die Folgen des Urteils zu prüfen und gegebenenfalls Vorbereitungen zu treffen. Finanzgerichte sind an diese Verwaltungsauffassung aber nicht gebunden; im Falle eines Rechtsstreits droht daher auch jetzt schon die Anwendung der genannten Rechtsprechung. Der Handlungsdruck, so Binger, sei ganz unterschiedlich.

Kleinere Vereine sollten prüfen, ob sie unter die Kleinunternehmerregelung fallen und damit nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Das ist der Fall, wenn der Gesamtumsatz bestimmte Grenzen nicht übersteigt. Eine relevante Grenze liegt bei 25.000 Euro. Größere Vereine könnten überlegen, pro forma einen Beschluss einzuholen die Mitgliedsbeiträge zu erhöhen, sollte sich an der bisherigen Verwaltungspraxis der Finanzämter oder der Gesetzeslage etwas ändern, so Binger.

Finanzministerium: Belastung der Vereine vermeiden

Der finanzpolitische Sprecher der Unionsfraktion, Fritz Güntzler (CDU), sieht nun Finanzminister Lars Klingbeil (SPD) in der Pflicht. „Das Urteil darf nicht zu einem Steuerschock für 86.000 Sportvereine werden“, sagte Güntzler. Das Bundesfinanzministerium müsse hier schnell für Klarheit sorgen und gegebenenfalls gesetzgeberisch tätig werden.

Aus dem Finanzministerium hieß es, dass man die umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bereits seit einiger Zeit gemeinsam mit den Ländern prüfe. Dabei gehe es auch um die Frage, ob und in welchem Umfang die Verwaltungsregelung angepasst oder dem Gesetzgeber eine Anpassung vorgeschlagen werde. Eine zusätzliche umsatzsteuerliche Belastung der Vereine gelte es dabei so weit wie irgend möglich zu vermeiden. Die Förderung des Sports und des Ehrenamts sei der Bundesregierung ein wichtiges Anliegen.

Eine Möglichkeit, die Umsatzsteuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen zumindest für Sportvereine zu entschärfen, gab der BFH den Finanzbehörden an die Hand: Eine Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung für Sportleistungen im deutschen Umsatzsteuergesetz. Das gibt das weiter gefasste Europarecht her, erklärt Binger. Für alle anderen Vereine sei diese Möglichkeit jeweils im Einzelfall zu prüfen.