Dazu sagte der Prozessvertreter der Bundeswehr, die behauptete Distanzierung sei nur vorgeschoben und nicht glaubwürdig.
So ähnlich sah es auch das Gericht: Die Zweifel an seiner Verfassungstreue habe der Kläger nicht auszuräumen vermocht, hieß es. Indem der Kläger an Veranstaltungen der Identitären Bewegung teilgenommen und darüber sogar in sozialen Medien berichtet habe, habe er sich öffentlich mit ihren Zielen solidarisiert. Und es sei unglaubwürdig, dass er damals wie behauptet im Unklaren über die wahren Ziele der Bewegung gewesen sei.
Das Gericht entschied, dass durch eine Heranziehung des Klägers zum Dienst in der Bundeswehr deren Ansehen „ernstlich gefährdet“ würde. Die Öffentlichkeit habe die berechtigte Erwartung, dass die Integrität der Streitkräfte als Bestandteil der freiheitlichen Verfassungsordnung außer Zweifel stehe.