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Treibt die Rundfunkgebühr ein: Der ARD-ZDF-Deutschlandradio-Beitragsservice © Michael Bihlmayer/Imago
Der Rundfunkbeitrag ist ein Dauerstreitthema in Deutschland. Zahlreiche Menschen können sich nun von der Gebühr befreien lassen.
Dortmund – Der Rundfunkbeitrag (ehemals GEZ) liegt in Deutschland aktuell bei monatlich 18,36 Euro pro Haushalt. Nicht wenigen Deutschen ist diese Pflichtabgabe zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (ARD, ZDF, Deutschlandradio) ein Dorn im Auge. Für manche könnte damit jetzt Schluss sein.
Tausende Deutsche können sich jetzt vom Rundfunkbeitrag befreien lassen
Denn im April beginnt an den meisten Universitäten und Fachhochschulen das Sommersemester. In Nordrhein-Westfalen etwa starten die Vorlesungen am 13. April, wie das Ministerium für Kultur und Wissenschaft informiert.
Dann nehmen tausende in Deutschland lebende Menschen ihr Studium auf – und nicht wenige von ihnen erhalten staatliche Unterstützung durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG. Und wer diese Sozialleistung erhält, kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.
Sommersemester startet: Studierende mit BAföG müssen keine Rundfunkgebühr zahlen
Der ARD‑ZDF‑Deutschlandradio‑Beitragsservice informiert dazu auf der eigenen Internetseite: Wer BAföG erhält und nicht bei seinen Eltern wohnt, kann sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Auch Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sind dann von der Gebühr befreit, nicht jedoch Mitbewohner einer WG.
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Ausgenommen von dieser Regelung sind Studierende des Erasmus-Förderprogramms sowie Studierende mit anderen Stipendien. Ebenfalls interessant: Rundfunkbeitrag zahlen und trotzdem Werbung? ARD-Mediathek soll sich ändern
Befreiung von Rundfunkgebühr auch ohne BAföG möglich
Studierende, die kein BAföG erhalten, können sich grundsätzlich nicht vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Doch auch hier gibt es Ausnahmen, sofern ein Härtefall vorliegt. Der ist laut ARD-ZDF-Deutschlandradio-Beitragsservice möglicherweise etwa unter folgenden Bedingungen gegeben:
- Studierender befindet sich in einem Zweitstudium, § 7 Abs. 2 BAföG
- Studierender hat das Studienfach gewechselt, § 7 Abs. 3 BAföG
- Studierender hat die Altersgrenze überschritten, § 10 Abs. 3 BAföG
- Studierender hat die Förderungshöchstdauer überschritten, § 15a BAföG
- Studierender hat den Leistungsnachweis gemäß § 48 BAföG nicht erbracht
Eine Bedürftigkeit liegt dann vor, wenn nach Abzug von Miete und Krankenkassenbeiträgen nicht genug Geld übrig bleibt – genauer gesagt weniger als der Sozialhilfe-Regelsatz. Der liegt für Alleinstehende ab 1. Januar 2026 bei monatlich 563 Euro. Und auch wenn dieser Regelsatz minimal überstiegen wird, aber um weniger als die 18,36 Euro für den Rundfunkbeitrag, liegt noch eine Bedürftigkeit vor.
Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag kann online über den ARD-ZDF-Deutschlandradio-Beitragsservice beantragt werden. Der Antrag muss lediglich ausgedruckt, unterschrieben und mit den entsprechenden Nachweisen verschickt werden.