Marita S. ist 82 Jahre alt. Die kinderlose Witwe hat bis vor kurzem in ihrer eigenen Wohnung in der Nordstadt gelebt und wollte auch nie weg. Doch dann kam der Sturz: Marita S. stolperte über eine Teppichkante und zog sich einen Oberschenkelhalsbruch zu – eine Nachbarin fand sie hilflos am Boden. Nach einem längeren Aufenthalt im Krankenhaus war klar: Sie konnte nicht zurück in ihre Wohnung. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen bescheinigte ihr Pflegegrad 3, eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Der soziale Dienst der Klinik kümmerte sich um einen Altenheimplatz – und somit begann der teuerste Abschnitt ihres Lebens.
Kosten der stationären Pflege
Ein Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung ist mit unterschiedlichen Kosten verbunden. Ein Teil wird von der Pflegekasse übernommen, ein erheblicher Anteil muss jedoch von den Pflegebedürftigen selbst getragen werden, etwa für Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten für Bau, Instandhaltung und Ausstattung der Einrichtung, der sogenannte einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) an den pflegebedingten Kosten sowie die Ausbildungsumlage.
Der EEE ist für die Pflegegrade 2 bis 5 einheitlich – alle Betroffenen zahlen denselben Eigenanteil unabhängig vom Pflegegrad. Zur finanziellen Entlastung beteiligt sich die Pflegekasse mit einem Leistungszuschlag am pflegebedingten Eigenanteil, der sich nach der Dauer des Aufenthalts in der Einrichtung richtet: im ersten Jahr 15 Prozent, im zweiten Jahr 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und ab dem vierten Jahr 75 Prozent. Dieser Zuschlag bezieht sich nur auf den EEE, nicht auf Unterkunft, Verpflegung oder Investitionskosten.
Kosten wie Unterkunft und Verpflegung sowie EEE werden in den Pflegesatzverhandlungen zwischen Pflegeeinrichtung und -kasse ermittelt. Auch in Unterkunft und Verpflegung fließen Personalkosten ein, etwa für die Reinigung der Gebäude oder die Herstellung der Mahlzeiten und die Verwaltung. „Da es sich um Einrichtungen mit einer 24/7 Präsenz handelt, sind die Personalkosten sehr hoch“, erklärt Susanne Bossy vom Caritasverband Wuppertal/Solingen.
Die Ausbildungsumlage dient der Finanzierung der pflegerischen Ausbildung und trägt zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses in der Pflege bei. Stationäre Einrichtungen sind verpflichtet, diese Umlage zu erheben. Zwar kommt die Pflegekasse für die Pflegeleistungen des Altenheims auf, doch für Marita S. fällt monatlich ein Eigenanteil von 3694 Euro an. Hätte Marita S. Kinder, würden diese einkommensabhängig zu den Kosten hinzugezogen. In ihrem Fall wird das Sozialamt einspringen, wenn ihr Erspartes aufgebraucht sein wird (Das Beispiel ist fiktiv, die Kosten im Falle von Marita S. entsprechen aber etwa dem Durchschnitt in NRW).
Kosten der ambulanten Pflege
Wolfgang M. ist 76 Jahre alt, er hat Pflegegrad 3. Bis vor zwei Jahren kümmerte sich seine Ehefrau um ihn. Seitdem sie verstarb, lebt er in der kleinen Einliegerwohnung von Tochter und Schwiegersohn. Beide sind berufstätig und lassen sich durch einen Pflegedienst unterstützen, der zweimal täglich kommt. Für dessen Leistung stellt die Pflegekasse entsprechend dem Pflegegrad 3 monatlich 1497 Euro zur Verfügung.
Da Wolfgang M. jedoch über diesen Betrag hinaus Leistungen in Anspruch nimmt, etwa durch einen zusätzlichen Einsatz an manchen Tagen, summieren sich die Kosten mitunter auf mehr als 2000 Euro. Für Wolfgang M. bleibt dann ein Eigenanteil in Höhe von rund 500 bis 600 Euro monatlich. Wolfgang M. zahlt bei seiner Tochter keine Miete und braucht selbst nicht viel zum Leben. Damit ist für ihn die Unterstützung durch ambulante Pflege preiswerter als ein Leben in einem Altenheim.
In der ambulanten Pflege stehen im Pflegegrad 3 bestimmte Leistungen der Pflegekasse zur Verfügung. Ein Pflegegeld in Höhe von 545 Euro pro Monat gibt es, wenn die Pflege überwiegend durch Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen erfolgt. Übernimmt ein ambulanter Pflegedienst die Versorgung, stehen 1497 Euro pro Monat für Pflegesachleistungen zur Verfügung.
Möglich ist auch eine Kombination – dabei richtet sich die Höhe nach dem jeweils in Anspruch genommenen Anteil. Zweckgebunden gibt es einen Entlastungsbetrag von 131 pro Monat, etwa für Haushaltshilfen, Alltagsbegleitung oder Betreuungsangebote.
Bei höheren Pflegegraden erhöht sich die Leistung, bei niedrigeren Pflegegraden fällt die Leistung geringer aus. Pflegesachleistungen werden zwischen Pflegedienst und -kasse abgerechnet. Schöpft der Pflegedienst die Sachleistung nicht vollständig aus, wird der nicht genutzte Anteil als Pflegegeld ausgezahlt.
Ein Beispiel: Rechnet der Pflegedienst im Monat 900 Euro ab, sind das 60 Prozent von den zur Verfügung stehenden 1497 Euro. Werden 60 Prozent der Sachleistungen genutzt, werden die verbleibenden 40 Prozent des Pflegegeldes ausgezahlt. 40 Prozent von 545 Euro bedeutet also eine Auszahlung von 218 Euro Pflegegeld, erklärt Bossy das Beispiel.
Übersteigen die Leistungen des Pflegedienstes die Sachleistungen, muss der Betroffene die Differenz als Eigenanteil selbst tragen.
Ambulant oder stationär?
„Die Entscheidung, ob für einen pflegebedürftigen Menschen eher eine ambulante Versorgung oder ein Umzug in ein Altenheim infrage kommt, ist nicht nur eine Frage des Geldes und der Pflegebedürftigkeit“, erklärt Susanne Bossy. „Ist der pflegebedürftige Mensch in eine Familie eingebunden oder gibt es ein lebendiges Netzwerk aus Freunden und Nachbarn, spielt Vereinsamung wahrscheinlich kaum eine Rolle. Ist das aber nicht gegeben, kann der Einzug in ein Altenheim die bessere Lösung sein.“
Beschäftigung und sozialer Kontakt sind „nicht unwichtig“, betont Bossy. „Nachgewiesenermaßen kann Einsamkeit die psychische und physische Gesundheit negativ beeinflussen.“ Red
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