Gut ein halbes Jahr nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Berliner Beamtenbesoldung ist noch offen, wann betroffene Landesbeschäftigte Nachzahlungen erhalten. Dies meldete die Deutsche Presse-Agentur (dpa) am 1. April. „Der Senat von Berlin hat ein starkes Interesse, so schnell wie möglich die entsprechenden Regelungen zu einem Reparaturgesetz fertigzustellen“, heißt es in einer Antwort der Finanzverwaltung auf eine parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Kristin Brinker (AfD). Momentan werde der Gesetzentwurf noch erarbeitet.
„Wann dieser fertiggestellt werden kann, ist derzeit noch nicht verlässlich abschätzbar, so dass keine validen Zeit- und Inhaltsangaben zum weiteren Verfahrensablauf gemacht werden können“, erklärte die Finanzverwaltung in der Antwort, über die zuerst die „Berliner Morgenpost“ berichtete. Man wolle den Gesetzentwurf schnellstmöglich in das Abgeordnetenhaus einbringen, um eine „zügige Reparaturzahlung“ an die anspruchsberechtigten Personen zu ermöglichen, wurde betont.
Nachzahlung nur bei Widerspruch
Nachzahlungen sollen nun diejenigen Berliner Beamten erhalten, die in den fraglichen Jahren Widerspruch gegen ihre Besoldung eingelegt haben. Aus der Antwort der Finanzverwaltung auf die parlamentarische Anfrage geht hervor, dass 2008 bis 2024 „insgesamt circa 100.000 plus x“ Dienstkräfte Widerspruch einlegten. Die detaillierten Auswertungen zu den Zahlen dauerten noch an.
Laut Finanzverwaltung ist für die Nachzahlungen mit Kosten von knapp 500 Millionen Euro zu rechnen. Dazu sei eine Versorgungsrücklage gebildet worden. Die Kosten für generelle Besoldungsanpassungen über die Nachzahlungen hinaus könnten derzeit noch nicht genau beziffert werden, teilte die Senatsverwaltung für Finanzen mit.
Verfassungsgericht kippte Berliner Regelung
Mitte September 2025 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Land Berlin Beamtinnen und Beamte teils jahrelang zu schlecht bezahlt hat. Die entsprechenden Regelungen im Berliner Besoldungsrecht waren demnach von 2008 bis 2020 mit wenigen Ausnahmen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. In die geprüfte Besoldungsgruppe A gehören auch Akademische Rätinnen und Räte, Akademische Oberrätinnen und Oberräte sowie die Kanzlerinnen und Kanzler einzelner Berliner Hochschulen.
Das Land muss bis zum 31. März 2027 eine Neuregelung schaffen.